- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Beitragssätze und Beitragsberechnung
- Berechnung der über den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag hinausgehenden Beiträge
- Beiträge der Verwalter von lokalen Körperschaften
- Beiträge für Mitarbeiter und gleichgestellte Berufsbilder
- Anrechnung von Erwerbszeiten im öffentlichen Dienst
- Anrechnung von Erwerbszeiten für beim Fondo ex IPOST versicherte Personen
- Die Beitragssätze
- Ausgleichszahlungen und Regelung der Beitragsposition
- Fiktive Beiträge
- Beitragssituation
- Zusammenrechnung und Zusammenlegung von Versicherungszeiten und Freiwillige Beitragsnachzahlungen
- Einzahlungenund F24
- Beitragssätze und Beitragsberechnung
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
- Haushaltshilfen
- Die Beschäftigung von Migranten
- Krankheit, Betreuung, Pflege und Aufenthalte
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- Renten
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- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
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Für eine korrekte Anwendung des Beitragssatzes muss der Auftraggeber vom Erwerbstätigen eine entsprechende Erklärung über dessen Beitragslage einholen (etwaiger Bezug von Renten oder Bestehen weiterer Versicherungspositionen).
Für die Jahre 2004 bis 2006, in denen ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 1 % oberhalb der ersten Einkommensstaffel galt, musste der Mitarbeiter zudem auch sowohl seinen Auftraggebern als auch der zuständigen INPS-Stelle das Überschreiten dieser Einkommensstaffel angeben.
Die Zahlung hat per F24-Formular bis zum 16. des Monats zu erfolgen, der auf den Monat folgt, in dem die Vergütung bezahlt wurde, im Einklang mit den Bestimmungen gemäß den gesetzesvertretenden Rechtsverordnungen Nr. 241 vom 9. Juli 1997 und Nr. 422 vom 19.
November 1998 über die vereinheitlichte Einhebung.