- Zugang zu den Diensten
- Steuerliche Verpflichtungen
- Personalbeschaffung und Zusammenarbeit
- Datenbanken und Arbeitnehmerverzeichnisse
- Beiträge
- Vollmachten und Formulare
- Invalidität und Bezugsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit, Arbeitsaussetzung und Arbeitnehmerschutz
- Sonderzulagen für schwere oder gefährliche Arbeiten, Freiwilligenarbeit und Blut- und Rückenmarkspenden
- Einschreibung für Fonds und Kategorieverwaltung
- Haushaltshilfen
- Die Beschäftigung von Migranten
- Krankheit, Betreuung, Pflege und Aufenthalte
- Mutterschaft, Vaterschaft und Sonderurlaub für Hochzeit
- Renten
- Portale und andere spezielle Instrumente
- Erträge und Vermögenswerte
- Steuererleichterungen, Abzüge und Strafnachlässe
- Hilfe für Hinterbliebene
- Solidaritätsgeld
- Assicurazione Sociale Vita (Soziallebensversicherung) für Beschäftigte von Körperschaften nach öffentlichem Recht (ASV)
- Sterbegeld für Hinterbliebene
- Einmaliges Sterbegeld für Hinterbliebene
- Abrechnung zugunsten der Erben bei aufgelaufenen und nicht ausgezahlten Zahlungen für Zivilinvalidität
- Beantragung der Rechtsnachfolge eines Hypothekendarlehens
- TFR-Abfindung an Hinterbliebene von öffentlich Bediensteten
- Zahlungen für die Rückkehr von Arbeitnehmern aus Drittländern in das Herkunftsland
- Allgemeine Finanzielle Unterstützung und Unterstützung für Studierende
- Privacy
Um was es geht+
Im Falle des Todes eines in Dienst stehenden Versicherten (Art. 2122 BGB) steht die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene TFR-Abfindung den Familienangehörigen zu.
Zielgruppe+
Das Geld steht dem Ehepartner, den Kindern und, wenn sie auf Kosten des Arbeitnehmers gelebt haben, den Verwandten bis zum dritten Grad und den Verwandten durch Heirat bis zum zweiten Grad zu.
Funktionsweise+
Wenn es keine Vereinbarung zwischen den berechtigten Parteien gibt, wird die TFR-Abfindung nach den Bedürfnissen jedes Einzelnen und entsprechend der Entscheidung
des Gerichts, bei dem der Rechtsweg beschritten wurde, aufgeteilt. In Ermangelung solcher Begünstigten wird die TFR-Abfindung allen durch Testament bestimmten Erben oder, wenn kein
Testament vorliegt, den gesetzlichen Erben ausgezahlt.
Stirbt der Versicherte nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, wird der Betrag, der wie jedes andere Vermögen als Abfindung anfällt, Teil der Erbschaft und ist nach den Regeln der Erbfolge an die im Testament bestimmten oder gesetzlichen Erben zu zahlen.
Die Leistung kann nicht beantragt werden und wird von Amts wegen automatisch ausgezahlt.