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Elternzeit für Lohnabhängige

Veröffentlichung: 24/02/2017

Beim Elternurlaub handelt es sich um einen bezahlten fakultativen Sonderurlaub, der sowohl der Mutter als auch dem Vater (auch bei Adoption bzw. Anvertrauung) zusteht, sofern diese ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis und ein minderjähriges Kind haben.

WEM STEHT DER ELTERNURLAUB ZU?

Anrecht auf den Elternurlaub haben:

- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bestehendem Arbeitsverhältnis;

- Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag (O.T.D.), sofern:

  • der Elternurlaub innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes beantragt wird; hierbei sind 51 Arbeitstage im Jahr vor der Geburt erforderlich. Arbeitsenthaltungen, die im darauffolgenden Jahr fortgesetzt werden, werden ebenso vergütet.
  • der Elternurlaub im Laufe des zweiten und dritten Lebensjahres des Kindes beantragt wird; hierbei bedarf es eines Arbeitsverhältnisses (Eintragung in die Namensverzeichnisse der Tagelöhner und 51 Arbeitstage in der Landwirtschaft im Jahr vor Beantragung des Elternurlaubs oder im selben Jahr, sofern die Arbeitstage vor Beanspruchung des Elternurlaubs liegen).

Arbeitslose, suspendierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Hausangestellte und Heimarbeiter haben kein Anrecht auf Elternurlaub. Wird das Arbeitsverhältnis zu Beginn bzw. während des Elternurlaubs aufgelöst, so endet gleichzeitig auch der Leistungsanspruch, und zwar am selben Tag der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

ZUSTEHENDES ZEITAUSMASS

Anrecht auf den Elternurlaub haben beide leibliche Eltern, wobei dieser höchstens 10 Monate und innerhalb des 8. Lebensjahres des Kindes genossen werden kann. Beansprucht der Vater mindestens 3 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt) wird die Gesamtdauer auf 11 Monate erhöht. Dieser Sonderurlaub kann von beiden Eltern auch gleichzeitig beansprucht werden.

Die fakultative Mutter- bzw. Vaterschaft steht folgendermaßen zu:

  • der lohnabhängigen Mutter für höchsten 6 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt);
  • dem lohnabhängigen Vater für höchstens 6 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt); beansprucht der Vater mindestens 3 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt) wird die Gesamtdauer auf 7 Monate angehoben;
  • dem lohnabhängigen Vater während der obligatorischen Mutterschaftszeit (ab dem Tag der Geburt), auch falls die Mutter nicht arbeitstätig ist;
  • dem alleinerziehenden Elternteil (Mutter oder Vater) für höchstens 10 Monate (fortlaufend oder aufgeteilt).

Der Elternurlaub steht sowohl den leiblichen als auch den lohnabhängigen Adoptiv- und Pflegeeltern zu. Dieser ist innerhalb der ersten acht Jahre ab Aufnahme in die Familie, unabhängig vom Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Adoption bzw. Anvertrauung, in Anspruch zu nehmen, jedenfalls innerhalb des 18. Lebensjahres.

LEISTUNGSAUSMASS

Die leiblichen Eltern beziehen während des Elternurlaubs ein Leistungsgeld, und zwar:

  • bis zum dritten Lebensjahres des Kindes, höchstens 6 Monate lang (Mutter bzw. Vater), 30% der durchschnittlichen Tagesentlohnung, berechnet aufgrund der Entlohnung des Monats vor Inanspruchnahme des Elternurlaubs;
  • zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes, falls die Eltern diesen Sonderurlaub noch nicht bzw. nur teilweise genossen haben, 30% der durchschnittlichen Tagesentlohnung, allerdings nur, sofern das individuelle Einkommen des beanspruchenden Elternteils 2,5-mal niedriger als die Mindestrente ist (d.h. € 495,43 für das Jahr 2013).

Die Adoptiv- bzw. Pflegeeltern beziehen ebenso 30% der durchschnittlichen Tagesentlohnung, berechnet aufgrund der Entlohnung des Monats vor Inanspruchnahme des Elternurlaubs, und zwar:

  • innerhalb von 3 Jahren ab Aufnahme des Minderjährigen in die Familie, unabhängig vom Einkommen des Antragstellers und für höchsten 6 Monate (beide Elternteile);
  • zwischen 3 und 8 Jahren ab Aufnahme des Minderjährigen in die Familie, sofern die Eltern diesen Sonderurlaub noch nicht bzw. nur teilweise beansprucht haben, 30% der Entlohnung, allerdings nur, sofern das individuelle Einkommen des beanspruchenden Elternteils 2,5-mal niedriger als die Mindestrente ist.

VOUCHER FÜR BABYSITTING UND KINDERTAGESSTÄTTEN

Mit Gesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012 ist für den Dreijahres-Zeitraum 2013-2015 versuchsweise die Möglichkeit eingeführt worden, dass die Mutter, anstelle des Elternurlaubs und in den elf Monaten nach Beendigung des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs, die sog. Voucher (Gutscheine für die Kinderbetreuung) in Anspruch nehmen kann. Diese Gutscheine dienen zur Abdeckung der Kosten für ein Kindermädchen oder für eine öffentliche bzw. private Kindertagesstätte.

Weitere Informationen können online, auf der Seite 'Voucher baby sitting – asili nido', nachgelesen werden; dort werden das Dekret des Ministers für Arbeit und Soziales vom 22. Dezember 2012 und das NISF-Rundschreiben Nr. 48 vom 28. März 2013 genau erläutert.

Laut Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 kann der Elternurlaub auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Dabei wird es den Kollektivverhandlungen auf Bereichsebene überlassen, die Bedingungen zur stundenweise Inanspruchnahme, die Berechnungskriterien sowie das Verhältnis zur Umwandlung der Stunden in volle Arbeitstage festzulegen.

DER ANTRAG

Der Antrag auf Elternurlaub muss telematisch über einen der folgenden Kanäle eingereicht werden:

  • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat;
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Der Online-Antrag muss noch vor Inanspruchnahme des Elternurlaubs eingereicht werden; erfolgt die Beantragung nachträglich, dann können nur die Tage nach Einreichdatum des Antrags ausbezahlt werden.

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird das Leistungsgeld vom Arbeitgeber im Voraus ausbezahlt, außer in einigen Sonderfällen, in denen es vom NISF direkt ausbezahlt wird (befristete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landwirtschaft, befristete Saisonarbeiter bzw. –innen, befristete Arbeitnehmer im Schauspielwesen).

Wird das Geld nicht innerhalb von einem Jahr ab Beendigung der Elternzeit ausbezahlt, so verjährt sich der Leistungsanspruch. Diese Verjährung wird jedoch unterbrochen, falls der/die Antragsteller/in Unterlagen mit einem sicheren Datum beim NISF vorlegt (wie z.B. Zahlungsbeantragungen, – aufforderungen usw.).