- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
- Haushaltshilfen
- Die Beschäftigung von Migranten
- Krankheit, Betreuung, Pflege und Aufenthalte
- Mutterschaft, Vaterschaft und Sonderurlaub für Hochzeit
- Mutterschaftsgeld "assegni di maternità di base" der Gemeinden
- Staatliches Mutterschaftsgeld "Assegno di maternità dello Stato"
- Geburtenzulage (Bonus Bebè)
- Zuschuss für den Heiratsurlaub
- Kinderbetreuungs-Bonus COVID-19-Notstand „Bonus baby-sitting emergenza COVID-19“
- Bonus Cicogna ("Storchenbonus") - Finanzieller Zuschuss bei Geburt oder Adoption (Gestione Fondo IPOST)
- Vaterschaftsurlaub (Geburt, Adoption oder Inpflegenahme eines Kindes)
- Zuschuss für den Kostenaufwand für Kindertagesstätten (Gestione Fondo IPOST)
- Mutterschafts-/Vaterschaftsgeld für Selbstständige
- Mutterschafts-/Vaterschaftsgeld zur Beurlaubung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der so genannten Getrennten Verwaltung unterliegen
- Elterngeld für selbstständige Frauen
- Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
- Zulage für die Elternzeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der so genannten Getrennten Verwaltung unterliegen
- Zulage für Ruhepausen für angestellte Väter und Mütter
- Geburtenprämie - 800 Euro
- Online-Übermittlung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftsabbruch Bescheinigungen
- Mutterschafts/Vaterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der so genannten getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen
- Renten
- Portale und andere spezielle Instrumente
- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
- Privacy
Um was es geht+
Die kommunalen Meldeämter müssen Schwangerschafts- und Schwangerschaftsabbruchbescheinigungen innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Ereignisses telematisch über den vom Innenministerium zur Verfügung gestellten Weg (SAIA) versenden.
Im Falle einer Fehlfunktion dieses Kanals ist es zwingend erforderlich, die Mitteilungen über den vom Institut bereitgestellten speziellen Dienst an das INPS zu senden.
Seit dem 1. Januar 2015 sind auch Rechtsmediziner verpflichtet, die Schwangerschafts- und Schwangerschaftsabbruchbescheinigungen online über den speziellen Dienst sowohl an das INPS als auch an die Gemeinde nach den gleichen Übermittlungsbedingungen zu übermitteln.
Zielgruppe+
Der Dienst richtet sich an Rechtsmediziner und Gemeindeverwaltungen.
Funktionsweise+
Mit dem Gesetz vom 27. Dezember 2002, Nr. 289, wurde die Verpflichtung der kommunalen Meldeämter eingeführt, dem INPS die Schwangerschafts- und Schwangerschaftsabbruchbescheinigungen online zu übermitteln. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die Vorlegung der Sterbeurkunde in Papierform durch Privatpersonen an die INPS-Büros nicht mehr erforderlich.
Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 112 vom 25. Juni 2008, mit Änderungen in den Gesetzesstand erhoben durch das Gesetz Nr. 133 vom 6. August 2008, sieht vor, dass die Mitteilungen innerhalb von zwei Tagen nach Eintritt des Ereignisses zu übermitteln sind.
Das Gesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 hat festgelegt, dass die Übermittlung innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgen muss.
Schließlich hat Artikel 1, Gesetz Nr. 190 vom 23. Dezember 2014 (Stabilitätsgesetz für 2015), die Verpflichtung für Ärzte festgelegt, die Schwangerschafts- und Schwangerschaftsabbruchbescheinigungen innerhalb von 48 Stunden nach dem Ereignis online an das INPS zu senden, wobei dieselben Methoden verwendet werden, die bereits für die Online-Übermittlung von Krankheitsbescheinigungen verwendet werden.
Das INPS identifiziert nach einer Todesmeldung des kommunalen Meldeamtes oder des Rechtsmediziners automatisch den Betroffenen in seiner Datenbank und nimmt die entsprechenden Änderungen vor (Annullierung oder Widerruf der Rente, Löschung des Familienmitglieds, Änderung des Familienstandes, etc.