- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Stilllegung – Haushaltsangestellte
- Freiwillige Kündigung
- Kündigungen, Entlassungen und TFR-Abfindung für Haushaltsangestellte
- Anträge auf Begründung, Fortsetzung, Änderung und Aufhebung des landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses für Saisonarbeiter und mitarbeitende Familienangehörige
- Verwaltung der TFR-Abfindung in der Gehaltsabrechnung: Lohnzusatzbetrag (LZB)
- Die Abfindung (TFR) für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Kapitalleistungen des Steuerfonds
- Abfindung für Mitarbeiter zulasten des Schatzfonds
- Garantiefonds für den Zugang zu dem finanziellen TFS/TFR-Abfindung Vorschuss
- Antrag auf Quantifizierung der finanziellen TFS/TFR - Abfindung - Vorschuss
- TFR-Abfindung zu Lasten des Fonds des Schatzamtes
- Vorzeitige Beendigung der freiwilligen Beitragsnachzahlung für TFS/TFR-Zwecke mit laufendem Tilgungsplan
- Anreize für die Personalbeschaffung
- Hilfsarbeiten
- Nicht angemeldete Bezugstätigkeiten
- Mindestvergütung
- Arten von Arbeitsverträgen
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
- Haushaltshilfen
- Die Beschäftigung von Migranten
- Krankheit, Betreuung, Pflege und Aufenthalte
- Mutterschaft, Vaterschaft und Sonderurlaub für Hochzeit
- Renten
- Portale und andere spezielle Instrumente
- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
- Privacy
Um was es geht+
Seit dem 1. Januar 2007 sind private Arbeitgeber (mit Ausnahme von Arbeitgeber von Hausangestellten) mit mehr als 50 Arbeitnehmern verpflichtet, die von jedem Arbeitnehmer aufgelaufenen und nicht den Zusatzversorgungssystemen zugeordneten Beiträge an den Schatzfonds zu zahlen. Die Verpflichtung wurde (beschränkt auf die übernommenen Arbeitnehmer) auch auf nicht verpflichtete Unternehmen ausgeweitet, die durch Geschäftsvorgänge Arbeitnehmer von verpflichteten Unternehmen übernommen haben.
Zielgruppe+
Arbeitnehmer (deren Arbeitsverhältnis beendet wurde) von Unternehmen, die zur Einzahlung in den Schatzfonds verpflichtet sind und sich dafür entschieden haben, ihre Abfindung ganz oder teilweise beim Arbeitgeber zu belassen.
Funktionsweise+
Die Auszahlung der Leistung erfolgt in voller Höhe durch den Arbeitgeber auch für den Teil, für den der Fonds zuständig ist. Wenn bestimmte, im Gesetz 296/2006 vorgesehene Bedingungen erfüllt sind, kann nur der Arbeitgeber den Antrag auf direkte Zahlung der betreffenden Abfindung an den Arbeitnehmer durch den Schatzfonds (online oder mit XML-Datei) stellen (INPS-Rundschreiben Nr. 21 vom 7. Februar 2013).
Anträge auf Vorauszahlungen von Abfindungen sind auch an den Arbeitgeber zu richten, der einen Antrag auf Direktzahlung durch den Schatzfonds stellen kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 erfüllt sind. In diesem Fall ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses natürlich nicht erforderlich.
Der Fonds zahlt die Abfindung innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags direkt an den Arbeitnehmer.