- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Beitragssätze und Beitragsberechnung
- Berechnung der über den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge
- Beiträge der Verwalter von lokalen Körperschaften
- Beiträge für Mitarbeiter und gleichgestellte Berufsbilder
- Anrechnung von Erwerbszeiten im öffentlichen Dienst
- Anrechnung von Erwerbszeiten für beim Fondo ex IPOST versicherte Personen
- Die Beitragssätze
- Ausgleichszahlungen und Regelung der Beitragsposition
- Fiktive Beiträge
- Beitragssituation
- Zusammenrechnung und Zusammenlegung von Versicherungszeiten und Freiwillige Beitragsnachzahlungen
- Einzahlungenund F24
- Beitragssätze und Beitragsberechnung
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
- Haushaltshilfen
- Die Beschäftigung von Migranten
- Krankheit, Betreuung, Pflege und Aufenthalte
- Mutterschaft, Vaterschaft und Sonderurlaub für Hochzeit
- Renten
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- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
- Privacy
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Um was es geht+
Handwerker und Inhaber eines Gewerbes sind verpflichtet, die Sozialbeiträge für sich selbst und ihre Mitarbeiter abzuführen. Wenn das Einkommen den jährlich festgelegten Mindestwert überschreitet, müssen weitere Beitragssätze berechnet werden.
Zielgruppe+
Die Berechnung der den Mindestbetrag überschreitenden Beiträge wird von den Handwerkern, den Inhabern eines Gewerbes oder deren Intermediären durchgeführt.
Funktionsweise+
Für das Jahr 2019 ist zur Berechnung des Beitrags für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente ein Mindesteinkommen von 15.878 Euro heranzuziehen (INPS-Rundschreiben Nr. 25 vom 13. Februar 2019).
Die Berechnung der über den Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge erfolgt online über den entsprechenden Dienst.
Berechnung der über den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge
Arbeitsvermittler und professionelle Berater und Dienstleister, Sozialversicherungsinstitutionen, Konsulate und andere lokale Behörden+
- Desktop-Dienst Dienste für Unternehmen und Berater
Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften+
- Desktop-Dienst Sozialversicherungsträger Handwerker und Gewerbetreibende
- Desktop-Dienst Dienste für Unternehmen und Berater
Unternehmen, Institutionen und Arbeitgeber+
- Desktop-Dienst Versorgungsträger für Auftraggeber der separaten Verwaltung
- Desktop-Dienst Dienste für Unternehmen und Berater
Handwerker und Kaufleute, Patronatsstellen+
- Desktop-Dienst Sozialversicherungsträger Handwerker und Gewerbetreibende
Arbeitnehmer, die der so genannten Getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen+
- Desktop-Dienst Versorgungsträger für Auftraggeber der separaten Verwaltung
Veröffentlicht am
15 Juli 2020
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