- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Beitragssätze und Beitragsberechnung
- Ausgleichszahlungen und Regelung der Beitragsposition
- Fiktive Beiträge
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen bei Beurlaubung von gewählten öffentlichen Amtsträgern
- Gutschrift der von den Nutzereinrichtungen finanzierten fiktiven Beiträge für gemeinnützige Arbeit
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für fakultativen Mutterschaftsurlaub (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für gewählte öffentliche Ämter (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Elternurlaub während des Arbeitsverhältnisses
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Zivildienst
- Gutschrift der fiktiven Beiträge für den verpflichtenden Wehrdienst
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen wegen Krankheit und Unfall
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Mutterschaftsurlaub außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für öffentlich Bedienstete
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Mutterschaftsurlaub außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für tägliche Arbeitspausen
- Anrechnung von fiktiven Beiträgen für Wartestand für öffentliche Wahlämter und gewerkschaftliche Ämter
- Beitragssituation
- Zusammenrechnung und Zusammenlegung von Versicherungszeiten und Freiwillige Beitragsnachzahlungen
- Einzahlungenund F24
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
- Haushaltshilfen
- Die Beschäftigung von Migranten
- Krankheit, Betreuung, Pflege und Aufenthalte
- Mutterschaft, Vaterschaft und Sonderurlaub für Hochzeit
- Renten
- Portale und andere spezielle Instrumente
- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
- Privacy
Um was es geht+
Für die im Arbeitnehmerpensionsfonds (FPLD) und in die Sozialversicherungsformen für Invalidität, Alter und Hinterbliebene eingeschriebenen Personen, welche die Allgemeine Pflichtversicherung (AGO) ersetzen und ausschließen, können die Zeiten des Mutterschaftsurlaubs außerhalb des Arbeitsverhältnisses für die Rente herangezogen werden, sofern die betreffende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre kontinuierliche Beitragszahlungen geltend machen kann.
Zielgruppe+
Die Gutschrift wird den Müttern für den Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs gewährt, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat.
Artikel 2 Absatz 504 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 legt fest, dass das in den Artikeln 25 und 35 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151 vom 26. März 2001 vorgesehene Recht auf Gutschrift und Freiwillige Beitragsnachzahlungen von Mutterschaftszeiten denjenigen zusteht , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gesetzesvertretenden Dekrets am 27. April 2001 im Dienst registriert sind.
Für die Allgemeine Pflichtversicherung (AGO) ist eine im Dienst registrierte Person eine aktiv arbeitende Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151/2001 keine Rentnerin ist.
Daher ist das Recht auf Gutschrift für alle Personen, die bis einschließlich 27. April 2001 in den Ruhestand getreten sind, ausgeschlossen, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Besonderheit des Invalidenstatus Anspruch auf Invalidengeld oder Invalidenrente haben.
Antrag+
Voraussetzungen
Die Gutschrift setzt eine mindestens fünfjährige effektive Beitragszahlung zum Zeitpunkt des Antrags auf Gutschrift voraus.
Alle Arten von Beiträgen, die sich aus nicht selbstständiger Arbeitstätigkeit ergeben, tragen zur Erfüllung dieser Voraussetzung bei. Diese Voraussetzung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass die gutgeschriebenen Beiträge für Zeiten nichtselbstständiger Arbeitstätigkeit mit Beitragszeiten für selbständige Arbeit, die in den ART/COM- und CD/CM-Verwaltungen gezahlt wurden, summiert werden (Rundschreiben Nr. 61 vom 26. März 2003).
Mit Bezug auf die ab dem 1. Mai 2010 eingereichten Anträge kann die vorgenannte Voraussetzung von fünf Jahren auch mit der Anhäufung von Versicherungszeiten in einem anderen EU-Land erfüllt werden, sofern der nach den EU-Vorschriften für die Summierung erforderliche Mindestbeitrag von 52 Wochen eingehalten wird.
Ebenfalls ab dem 1. Mai 2010 kann die Voraussetzung der fünf Jahre durch die Zusammenfassung von Versicherungszeiten in der Schweiz und den EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen erfüllt werden (Rundschreiben Nr. 41 vom 25. Februar 2011).
Der die Gutschrift der fiktiven Beiträge kann nur für Zeiten erfolgen, die nicht bereits durch andere Beitragsarten in den verschiedenen Rentenverwaltungen abgedeckt sind, in denen die betreffenden Personen Inhaber eines Versicherungskontos sind (Rundschreiben Nr. 61 vom 26. März 2003).
Antragstellung
Für die Antragstellung muss das online verfügbare Antragsformular ausgefüllt werden.
Der Antrag ist vom Betreffenden oder seinen Hinterbliebenen bei der lokal zuständigen INPS-Stelle einzureichen: Dem Antrag ist eine Erklärung anstelle einer Bescheinigung (Selbstbescheinigung) über das Geburtsdatum des Kindes und die Meldedaten der Mutter beizufügen.
Hinweis
Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.