- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Beitragssätze und Beitragsberechnung
- Ausgleichszahlungen und Regelung der Beitragsposition
- Fiktive Beiträge
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen bei Beurlaubung von gewählten öffentlichen Amtsträgern
- Gutschrift der von den Nutzereinrichtungen finanzierten fiktiven Beiträge für gemeinnützige Arbeit
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für fakultativen Mutterschaftsurlaub (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für gewählte öffentliche Ämter (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen (öffentlich Bedienstete)
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Elternurlaub während des Arbeitsverhältnisses
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Zivildienst
- Gutschrift der fiktiven Beiträge für den verpflichtenden Wehrdienst
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen wegen Krankheit und Unfall
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Mutterschaftsurlaub außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für öffentlich Bedienstete
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Mutterschaftsurlaub außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
- Gutschrift von fiktiven Beiträgen für tägliche Arbeitspausen
- Anrechnung von fiktiven Beiträgen für Wartestand für öffentliche Wahlämter und gewerkschaftliche Ämter
- Beitragssituation
- Zusammenrechnung und Zusammenlegung von Versicherungszeiten und Freiwillige Beitragsnachzahlungen
- Einzahlungenund F24
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
- Haushaltshilfen
- Die Beschäftigung von Migranten
- Krankheit, Betreuung, Pflege und Aufenthalte
- Mutterschaft, Vaterschaft und Sonderurlaub für Hochzeit
- Renten
- Portale und andere spezielle Instrumente
- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
- Privacy
Um was es geht+
Eshandelt sich hierbei umfiktive Beiträge, die für die täglichen Arbeitspausen anerkannt werden, die nach den gesetzlich festgelegten Verfahren vom Vater und von der Mutter im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Zielgruppe+
Die Gutschrift der fiktiven Beiträge steht der Mutter und dem Vater des Kindes im ersten Lebensjahr zu.
Funktionsweise+
Der Arbeitgeber muss Mütternwährend des ersten Lebensjahres des Kindes zwei Arbeitspausen gewähren, die auch während des Tages kumulierbar sind. Es steht nur eine einzige Ruhezeit zu, wenn die tägliche Arbeitszeit weniger als sechs Stunden beträgt.
Die in Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzeserlasses Nr. 151 vom 26. März 2001 genannten Arbeitspausen haben jeweils eine Dauer von einer Stunde und gelten für die Dauer und die Vergütung der Arbeit als Arbeitszeit.
Die Arbeitspausen betragen jeweils eine halbe Stunde, wenn die Arbeitnehmerin dievom Arbeitgeber in der Produktionseinheit oder in deren unmittelbarer Nähe eingerichtete Kinderkrippe oder andere geeigneten Einrichtungen in Anspruch nimmt.
Die in Artikel 40 des G.v.D. Nr. 151/2001 genannten Arbeitspausen werden dem berufstätigen Vater gewährt:
- wenn der Vater das alleinige Sorgerecht hat;
- als Alternative zur berufstätigen Mutter, die die Arbeitspausen nicht in Anspruch nimmt;
- falls die Mutter keine Angestellte ist;
- im Falle des Todes oder einer schweren Krankheit der Mutter.
Im Falle von Mehrlingsgeburtenwerden die Arbeitspausen verdoppelt und die zusätzlich zu den in Artikel 39 Absatz 1 des G.v.D. Nr. 151/2001 vorgesehene Stunden können auch vom Vater genutzt werden.
Die Bestimmungen über die Arbeitspausen gemäß den Artikeln 39, 40, 41 und 45 des G.v.D. Nr. 151/2001 gelten auch für Adoption und Pflegeelternschaft innerhalb des ersten Jahres nach Eintritt des Kindes in die Familie.
Die Gutschrift basiert auf den vom Arbeitgeber übermittelten Meldungen.
Hinweis:
Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.