- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Beitragssätze und Beitragsberechnung
- Ausgleichszahlungen und Regelung der Beitragsposition
- Fiktive Beiträge
- Beitragssituation
- Zusammenrechnung und Zusammenlegung von Versicherungszeiten und Freiwillige Beitragsnachzahlungen
- Zugang zum Dienst für Freiwillige Beitragsnachzahlungen, Zusammenführungen und Leibrenten
- Antrag auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen für die Abfindung (TFR/TFS) für Staatsangestellte
- Anträge auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiträume zum Zwecke der Abfindung TFR oder TFS für öffentlich Bedienstete von Kommunalverwaltungen, Regionen und dem Gesundheitswesen
- Antrag auf Freistellung von den Freiwilligen Beitragsnachzahlungen für TFS/TFR-Zwecke - Staatsangestellte
- Online-Zahlung von Freiwilligen Beitragsnachzahlungen, Zusammenführungen und Leibrenten
- Unterbrechung der Zahlung der Freiwilligen Beitragsnachzahlungen
- Zusammenrechnung der Beiträge Öffentlich Bedienstete
- Zusammenführung von Beiträgen aus privaten und gewerblichen Rentenkassen in öffentliche Rentenkassen
- Zusammenführung von Beiträgen beliebiger Sozialversicherungsträger in Sozialversicherungsträgern für Angestellte in der Privatwirtschaft
- Freiwillige Beitragsnachzahlungen zu Rentenzwecken für Versicherte der staatlichen Rentenkasse „Cassa dei Trattamenti Pensionistici dello Stato“
- Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiträume, die nicht durch Beiträge abgedeckt sind
- Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiträume, für die die vorgeschriebenen Beiträge nicht gezahlt wurden
- Freiwillige Beitragsnachzahlungen zu Rentenzwecken für Studienzeiten in die "Verwaltung der Angestellten in der Privatwirtschaft" (Gestione dipendenti privati)
- Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Arbeitszeiträume im Ausland
- Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Versicherte in privaten Verwaltungen
- Einzahlungenund F24
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
- Haushaltshilfen
- Die Beschäftigung von Migranten
- Krankheit, Betreuung, Pflege und Aufenthalte
- Mutterschaft, Vaterschaft und Sonderurlaub für Hochzeit
- Renten
- Portale und andere spezielle Instrumente
- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
- Privacy
Um was es geht+
Durch die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen für den Studiengang kann die eigene Studienzeit zu Rentenzwecken aufgewertet werden.
Die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen sind möglich, sofern die betroffene Person den Studienabschluss erworben hat.
Zielgruppe+
Diesen Dienst können alle nutzen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss erworben haben.
Das Recht kann auch von Nichtschäftigten ausgeübt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nie pflichtversichert waren und weder in Italien noch im Ausland Arbeitstätigkeiten ausgeübt haben.
Funktionsweise+
Freiwillige Beitragsnachzahlungen sind möglich für:
- Universitätsdiplom mit einer Dauer von nicht weniger als zwei und nicht mehr als drei Jahren;
- Universitätsabschlüsse mit einer Dauer von nicht weniger als vier Jahren und nicht mehr als sechs Jahren;
- "Diplomi di specializzazione" (Postgraduale Spezialisierung nach einem mindestens zwei Jahre dauernden Aufbaustudium nach einem grundständigen Studium);
- Forschungsdoktorat, bei dem die entsprechenden Studiengänge durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt sind;
- die akademischen Abschlüsse, die durch das Gesetzesdekret Nr. 509 vom 3. November 1999 eingeführt wurden, d.h. "Laurea" (L) (vglb. mit Bachelor) nach Abschluss eines dreijährigen Studiengangs "Laurea Specialistica" (LS) (vglb. mit Master) nach Abschluss eines weiteren zweijährigen Studiengangs.
Bezüglich der an den Hochschulen für Kunst und Musik erworbenen Studienabschlüsse können gemäß den geltenden Bestimmungen ab dem Studienjahr 2005/2006 Freiwillige Beitragsnachzahlungen zu Rentenzwecken für die neuen Studiengänge mit den entsprechenden folgenden Hochschulabschlüssen geleistet werden:
- diploma accademico di primo livello (vglb. mit Bachelor);
- diploma accademico di secondo livello (vglb. mit Master);
- diploma di specializzazione (postgraduale Spezialisierung nach einem weiteren 2-jährigen Studium);
- diploma accademico di formazione alla ricerca (vglb. mit Promotion), gemäß Art. 3, Abs. 6 des Präsidialerlasses Nr. 212 vom 8. Juli 2005 (Mitteilung Nr. 15662 vom 14. Juni 2010) dem Forschungsdoktorat gleichgestellt.
Akademische Diplomen die von den vorgenannten Institutionen A.F.A.M ausgestellt worden, die laut dem bisherigen Rechtssystem vor dem in Kraft treten des Gesetzes Nr. 508/1999 können nach den im Rundschreiben Nr. 95 vom 21. August 2020, angegebenen Bedingungen aufgewertet werden.
Zeiträume, für die keine Freiwilligen Beitragsnachzahlungen möglich sind:
- Einschreibungen außerhalb von Studiengängen;
- Zeiträume, die bereits durch Pflichtbeiträge, fiktive Beiträge freiwillig nachgezahlte Beiträge abgedeckt sind, nicht nur in den Fonds, an den der Antrag gestellt wird, sondern auch in die anderen, in Art. 2 Abs. 1 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 184 vom 30. April 1997 genannten Sozialversicherungen (Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer, Sonderverwaltungen des Fonds selbst für Selbstständige, Ersatz- und Exklusivfonds der allgemeinen obligatorischen Arbeitsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung, die so genannte Getrennte Verwaltung gemäß Art. 2, Abs. 26, italienisches Gesetz 335 vom 8. August 1995).
Freiwillige Beitragsnachzahlungen können sowohl für den gesamten als auch für einzelne Zeiträume geleistet werden.
Seit dem 12. Juli 1997 ist es möglich, Freiwillige Beitragsnachzahlungen für zwei oder mehr Studiengänge zu leisten, auch für Abschlüsse, die vor diesem Datum erworben wurden.
Es ist nicht möglich, einen Verzicht oder einen Widerruf der rechtmäßig nach der Zahlung gutgeschriebenen Beiträge durch Freiwillige Beitragsnachzahlungen zu beantragen (Mitteilung Nr. 22427 vom 8. Oktober 2008).
Studienzeiten im Ausland
Für Studienzeiten im Ausland sieht das italienische Gesetz Nr. 148 vom 11. Juli 2002 (veröffentlicht in der Beilage des ital. Amtsblattes Nr. 173 vom 25. Juli 2002) die Ratifizierung und Umsetzung des am 11. April 1997 in Lissabon unterzeichneten Abkommens in Bezug auf die Anerkennung von Hochschulabschlüssen in der europäischen Region vor und legt Regeln für die Anpassung der Landesordnung fest. Das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 189 vom 30. Juli 2009, in Ausführung des Artikels 5 des oben genannten Gesetzes, regelt unter anderem die Vorgehensweise für die Anerkennung der Studienabschlüsse und der damit verbundenen Studienpläne zu Versorgungszwecken.
Art. 170, Abs. 1, des italienischen Einheitstextes zur Hochschulausbildung gemäß italienischem königlichem Erlass Nr. 1592 vom 31 August 1933 legt fest, dass die im Ausland erworbenen Hochschulabschlüsse in Italien keinen rechtlichen Wert haben, es sei denn, es liegen Sondergesetze oder bilaterale Abkommen vor.
Gemäß Punkt 1) des Rundschreibens Nr. 468 vom 7. September 1978 können für im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse Freiwillige Beitragsnachzahlung geleistet werden, wenn sie von italienischen Universitäten anerkannt wurden oder in Italien rechtlichen Wert haben. Diese Grundsätze gelten im allgemeinen für ausländische Titel, jedoch nicht mehr für Titel, für die der italienische Präsidialerlass D.P.R. 189/2009 Anwendung findet.
Die Bewertung der Anerkennung der oben genannten Abschlüsse und der entsprechenden Studienpläne zu Rentenzwecken wurde erneut dem italienischen Ministerium für Bildung, Universität und Forschung unterstellt (Art. 1, Abs. 1 und Art. 3, Abs. 1, Bstb. b) des ital. Präsidialerlasses D.P.R. 189/2009).
Daher können für die betreffenden Studienzeiten gemäß Art. 2, italienisches gesetzesvertretendes Dekret 184/1997 nur für jene Studienzeiten freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden, wenn sie gemäß Art. 3, Absatz 1B) des italienischen Präsidialerlasses D.P.R. 189/2009 einer besonderen Anerkennung für Rentenzwecke unterliegen. Für den spezifischen Zweck der Zulassung zur freiwilligen Beitragsnachzahlung sind daher andere Anerkennungen, wie die Anerkennung zu akademischen Zwecken gemäß Art. 2, italienisches Gesetz Nr. 148 vom 11. Juli 2002, oder die Anerkennung zu beruflichen Zwecken nach Gemeinschaftsrecht oder gemäß den Artikeln 49 und 50 des ital. Präsidialerlasses Nr. 394 vom 19. August 1999, nicht von Bedeutung.
Die Vorgehensweise gemäß ital. Präsidialerlass 189/2009 gilt ausschließlich für akademische Abschlüsse, die in Ländern erworben wurden, die das „Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“ vom 11. April 1997 (Art. 1, Abs. 2) unterzeichnet haben. Wird das Verfahren eingeleitet, sendet die örtlich zuständige INPS-Stelle den Antrag des Betreffenden auf Anerkennung des Titels zu „Rentenzwecken“ gemäß Art. 3, Abs. 1, Bstb. b) des ital. Präsidialerlasses 189/2009 zusammen mit den in Art. 3, Abs. 2 des ital. Präsidialerlasses 189/2009 genannten Dokumenten an das Ministerium.
Die Beantragung Freiwilliger Beitragsnachzahlungen für Studienzeiten durch Nichtbeschäftigte
Die Beantragung Freiwilliger Beitragsnachzahlungen für Studienzeiten durch Nichtbeschäftigte kann durch Personen erfolgen, die in keiner Pflicht-Sozialversicherung versichert sind und keine Arbeitstätigkeit in Italien oder im Ausland aufgenommen haben.
Das Recht (Rundschreiben Nr. 29 vom 11. März 2008) kann durch jene ausgeübt werden, die bei Antragstellung noch nie pflicht-sozialversichert waren, auch nicht in der so genannten Getrennten Verwaltung gemäß Art. 2, Abs. 26, italienisches Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995, und die keine Arbeitstätigkeit in Italien oder im Ausland aufgenommen haben (Mitteilung Nr. 5529 vom 9. März 2009).
Im Fall einer Beantragung Freiwilliger Beitragsnachzahlungen für Studienzeiten durch Nichtbeschäftigte besteht die Auflage in der Zahlung eines Beitrags für jedes Jahr, für das Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, in Höhe der jährlichen Mindestbetragssumme der Handwerker und Gewerbetreibenden, multipliziert mit dem Berechnungssatz für Rentenleistung der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO), der im Jahr der Antragstellung Gültigkeit hat.
Der Beitrag wird an das INPS gezahlt, im Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer "Fondo Pensione Lavoratori Dipendenti " (FPLD) getrennt verbucht und nach den Regeln des beitragsbezogenen Systems zum Zeitpunkt der Antragstellung neu bewertet.
Der entstandene Betrag wird auf Antrag des Betreffenden an die Sozialversicherungsverwaltung weitergeleitet, bei der die Person versichert ist oder war.
Berechnung der Kosten
Die Kosten für Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Studienzeiten werden mithilfe jener Vorschriften berechnet, die die Berechnung der Rente mithilfe des lohn- oder des beitragsbezogenen Systems regeln, wobei die zeitliche Einordnung der Zeiträume, für die Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, berücksichtigt wird.
- Abzudeckende Zeiträume, die dem „lohnbezogenen System“ zuzurechnen sind. Wenn die durch Freiwillige Beitragsnachzahlungen abzudeckenden Zeiträume dem lohnbezogenen System zuzurechnen sind, wird der einzuzahlende Betrag nach den Kriterien des Art.13 des italienischen Gesetzes Nr. 1338 vom 12. August 1962 (versicherungstechnisches Deckungskapital) berechnet; die Kosten variieren je nach Alter, Zeitraum, Geschlecht und dem in den letzten Jahren bezogenen Gehalt. Die Kosten des Vorgangs, der die Berechnung des versicherungstechnischen Deckungskapitals erforderlich macht, werden durch das entsprechende bankentechnische Deckungskapital, das dem Rentenanteil entspricht, der nach den Freiwilligen Beitragsnachzahlungen potenziell oder tatsächlich vom Betroffenen erworben wird (Rentenleistung).
- Abzudeckende Zeiträume, die dem „beitragsbezogenen System“ zuzurechnen sind. In Bezug auf durch Freiwillige Beitragsnachzahlungen abzudeckende Zeiträume, für die der entsprechende Rentenanteil mithilfe des beitragsbezogenen Systems berechnet werden soll, werden die entsprechenden Kosten hingegen durch Anwendung eines Beitragssatzes festgelegt, der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen Gültigkeit hat, und zwar in der Höhe, die für die Zahlung der Pflichtbeiträge in jene Rentenverwaltung, in die die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen geleistet werden, vorgesehen ist. Das Gehalt, auf welches der oben genannte Beitragssatz anzuwenden ist, ist das beitragspflichtige Gehalt der 12 Monate, die am nächsten am Zeitpunkt der Antragstellung liegen, und bezieht sich auf den Zeitraum, für den Freiwillige Beitragsnachzahlungen erfolgen sollen.
Das der Berechnung der Kosten zugrunde liegende und auf den Zeitraum, für den Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, bezogene Gehalt, wird dem Rentenkonto des Betroffenen gutgeschrieben und zeitlich den Zeiträumen zugeordnet, für die Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen. Für die Berechnung der Rente wird die Neuberechnung der Summe der individuellen Beiträge bezüglich der Zeiträume, für die Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, ab dem Datum der Antragstellung wirksam.
Beispiel
Eine Person möchte Freiwillige Beitragsnachzahlungen für vier Studienjahre leisten und hat am 31. Januar 2021 bei dem Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer „Fondo Pensione Lavoratori Dipendenti“ einen entsprechenden Antrag eingereicht; unter Berücksichtigung eines angenommenen Bruttogehalts in den letzten am wenigsten zurückliegenden 12 Monaten in Höhe von 32.170 Euro dann beläuft sich der Betrag für die Freiwillige Beitragsnachzahlungen für diese vier Jahre auf 42.464,4 Euro (32.170 x 33 % =10.616,1 x 4 Jahre = 42.464,4).
Mit Art. 20, Abs. 6 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 4 vom 28. Januar 2019 wurde für ab dem 26. Januar 2019 gestellte Anträge ein neues System zur Berechnung der Kosten der Freiwilligen Beitragsnachzahlungen.
In diesem Fall werden die Kosten auf Grundlage des im Jahr der Antragstellung geltenden Mindestbetrags für Handwerker und Gewerbetreibende sowie auf Grundlage des Berechnungssatzes für die aktuellen Rentenleistungen des Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer (FPLD) im gleichen Zeitraum ermittelt. Der Referenz-Lohnbetrag bezieht sich auf den Zeitraum, für den Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, und wird zeitlich und proportional diesen Zeiträumen zugerechnet. Der Beitrag wird unter Bezugnahme auf das Datum der Antragstellung und gemäß den Regeln des beitragsbezogenen Systems neu bewertet.
Für das Jahr 2021 beläuft sich das Mindest-Jahreseinkommen, das für die Berechnung des IVS-Beitrags für Handwerker und Gewerbetreibende zugrunde gelegt wird, auf 15.953 Euro. Der Nachzahlungsbetrag beläuft sich auf 33 % dieses Betrags. Für im Laufe des Jahres 2021 eingereichte Anträge beläuft sich der Freiwillige Nachzahlungsbetrag für ein Studienjahr demnach auf 5.264,49 Euro. Sollte die Abrechnung der Rente ausschliesslich auf Beitragssystem stattfinden ( zum Beispiel durch die Option an das Beitragssystem gemäß Artikel 1, Absatz 23, Gesetz 335/1995), werden die Berechnungsmodalitäten von der Aufwertung von den Gebühren erleichtert, auch für Studiengänge die vor dem 1. Jannuar 1996 stattgefunden haben (Rundschreiben INPS Nr. 6 vom 22. Jannuar 2020)
Die Entlastung der ekonomischen Gebühren mit der Bezahlung von mindestens einer Rate der Aufwertung, die mit verschiedenen perzentual Berechnungskriterium, bewirkt durch die Ausübung der Berechtigung der Option an das Beitragssystem, macht die Option unwiederruflich.
Es ist nicht zugelassen, dass die Aufwertung, die durch eine der oben genannten Modalitäten bestimmt wurde und dessen Gebühren vollständig oder partiell gezahlt wurde, auf Bais einer alternativen Modalität neu bestimmt wird. Für weitere Einzelheiten siehe Rundschreiben INPS Nr. 106 vom 25. Juli 2019.
Anfrage der Aufwertung für Arbeitslose. Die Gebühre der Aufwertungsfrist besteht in der Bezahlung von Beiträgen für jedes Jahr das aufgewertet werden soll. Diese Gebühre gleicht der mindesten jährlichen Steuerpflicht von Handwerker und Gewerbetreibenden, multipliziert mit der Rate des Betrags der Rentenleistung der allgemeinen Pflichtversicherung (die im Jahr der Antragstellung in Kraft war).
Antrag+
VORAUSSETZUNGEN
Um Freiwillige Beitragsnachzahlungen zu beantragen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Besitz eines Hochschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses;
- die Zeiträume, für die Freiwillige Beitragsnachzahlungen beantragt werden sollen, dürfen nicht bereits durch Pflicht- oder fiktive, nicht nur in den Fonds, an den der Antrag gestellt wird, sondern auch in die anderen in Art. 2, Abs. 1 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 184/1997 genannten Sozialversicherungen;
- für den Betreffenden liegen Beiträge (mindestens ein Pflichtbeitrag) in der Rentenordnung vor, innerhalb derer die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen beantragt werden, ausser wie für Arbeitlose Antragsteller vorgesehen.
ANTRAGSTELLUNG
Der Bürger mit Hochschulabschluss muss den Antrag auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS einreichen.
Weitere Informationen und Erläuterungen enthält das Rundschreiben Nr. 77 vom 27. Mai 2011.
Die Bezahlung der Gebühr erfolgt mit der Zahlungsaufforderung PagoPA
Die PagoPA-Zahlscheine können online direkt das “Portal Zahlungen“ der INPS Webseite ausgedruckt werden, indem man mit eigenen Zugangsdaten auf folgendem Wege zugreift: Leistungen und Dienste > Alle Dienste > Zahlungsportal > Dienst Freiwillige Beitragsnachzahlungen, Zusammenführungen und Leibrenten > Zugang zum Dienst. Der Zugang zu dem Zahlunsportal ist ebenfalls mit der italienische Steuernummer und der Protokollnummer die in der vom Institut zugesendeten Bestimmung angezeigt ist.
Alternativ dazu ist es möglich, das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz anzurufen, welches eine Kopie des Zahlscheins an die gewünschte Adresse oder per E-Mail versenden wird.
Die Zahlungsaufforderung pagoPA können wie folgt bezahlt werden:
- Online über die Webseite www.inps.it, durch Zugriff wie oben angegeben, man folge Leistungen und Dienste > Alle Dienste > Zahlungsportal > Zahlung freiwillige Beiträge Zusammenfassung und Rückgabe, durch die Modalitäten “Online Zahlung PagoPA”, mit Ihrer Kredit-/Debitkarte, Belastung auf Ihrem Girokonto und weiteren Zahlungsmethoden;
- Durch physiche Kanäle als auch durch online Bank Kanäle oder anderen PSP (Zahlungsdienstleister) wie zum Beispiel:
- Bankagenturen;
- home banking des PSP ( durch Logos CBILL o pagoPA);
- autorisierte ATM Schalter;
- SISAL Verkaufsstellen, Lottomatica und Banca 5;
- Poststellen.
Die Liste der Zahlungskanäle ist auf der Webseite des Systems PagoPa unter der Adresse www.pagopa.gov.it verfügbar.
Es ist auch möglich, Ratenzahlungen mittels Lastschrift vom Konto vorzunehmen. Dazu wendet sich der Betroffenen einfach an die Bank oder Post, wo er sein Konto hat, und füllt ein SDD-Formular aus. Das Formular muss den vordefinierten Festbetrag enthalten, wobei auf den Anspruch auf Erstattung der Lastschrift innerhalb von acht Wochen verzichtet wird (Gesetzesdekret Nr. 11 vom 27. Januar 2010). Damit die Lastschrift SDD erfolgreich funktioniert, ist es notwendig, dass der Agenturbearbeiter der Bank oder der Post keine monatlichen Abrechnungshäufigkeitsgrenzen oder weitere Einschränkungen ( Höchstbetrag, maximale Anzahl von Belastugen..) die den Abschluss der Transaktion verhindern.
Nach Bewilligung der Einzugsermächtigung sendet das INPS ein Bestätigungsschreiben mit Angabe des Monats der Aktivierung des Dienstes und den Beträgen im Zusammenhang mit den Zahlungsfristen im Laufe des Jahres. Bis zum Eintreffen der Bestätigung des INPS müssen die Zahlungen weiterhin über die angegebenen Zahlungsmitteln und unter Einhaltung der monatlichen Fristen erfolgen.
Ab dem Datum der Aktivierung des Dienstes dürfen die Zahlscheine mit einer nach dem Aktivierungsdatum liegenden Zahlungsfrist nicht mehr verwendet werden.
Der Bankeinzug kann vom Steuerpflichtigen jederzeit durch rechtzeitige Mitteilung an die Bank oder Post widerrufen werden. Die restlichen Raten können über anderen Zahlungsarten bezahlt werden.
Zu Beginn des Kalenderjahres, das auf die Zahlungen folgt, kann die Bescheinigung zu Steuerzwecken im Zahlungsportal auf folgendem Wege eingesehen werden: Leistungen und Dienste > Alle Dienste > Zahlungsportal > Dienst Freiwillige Beitragsnachzahlungen, Zusammenführungen und Leibrenten > Zugang zum Dienst > Zugang > durchgeführte Zahlungen.
Für ab dem 1. Januar 2008 gestellte Anträge können die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen für Studienzeiten in einer Gesamtsumme oder in Form von 120 Monatsraten ohne Zinsaufschläge für die Ratenzahlung an die entsprechende Sozialversicherung gezahlt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Betreffende sein Recht auf Zahlung in weniger Raten und ohne Zinsaufschlag ausüben kann.
Unbeschadet davon kann ein Rentner keine Ratenzahlung beantragen; die Pensionierung bedeutet die Beendigung des Rechts auf die Weiterführung einer eventuellen Ratenzahlung und die daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags in einer Gesamtsumme.
Die Nichtzahlung der Gesamtsumme oder die Nichtzahlung der ersten Rate gilt als Verzicht auf den Antrag, dessen Bearbeitung vom INPS ohne weitere Verpflichtungen eingestellt wird.
Der Verzicht schließt nicht die Möglichkeit aus, einen neuen Antrag auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen für den gleichen Abschluss und den gleichen Zeitraum zu stellen. In diesem Fall werden die Kosten für die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung neu berechnet.
Für alle Raten nach der ersten Rate gilt, dass eine Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, aber nicht später als 30 Tage, höchstens fünfmal zulässig ist. Weitere Zahlungen, die nach den eingeräumten Fristen erfolgen, können auf ausdrücklichen Antrag des Betreffenden als neuer Antrag angesehen werden, was zu einer Neuberechnung des zu zahlenden Betrages führt.
Alle Zahlungen für Teilbeträge oder für weniger Raten innerhalb der eingeräumten Zahlungsfristen erhalten Gültigkeit durch die Gutschrift der Versicherungszeit, die dem gezahlten Betrag entspricht.
Eventuelle Änderungen der Anschrift oder der Meldedaten sind dem Institut unverzüglich mitzuteilen.