- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Beitragssätze und Beitragsberechnung
- Ausgleichszahlungen und Regelung der Beitragsposition
- Fiktive Beiträge
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen bei Beurlaubung von gewählten öffentlichen Amtsträgern
- Gutschrift der von den Nutzereinrichtungen finanzierten fiktiven Beiträge für gemeinnützige Arbeit
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für fakultativen Mutterschaftsurlaub (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für gewählte öffentliche Ämter (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Elternurlaub während des Arbeitsverhältnisses
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Zivildienst
- Gutschrift der fiktiven Beiträge für den verpflichtenden Wehrdienst
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen wegen Krankheit und Unfall
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Mutterschaftsurlaub außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für öffentlich Bedienstete
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Mutterschaftsurlaub außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für tägliche Arbeitspausen
- Anrechnung von fiktiven Beiträgen für Wartestand für öffentliche Wahlämter und gewerkschaftliche Ämter
- Beitragssituation
- Zusammenrechnung und Zusammenlegung von Versicherungszeiten und Freiwillige Beitragsnachzahlungen
- Einzahlungenund F24
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
- Haushaltshilfen
- Die Beschäftigung von Migranten
- Krankheit, Betreuung, Pflege und Aufenthalte
- Mutterschaft, Vaterschaft und Sonderurlaub für Hochzeit
- Renten
- Portale und andere spezielle Instrumente
- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
- Privacy
Um was es geht+
Es handelt sich dabei um fiktive Beiträge, die für Zeiten anerkannt werden, in denen das Arbeitsverhältnis durch unbezahlte Beurlaubung ausgesetzt ist, die vom Arbeitnehmer für die Ausübung von Gewerkschaftsämtern verwendet wird (Artikel 3, Gesetzesdekret vom 16. September 1996, Nr. 564 und Artikel 31, Gesetz vom 20. Mai 1970, Nr. 300).
Zielgruppe+
Die Gutschrift gilt für öffentliche Bedienstete, die Mitglieder der CTPS, CPDEL, CPS, CPI und CPUG sind, durch die Satzungen vorgesehene gewerkschaftliche Positionen innehaben und formell mit der Wahrnehmung von Vertretungs- und Führungsaufgaben auf nationaler, regionaler, Provinz- oder Bezirksebene betraut sind, einschließlich Mitglieder von Kollegialorganen der Gewerkschaftsorganisation.
Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von unbezahlter Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten ist ausgeschlossen.
Funktionsweise+
Arbeitnehmer, die nationale oder provinzielle Positionen in Gewerkschaftsorganisationen innehaben, können von ihrem Arbeitgeber für die Dauer ihrer Amtszeit in nicht vergütete oder nur zu einem Prozentsatz vergütete Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen versetzt werden.
Bei unbezahlter Beurlaubung kommt es zu einer tatsächlichen Aussetzung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer ist nicht mehr verpflichtet, Arbeit zu leisten, und der Arbeitgeber ist nicht mehr verpflichtet, Löhne und damit verbundene Beiträge zu zahlen.
Trotz der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses ist die Position des Gewerkschaftsführers im unbezahlter Beurlaubung aus Sicht der Rente durch die Gutschrift von fiktiven Beiträgen (sowohl der vom Arbeitgeber als auch der vom Arbeitnehmer geschuldeten Beiträge) geschützt, die von der Rentenverwaltung zu tragen sind, der der Arbeitnehmer angehört.
Daher erfolgt die Anerkennung der fiktiven Beiträge ausschließlich zu Rentenzwecken und gilt nicht für die Sozialversicherungssysteme, die Abfindungsleistungen (TFS/TFR) erbringen.
Die fiktiven Gehälter, die nach Artikel 8 Absatz 8 Gesetz 155 vom 23. April 1981 und nach Artikel 40 Gesetz 183 vom 4. November 2010 nur für Rentenzwecke angerechnet werden können, sind die virtuellen Gehälter, auf die der Arbeitnehmer entsprechend der normalen wirtschaftlichen Progression Anspruch gehabt hätte, wenn er beim ursprünglichen Arbeitgeber geblieben wäre, ohne Bezüge im Zusammenhang mit der tatsächlichen Ausführung der Arbeit oder Erhöhungen oder Vorschüsse, die nicht nur mit dem Dienstalter zusammenhängen.
Das Recht erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird.
Antrag+
Zeitpunkt der Antragstellung
Der Betreffende muss den Antrag auf Gutschrift der fiktiven Beiträge verbindlich bis zum 30. September des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Arbeitnehmer die unbezahlte Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen in Anspruch genommen hat, beim Institut einreichen.
Der Antrag muss für jedes Jahr gestellt werden, in dem das Mandat ausgeübt wird.
Antragstellung
Seit dem 16. Januar 2014 muss der Antrag online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.
Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:
- Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
- bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
Die Antragstellung leitet den Verwaltungsprozess ein, der die Erfassung und Überprüfung der folgenden Voraussetzungen vorsieht:
- die Versicherungsregistrierung bei den Pensionskassen der Verwaltung für öffentlich Bedienstete, den Ablauf der Probezeit und in jedem Fall eine Dienstzeit von mindestens sechs Monaten;
- die Entscheidung des Hauptarbeitgebers, der die Anordnung der Beurlaubung veranlasst hat;
- die Übersicht über die virtuellen Gehaltszahlungen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Zeiten der fiktiven Beiträge die Verwaltung, der der Arbeitnehmer angehört, verpflichtet ist, den Pflichtbeitrag an die Einheitliche Verwaltung von Darlehens- und Sozialleistungen (für die Verwaltung) und den an die Soziale Lebensversicherung (Assicurazione Sociale Vita, ehem. ENPDEP-Verwaltung) bei Fälligkeit in Höhe von 0,35 % bzw. 0,12 % entsprechend des fiktiven Gehalts zu zahlen, die der Versicherungsposition des Versicherten anzurechnen ist, unbeschadet des Rückgriffsrechts, das gegen den Arbeitnehmer für den Teil des ihm berechneten Beitragssatzes ausgeübt werden kann.
Quellen:
- Artikel 31, Gesetz Nr. 300 vom 20. Mai 1970,
- Artikel 3, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 564 vom 16. September 1996,
- Artikel 8, Abs. 8 des Gesetzes Nr. 155 vom 23. April 1981,
- Artikel 40, Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010,
- Inpdap-Rundschreiben Nr. 17 vom 11. März 2004 (pdf 30,5KB);
- Nachricht INPS Hermes 17. Januar 2014, Nr. 999.
Hinweis
Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.