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Thermalkuren

Veröffentlichung: 24/02/2017

Die Bad- u. Thermalkuren werden vom Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (INPS), nach Überprüfung der Versicherungs-, Beitrags- und sanitären Voraussetzungen gewährt, damit gegebenenfalls eine Invalidität vorgebeugt, verzögert oder sogar behoben werden kann.

Die Bad- und Thermalleistungen können von den NISF-Versicherten ausschließlich während ihrer Urlaubszeit beansprucht werden; davon ausgenommen sind die Fälle laut Art. 16 von Ges. Nr. 412/1991.

WAS STEHT ZU?

Pro Behandlungszyklus hat man Anrecht auf:

  • 12 Therapieeinheiten, sofern die Kuren aufgrund einer rheumatischen bzw. arthropathischen Erkrankung verschrieben wurden

oder

  • auf 12 Therapieeinheiten und/oder 12 zusätzliche Therapieeinheiten, sofern die Kur aufgrund katarrhalischer Bronchialerkrankungen verordnet wurde.

Das Institut gewährt einen einzigen Behandlungszyklus pro Jahr im Ausmaß von insgesamt 12 Tagen, d.h. 2 Wochen, beginnend von Montag der ersten Woche bis Samstag der zweiten Woche (gemäß dem vom NISF für die Jahre 2012-2014 festgelegten Kalender). Nach fünf Behandlungszyklen wird jeder weitere Zyklus nur in folgenden Ausnahmefällen gewährt:

  • sofern die rheumatische/ arthropathische bzw. die katarrhalische Bronchialerkrankung für das Zustandekommen der Invalidität ausschlaggebend ist und die Möglichkeit einer Besserung besteht;
  • sofern das Lebens- und Beitragsalter des Versicherten, unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit, einen vorbeugenden Zweck erfüllt.

Falls der Arzt der örtlich zuständigen NISF-Amtsstelle, nach Inanspruchnahme von fünf Behandlungszyklen, einem weiteren Zyklus zustimmt, ist dazu die ärztlichen Begutachtung seitens der Zentralstelle erforderlich.

KOSTEN

Die Kuren selbst gehen zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes, während die Kosten des Aufenthaltes in den konventionierten Kurhotels vom INPS getragen werden.

Für Folgendes hingegen muss der Betroffene selbst aufkommen:

  • Ticket der sanitären Leistungen (im gesetzlich vorgesehenen Maße);
  • Fahrtspesen (Hin- und Rückreise).

WEM STEHEN DIESE KUREN ZU?

  • Den Lohnabhängigen, die Beiträge für Invalidität, Alter u. Hinterbliebene(IAH) einzahlen (Art. 28, DPR Nr. 818/1957);
  • den oben genannten Lohnabhängigen, die vor Beginn eines Behandlungszyklus noch keine Beitragsalters- oder Frührente beziehen (siehe NISF-Mitteilung Nr. 16724 vom 28.05.2004), und noch nicht das Rentenalter erreicht haben (NISF-Mitteilung Nr. 2798/2007);
  • den NISF-Bediensteten (NISF-Mitteilung Nr. 2704/ 2008);
  • den NISF-Bediensteten, die zuvor Inpdap-versichert waren und aufgrund der zwischen den Körperschaften vorgesehenen Mobilität zum INPS übergegangen sind (NISF-Mitteilung Nr. 10969/2006), indem sie dabei auf ihre Versicherungsposition beim INPDAP verzichtet haben;
  • den Selbständigen, welche die IAH-Beiträge einzahlen;
  • den arbeitnehmerähnlich Beschäftigten, die bei der NISF-Sonderverwaltung eingetragen sind (NISF-Mitteilung Nr. 7478/2007), und ausschließlich anhand dieser Beiträge die erforderten Beitragsvoraussetzungen erfüllen;
  • den in Mobilität gestellten Arbeitnehmern (Mitteilung Nr. 18060/2006);
  • den Beziehern eines befristet zuerkannten Invalidengeldes;
  • den Arbeitern, die sozialnützliche Tätigkeiten verrichten (LSU).

All diese Arbeitnehmer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN

  • mindestens 5 Versicherungsjahre (Art. 4, Ges. Nr. 222/1984) sowie die für die NISF-Invalidenrente erforderten Beitragsvoraussetzungen (Art. 28 DPR Nr. 818/1957), und zwar mindestens 3 Beitragsjahre (156 Wochen) in den letzten 5 Jahren vor Antragsdatum; bzw. die für die NISF-Invalidenrente vorgesehenen Voraussetzungen. Zu diesem Zweck zählen auch die Ersatzbeiträge, die freiwilligen Beiträge, usw. Für die arbeitnehmerähnlich Beschäftigten, die bei der NISF-Sonderverwaltung eingetragen sind (NISF-Mitteilung Nr. 7478/2007), zählen nur die in die Sonderverwaltung eingezahlten Beiträge. Die Beiträge anderer Fonds können nicht berücksichtigt werden (NISF-Mitteilung Nr. 41939/1989);
  • im selben Jahr dürfen keine Thermalkuren zulasten des Sanitätsbetriebes oder einer anderen Behörde in Anspruch genommen worden sein oder beansprucht werden;
  • noch nicht im Besitz der Alters- und Beitragsvoraussetzungen sein, die für die Altersrente vorgesehen sind (es gilt dieselbe Altersgrenze wie für die Altersrente, gemäß den geltenden Bestimmungen im Jahr der durchgeführten Kuren - G.D. Nr. 503 vom 30.12.1994, abgeändert durch das Ges. Nr. 74 vom 23.12.1994. Die Beitragsvoraussetzungen sind ebenfalls jene im Jahr der durchgeführten Kuren – siehe NISF-Mitteilung Nr. 2018/2004). Die Thermalkuren können auch von den Versicherten beansprucht werden, die für die Altersrente nur die altersmäßigen und nicht die beitragsmäßigen Voraussetzungen erfüllen (NISF-Mitteilung Nr. 28003 vom 20.12.1988);
  • vor Behandlungsbeginn nicht Inhaber einer Alters- oder Frührente sein (Mitteilung Nr. 16724/2004 und RS Nr. 15/1986);
  • nicht Bezieher eines definitiv zuerkannten Invalidengeldes bzw. einer Arbeitsunfähigkeitsrente sein (in diesem Fall kann der Antrag nur nach einem eventuellen Widerruf der genannten Leistungen berücksichtigt werden – NISF-Mitteilung Nr. 15/1986);
  • nicht Bezieher einer Rente, stammend aus einem Zusatz- oder Ersatzfonds der Allgemeinen Pflichtversicherung, sein.

SANITÄRE VORAUSSETZUNGEN:

  • Der Versicherte muss unter eine der nachfolgenden Krankheiten leiden: Rheumaerkrankungen (Osteoarthrose, anderweitige degenerative Formen, Weichteilrheumatismus), Atemwegserkrankungen (chronische Nasenerkrankungen, Sinusitis, Bronchialerkrankungen; einfache und obstruktive chronische Bronchitis, mit Ausnahme von Asthma und fortgeschrittenem Emphysem; siehe NISF-Mitteilung Nr. 230/1992, M.D. 15.12.1994 i.g.F.). Davon ausgenommen sind Krankheiten, die andere Organe betreffen (NISF-Mitteilung Nr. 230/1992, Dekret des Gesundheitsministeriums Nr. 94);
  • zur Inanspruchnahme der Thermalkuren dürfen keine Gegenanzeigen bestehen (NISF-Mitteilung Nr. 15/1986, ärztliche Kriterien laut Punkt c).

WEM STEHEN DIESE KUREN NICHT ZU?

  • Den Versicherten, die im Jahr des Behandlungszyklus das gesetzliche Rentenalter erreichen (NISF-Mitteilung Nr. 2018/2004). Davon ausgenommen sind jene Versicherte, die während der beantragten Kurenzeit zwar das Rentenalter erreichen, jedoch nicht die für die Altersrente vorgesehenen Beitragsvoraussetzungen (NISF-Mitteilung Nr. 28003/1988 u. Nr. 19526/1994);
  • den Beziehern einer Beitragsalters- oder Frührente (NISF-Mitteilung Nr. 15/1986 – NISF-Mitteilung Nr. 16724/2004);
  • den Beziehern eines definitiv zuerkannten Invalidengeldes bzw. einer Arbeitsunfähigkeitsrente. Dem Antrag auf Thermalkuren kann nur bei Widerruf des definitiven Invalidengeldes stattgegeben werden (NISF-Mitteilung Nr. 15/1986);
  • den ehemaligen INPDAI-Versicherten, obwohl auch für diese in Bezug auf das Invalidengeld die Bestimmungen der Allgemeinen Pflichtversicherung gelten (GvD Nr. 181/1997). Die INPDAI-Versicherten haben ihre Beiträge nämlich in einem eigenen Fonds eingezahlt, der keine Kostenvergütung für Thermalkuren vorsah. Diese Kuren werden den oben genannten Versicherten gewährt, sofern sie ab dem Beitritt zur IAH-Versicherung (ab 1.1.2003) die erforderlichen Beitragsvoraussetzungen erfüllen;
  • den Arbeitnehmern von staatlichen Unternehmen und Betrieben (einschließlich der Italienischen Post AG), von privatisierten öffentlichen oder lokalen Körperschaften (Ges. Nr. 133/2008 und NISF-Mitteilung Nr. 114/2008);
  • jenen Versicherten, die diese Leistungen im Laufe des Jahres bereits beansprucht haben oder beanspruchen werden, und zwar zu Lasten des Sanitätsbetriebs oder einer anderen Körperschaft;
  • den Versicherten, die die Begünstigungen lt. M.D. Nr. 375/2003 aus dem Solidaritätsfonds in Anspruch nehmen, da diese Leistung mit einer vorzeitigen Rente vergleichbar ist (NISF-Mitteilung Nr. 24860 vom 15.09.2006);
  • den Arbeitnehmern der italienischen Staatsbahnen (FS), deren Fonds vom NISF verwaltet wird (NISF-Mitteilung Nr. 263 vom 17.04.02);
  • den Arbeitnehmern des Schauspielwesens und der Bingo Säle, die ENPALS-versichert sind (NISF-Mitteilung Nr. 76/2002, unter Punkt 3);
  • den Familienangehörigen der Versicherten;

DER ANTRAG

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen NISF-Amtsstelle (je nach Wohnsitz) zwischen 1. Januar und 31. Oktober des Kurenjahres zu stellen und darf ausschließlich über einen der folgenden Kanäle übermittelt werden:

  • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat;
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen bzw. Intermediäre – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Der Antrag kann über unsere Homepage, durch Anklicken der Menüleiste 'Servizi Online' für den Bürger – 'Cure balneo termali' übermittelt werden. Die ärztliche Verschreibung der Kuren muss vom behandelnden Arzt (des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der mit diesem konventioniert ist) telematisch übermittelt werden. In der Verschreibung muss Folgendes angeführt werden:

  • die Erkrankung, aufgrund welcher die Thermalkuren beantragt werden:
  • die zusätzlichen Therapien;
  • die Kuranstalt (diese Angabe ist für das NISF nicht bindend).

Bei Erstbeantragung muss der Antragsteller eine in den letzten drei Jahre vorgenommene Röntgenaufnahme vorlegen:

  • für Rheumaerkrankungen eine Aufnahme des Knochen- und Bewegungsapparats;
  • für katarrhalische Bronchialerkrankungen eine Aufnahme des Brustkorbes.

Personen im Alter von über 50 Jahren müssen sich einer EKG-Untersuchung unterziehen, zur Feststellung eventuell bestehender Gegenanzeigen, aufgrund deren die Kuren nicht durchgeführt werden können.

WAS IST ZU VERRICHTEN

(NISF-Mitteilung Nr. 616/2003)

Nachdem der Versicherte das Bewilligungsschreiben mit dem für das betreffende Jahr vorgesehene Verzeichnis der Kuranstalten, der verfügbaren Turnusse und der durchführbaren Therapien (die bei Rheumaerkrankungen und Erkrankungen der Atemwege angewandt werden) erhalten hat, muss er Folgendes verrichten:

  • den Turnus wählen;
  • mindestens 10 Tage vor Turnusbeginn, die gewählte Kuranstalt bzw. das gewählte Hotel kontaktieren;
  • nachdem er von der Kuranstalt die Reservierungsbestätigung erhält, muss er die örtlich zuständige NISF-Amtsstelle, per Fax, über den gewählten Turnus und die Struktur baldmöglichst informieren. Erst daraufhin kann er die Kuren in Anspruch nehmen werden;
  • sich am vorbestimmten Tag im Hotel bzw. in der Kuranstalt einfinden.

Wenn der Versicherte beantragt, die Kuren erst bei Saisonsende in Anspruch zu nehmen, wird dem Bewilligungsschreiben das Verzeichnis der zu diesem Termin noch verfügbaren Kuranstalten und Hotels beigelegt.

N.B.: Falls der Versicherte die Kuren verschieben oder darauf verzichten muss, ist dies der zuständigen NISF-Amtsstelle sowie der Kuranstalt bzw. dem Hotel sofort mitzuteilen.

NEUÜBERPRÜFUNG

Falls dem Antrag aus verwaltungsmäßigen oder gesundheitlichen Gründen nicht stattgegeben wird, kann ein Antrag auf Neuüberprüfung gestellt werden. Wenn die Ablehnung auf sanitären Gründen beruht, muss die Neuüberprüfung bei der ärztlichen Zentralstelle der NISF-Generaldirektion beantragt werden. Wurde der Antrag hingegen aus verwaltungsmäßigen Gründen abgelehnt, muss der Antrag auf Neuüberprüfung bei der Zentraldirektion für einkommensstützende Maßnahmen eingereicht werden.

Weitere Informationen und der Kalender für die Thermalkuren 2012-2014 können auf unserer Website unter www.inps.it,'Informazioni >Prestazioni a sostegno del reddito > Cure Balneo termali' eingesehen werden.