- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Beitragssätze und Beitragsberechnung
- Ausgleichszahlungen und Regelung der Beitragsposition
- Handwerker und Gewerbetreibende. Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen
- Antrag auf Beitragsausgleich für Landwirte
- Antrag auf Beitragsausgleich für Handwerker und Gewerbetreibende
- Antrag auf freiwillige Regelung der Beitragsposition für die Landwirtschaft
- Verwaltung der Verwaltungsbeschwerden gegen Beiträge
- Antrag auf Einrichtung einer Versicherungsposition und zentralisierte Beitragserhebung
- Beitragsrückerstattung Landwirtschaftliche Betriebe
- Rückerstattung von zu Unrecht bezahlten Beiträgen für Selbständige Mitarbeiter, die der so genannten Getrennten Verwaltung angehören
- Beitragsrückerstattung für selbständige landwirtschaftliche Arbeitskräfte
- Rückerstattung von Beitragsguthaben an Unternehmen
- Rückerstattung Guthaben aus der monatlichen Meldung an die Unternehmen
- Rückerstattung von Guthaben durch korrigierte Meldungen an Unternehmen
- Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen an Arbeitgeber von Haushaltshilfen
- Bescheinigung der Beitragsschulden - VeRA
- Verwaltung von Verwaltungsbeschwerden an zentrale Stellen im Bereich der Beitragseinnahmen
- Verwaltung von Beschwerden in Bezug auf die Eintragung und Beiträge, die in die Zuständigkeit der Überwachungsausschüsse der Verwaltung der öffentlich Bediensteten fallen
- Verwaltung von Verwaltungsbeschwerde im Bereich der Sozialleistungseinstufung
- Fiktive Beiträge
- Beitragssituation
- Zusammenrechnung und Zusammenlegung von Versicherungszeiten und Freiwillige Beitragsnachzahlungen
- Einzahlungenund F24
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
- Haushaltshilfen
- Die Beschäftigung von Migranten
- Krankheit, Betreuung, Pflege und Aufenthalte
- Mutterschaft, Vaterschaft und Sonderurlaub für Hochzeit
- Renten
- Portale und andere spezielle Instrumente
- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
- Privacy
Um was es geht+
Gegen die von den Einrichtungen des Instituts erlassenen Rechtsakte im Bereich der Eintragung und der Beiträge zu Lasten der Verwaltung der öffentlich Bediensteten ist die Einreichung von Verwaltungsbeschwerden bei den Überwachungsausschüssen zulässig.
Zielgruppe+
Mitglieder der Verwaltung der öffentlich Bediensteten können eine Beschwerde einlegen.
Funktionsweise+
Der Beschwerdeführer muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des angefochtenen Schriftstücks eine Beschwerde einlegen.
Die Überwachungsausschüsse sind:
- Überwachungsausschuss für die Sozialleistungen für zivile und militärische Angestellte des Staates und ihre Hinterbliebenen;
- Überwachungsausschuss für Sozialleistungen für Angestellte von Kommunalbehörden;
- Überwachungsausschuss für die Renten im Gesundheitswesen;
- Überwachungsausschuss für Sozialleistungen für Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
- Überwachungsausschuss für die Renten der Gerichtsvollzieher, Hilfsbeamte der Gerichtsvollzieher und Koadjutoren;
- Überwachungsausschuss für Renten für Kindergärtner und Lehrpersonal von gleichgestellten Grundschulen.
Die Frist für die Entscheidung beträgt 90 Tage ab dem Datum des Eingangs des elektronischen Protokolls. Der Ausschuss ist jedoch befugt, die Beschwerden zu prüfen und darüber auch nach Ablauf der Frist zu entscheiden. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik 368/1997 gelten für Beschwerden die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik 1199/1971 über hierarchische Beschwerden.
Antrag+
Die Verwaltungsbeschwerden an die Überwachungsausschüsse können dem Institut ausschließlich auf elektronischem Wege über den Dienst „Online-Beschwerde“ übermittelt werden (derselbe Dienst, der für die Beschwerden an die Zentralausschüsse der Mitglieder der privaten Verwaltung verwendet wird).
Bearbeitungszeit der Maßnahme+
Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.
In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.
Die Tabelle gibt neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch den jeweiligen Verantwortlichen an.
Verwaltung von Beschwerden in Bezug auf die Eintragung und Beiträge, die in die Zuständigkeit der Überwachungsausschüsse der Verwaltung der öffentlich Bediensteten fallen
öffentlich Bedienstete+
-
Desktop-Dienst
Rechtsmittel gegen Verwaltungsbeschlüsse
Das Verfahren dient der Verwaltung von Rechtsmitteln gegen Verwaltungsbeschlüsse