- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Beitragssätze und Beitragsberechnung
- Ausgleichszahlungen und Regelung der Beitragsposition
- Handwerker und Gewerbetreibende. Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen
- Antrag auf Beitragsausgleich für Landwirte
- Antrag auf Beitragsausgleich für Handwerker und Gewerbetreibende
- Antrag auf freiwillige Regelung der Beitragsposition für die Landwirtschaft
- Verwaltung der Verwaltungsbeschwerden gegen Beiträge
- Antrag auf Einrichtung einer Versicherungsposition und zentralisierte Beitragserhebung
- Beitragsrückerstattung Landwirtschaftliche Betriebe
- Rückerstattung von zu Unrecht bezahlten Beiträgen für Selbständige Mitarbeiter, die der so genannten Getrennten Verwaltung angehören
- Beitragsrückerstattung für selbständige landwirtschaftliche Arbeitskräfte
- Rückerstattung von Beitragsguthaben an Unternehmen
- Rückerstattung Guthaben aus der monatlichen Meldung an die Unternehmen
- Rückerstattung von Guthaben durch korrigierte Meldungen an Unternehmen
- Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen an Arbeitgeber von Haushaltshilfen
- Bescheinigung der Beitragsschulden - VeRA
- Verwaltung von Verwaltungsbeschwerden an zentrale Stellen im Bereich der Beitragseinnahmen
- Verwaltung von Beschwerden in Bezug auf die Eintragung und Beiträge, die in die Zuständigkeit der Überwachungsausschüsse der Verwaltung der öffentlich Bediensteten fallen
- Verwaltung von Verwaltungsbeschwerde im Bereich der Sozialleistungseinstufung
- Fiktive Beiträge
- Beitragssituation
- Zusammenrechnung und Zusammenlegung von Versicherungszeiten und Freiwillige Beitragsnachzahlungen
- Einzahlungenund F24
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
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- Die Beschäftigung von Migranten
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- Mutterschaft, Vaterschaft und Sonderurlaub für Hochzeit
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- Portale und andere spezielle Instrumente
- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
- Privacy
Um was es geht+
Entsteht der Anspruch zugunsten des Arbeitgebers aus einer Regelung von Beiträgen aus früheren Zeiten, so ist der Anspruch in Form einer Rückerstattung oder einer gesetzlichen Ausgleichszahlung geltend zu machen.
Für diese Art von Guthaben gibt es keinen Ausgleich über das F24-Formular.
Zielgruppe+
Die Rückerstattung des aus einer Regelung der Beitragsposition resultierenden Guthabens erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers an das INPS.
Antrag+
Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers an INPS.
Der Antrag auf Rückerstattung muss über das Sozialversicherungsdossier über den Online-Dienst auf der Webseite des INPS eingereicht werden.
Das Antragsformular enthält die Meldedaten des Antragstellers, die Daten des begünstigten Unternehmens, die vorgesehene Verantwortlichkeitserklärung, die bescheinigt, dass der Betrag nicht bereits mit dem Formular F24 zur Rückerstattung eingefordert oder verrechnet wurde, sowie die für die Bank- oder Postüberweisung erforderlichen Daten.
Nach erfolgreicher Einleitung des Verfahrens wird das Übertragungsprotokoll erstellt.
Diese Daten werden dann aus dem in der Beitragsverwaltung enthaltenen Verfahren für die Verwaltung von Rückständen für die nachfolgenden Verarbeitungsstufen der Rückerstattung übernommen.
Zu einem Ausgleich kommt es, wenn eine Person sowohl Schuldner als auch Gläubiger des Instituts ist. Die Regeln des Zivilgesetzbuches (Artikel 1241 ff.) gelten in vollem Umfang. Der Ausgleich wird von Amts wegen durch das INPS oder auf Antrag des Unternehmens gezahlt.
Der Antrag ist an das INPS-Büro zu richten, das für die Versicherungsposition des Unternehmens zuständig ist. Die Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens werden bis zum geringeren Betrag ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres gleichzeitigen Bestehens annulliert. Die vom INPS durchgeführte Überprüfung hat nur deklaratorischen Wert, daher treten die Auswirkungen des Ausgleichs von Rechts wegen ein.
Die Bestimmung des Zeitpunkts, an dem der gesetzliche Ausgleich eintritt, ist wichtig, um festzustellen, ob Sanktionen und Zinsen angewendet werden sollten.
Besteht nach dem Ausgleich noch ein Rückstand für Arbeitgeberbeiträge, so ist dieser Rückstand um die entsprechenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen, berechnet vom Fälligkeitsdatum der Beitragszahlung bis zum Zahlungsdatum.