- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Beitragssätze und Beitragsberechnung
- Ausgleichszahlungen und Regelung der Beitragsposition
- Fiktive Beiträge
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen bei Beurlaubung von gewählten öffentlichen Amtsträgern
- Gutschrift der von den Nutzereinrichtungen finanzierten fiktiven Beiträge für gemeinnützige Arbeit
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für fakultativen Mutterschaftsurlaub (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für gewählte öffentliche Ämter (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Elternurlaub während des Arbeitsverhältnisses
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Zivildienst
- Gutschrift der fiktiven Beiträge für den verpflichtenden Wehrdienst
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen wegen Krankheit und Unfall
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Mutterschaftsurlaub außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für öffentlich Bedienstete
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Mutterschaftsurlaub außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für tägliche Arbeitspausen
- Anrechnung von fiktiven Beiträgen für Wartestand für öffentliche Wahlämter und gewerkschaftliche Ämter
- Beitragssituation
- Zusammenrechnung und Zusammenlegung von Versicherungszeiten und Freiwillige Beitragsnachzahlungen
- Einzahlungenund F24
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
- Haushaltshilfen
- Die Beschäftigung von Migranten
- Krankheit, Betreuung, Pflege und Aufenthalte
- Mutterschaft, Vaterschaft und Sonderurlaub für Hochzeit
- Renten
- Portale und andere spezielle Instrumente
- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
- Privacy
Um was es geht+
Es handelt sich hierbei um fiktive Beiträge, die für Zeiten anerkannt werden, in denen das Arbeitsverhältnis durch unbezahlte Beurlaubung ausgesetzt ist, der vom Arbeitnehmer für die Ausübung von gewählten öffentlichen Ämtern verwendet wird (Artikel 3, Gesetzesdekret vom 16. September 1996, Nr. 564 und Artikel 31, Gesetz vom 20. Mai 1970, Nr. 300).
Zielgruppe+
Die fiktiven Beiträge werden den den in der Verwaltung der Allgemeinen Pflichtversicherung(AGO), in den Pensionsfonds für Elektriker, des öffentlichen Verkehrs und des Luftverkehrs, der Staatsbahnen, des Pensionsfonds für Berufssportler (FPSP), von Post, Telefon- und Flugpersonal versicherten Beschäftigten zuerkannt, die durch unbezahlte Beurlaubung ein Arbeitsverhältnis aussetzen, um ein Gewerkschaftsamt auszuüben.
Funktionsweise+
Die Gutschrift der fiktiven Beiträge steht Versicherten zu, die für die Ausübung der von den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen gewerkschaftlichen Positionen beurlaubt sind und formell mit der Wahrnehmung von Vertretungs- und Führungsaufgaben auf nationaler, regionaler, Provinz- oder Bezirksebene betraut sind, einschließlich Mitgliedern von Kollegialorganen der Gewerkschaftsorganisation.
Die hier behandelten fiktiven Beiträge schützen nicht die Zeit der Ausübung des Gewerkschaftsamts als solches, sondern garantiert einen bewahrenden Schutz der aktuellen Versicherungsposition entsprechend dem zum Zeitpunkt der Amtsantretung bereits bestehenden Arbeitsverhältnis.
Die hier behandelten fiktiven Beiträge können nicht einer Person zuerkannt werden, die zum Zeitpunkt der Amtsantretung nicht Arbeitnehmer war und anschließend während des Ausübung des Amts, für das der Antrag gestellt wurde, eingestellt wurde. Ebenso kann sich der in der vorgenannten Gesetzgebung genannte fiktive Versicherungsschutz nicht auf Beurlaubungen beziehen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nach demjenigen, in dem das Amt angetreten wurde, in Anspruch genommen werden.
die Anordnung zur unbezahlten Beurlaubung der Arbeitnehmer, die zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen berufen werden, sind für die Zwecke der Gutschrift der fiktiven Beiträge wirksam, wenn sie mit schriftlichem Arbeitsvertrag eingestellt wurden und nach Ablauf der in den Tarifverträgen vorgesehenen Probezeit und auf jeden Fall nach Ablauf einer Zeitspanne von mindestens sechs Monaten tatsächlicher Arbeit.
Für Zeiträume, die in dem Monat nach Inkrafttreten des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 564 vom 16. September 1996 beginnen, kann auf freiwilliger Basis ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden, der sich aus der Differenz zwischen den Beträgen, die für Gewerkschaftstätigkeiten in Beurlaubung versetzte Arbeitnehmer gezahlt werden, und dem Referenzgehalt für die Berechnung der fiktiven Beiträge ergibt.
Diese Möglichkeit kann von der Gewerkschaftsorganisation ausgeübt werden, sofern ein Antrag auf Genehmigung durch den Pensionsfonds oder das Rentensystem des Arbeitnehmers vorliegt. Der Zusatzbeitrag muss innerhalb derselben Frist gezahlt werden, die für den Antrag auf Gutschrift der fiktiven Beiträge gilt, und entspricht dem Finanzierungssatz des Rentensystems, in das der Arbeitnehmer eingeschrieben ist, und bezieht sich auf die Differenz zwischen den von der Gewerkschaft gezahlten Beträgen und dem angerechneten fiktiven Gehalt.
Antrag+
Zeitpunkt der Antragstellung
Der Antrag auf Gutschrift der fiktiven Beiträge beim zuständigen Sozialversicherungsträger ist für jedes Kalenderjahr oder einen Teil davon bis zum 30. September des Jahres einzureichen , das auf das Jahr folgt, in dem die Beurlaubung begonnen oder fortgesetzt wurde, andernfalls verfällt der Anspruch auf die Vergünstigung.
Antragstellung
Ab dem 1. Januar 2018 ist der Antrag ausschließlich online über den entsprechenden Dienst beim INPS einzureichen.
Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:
- Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
- Bei Patronatsstellen und Vermittler des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
Bis zum 31. Dezember 2017können die Anträge entweder online oder per PEC, eingeschriebenem Brief mit Rückschein oder direkter Zustellung an die INPS-Schalter unter Verwendung des Formulars Formular AP121 eingereicht werden.
Der Antrag in Papierform ist bei der INPS-Stelle einzureichen, die entsprechend dem Wohnort der betreffenden Person zuständig ist.
Für die Zwecke der Gutschrift der fiktiven Beiträge erforderliche Unterlagen
- Schriftliche Anordnung der Beurlaubung und damit verbundene schriftliche Anordnungen zur Verlängerung.
Für die Zwecke der Anerkennung der fiktiven Beiträge ist die vom früheren Arbeitgeber geschriebene, datierte und mit vollständiger Unterschrift unterzeichnete Urkunde beizufügen, mit der der Arbeitnehmer in Beurlaubung versetzt wurde. Das Datum diese Urkunde muss vor dem Zeitraum der gewährten Beurlaubung liegen. - Eidesstattliche Erklärung durch den Arbeitgeber.
Die aktuellen Erklärungen können nun nicht mehr als Alternative zur Anzeige der Anordnung der Beurlaubung verwendet werden. Sie dürfen auch nicht verwendet werden, um nachzuweisen, dass die Dauer der Beurlaubung überschritten wurde oder mit dem unvereinbar ist, was in der Anordnung der Beurlaubung oder deren Verlängerung dokumentiert ist.
Innerhalb der vorstehend genannten Grenzen ist gemäß und für die Zwecke der Artikel 38, 47 und 76 des Präsidialdekrets Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraums, für den eine Gutschrift von fiktiven Beiträgen beantragt wird, das Bestehen der unbezahlten Beurlaubung bescheinigt wird und in der daher keine Tatsachen, Vorgänge oder Umstände vorliegen, die den Verlust der Auswirkungen der Vorgänge, die diese Beurlaubung gewähren, verursacht haben (Formular AP123). - Formelle Übertragung des Gewerkschaftsamts.
Dieses Dokument muss unter anderem den Artikel im Gewerkschaftsstatut, der das dem Arbeitnehmer, für den die Leistung beantragt wird, zugewiesene Amt und das Datum der Amtsübernahme vorsieht, enthalten. - Eidesstattliche Erklärung durch die Gewerkschaftsorganisation.
In der Bescheinigung sind unter anderem Art und Ausführung der übertragenen Funktionen sowie der Artikel im Gewerkschaftsstatut, der das dem Arbeitnehmer, für den die Leistung beantragt wird, zugewiesene Amt und das Datum der Amtsübernahme vorsieht, enthalten. Sie muss gemäß und für die Zwecke der Artikel 38, 47, 75 und 76 des Präsidialdekrets 445/2000 abgegeben werden (Formular AP124). - Gewerkschaftsstatut.
Das Gewerkschaftsstatut, das das Amt vorsieht, ist auf den jeweiligen Fall entsprechend der Zeit anzuwenden. - Eidesstattliche Erklärung durch den Arbeitgeber über die Vergütung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 564 vom 16. September 1996 und Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 155 vom 23. April 1981.
Es liegt in der Verantwortung des Betreffenden, vom Arbeitgeber erstellte Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Die Gehaltsabrechnungen müssen die ausdrückliche Übernahme der Verantwortung durch den Arbeitgeber gemäß und für die Zwecke der Artikel 38, 47 und 76 des Präsidialdekrets 445/2000 enthalten (Formular AP123).
Hinweise
Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.