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Arbeitslosengeld MINI-ASPI

Veröffentlichung: 24/02/2017

Es handelt sich um eine zu beantragende, finanzielle Leistung, welche das nicht landwirtschaftliche Arbeitslosengeld mit verringerten Voraussetzungen ersetzt. Diese Maßnahme wurde am 1. Jänner 2013 eingeführt und wird jenen Lohnabhängigen gewährt, die nach genanntem Datum auf unfreiwillige Weise arbeitslos geworden sind.

WEM STEHT DIESE LEISTUNG ZU?

Diese Leistung steht den Beschäftigten mit lohnabhängigem Arbeitsverhältnis zu, die auf unfreiwillige Weise arbeitslos geworden sind, einschließlich der:

  • Lehrlinge;
  • arbeitenden Genossenschaftsmitglieder mit einem Lohnverhältnis;
  • der Künstler mit Lohnverhältnis;
  • öffentlichen Bediensteten mit befristetem Vertrag;
  • befristet angestellten Lehrpersonen.

WEM STEHT DIESE LEISTUNG NICHT ZU?

Kein Anrecht auf das Arbeitslosengeld Mini-ASpI haben:

  • öffentliche Bedienstete mit unbefristetem Vertrag;
  • landwirtschaftliche Arbeiter mit befristetem bzw. unbefristetem Vertrag;
  • Nicht-EU-Bürger mit saisonaler Aufenthaltsgenehmigung, für welche weiterhin die einschlägigen Bestimmungen angewandt werden.

WANN STEHT DIESE LEISTUNG ZU?

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit

Der/Die Betroffene muss beim örtlich zuständigen Arbeitsamt (gemäß Wohnadresse) eine Eigenklärung abgeben, aus welcher die zuvor verrichtete Arbeitstätigkeit und die Bereitschaft zur sofortigen Arbeitsaufnahme hervorgeht. Bei Selbstkündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Leistungsanspruch. Der/Die Lohnabhängige hat trotz Selbstkündigung Anspruch auf das Arbeitslosengeld Mini-ASpI, sofern das Arbeitsverhältnis während des Mutterschaftsurlaubs oder aus einem triftigen Grund beendet wurde. Die Leistung wird zudem auch bei einvernehmlicher Kündigung gewährt, vorausgesetzt, dass

  • diese infolge eines Schlichtungsverfahrens beim Arbeitsservice stattfand, u. zwar gemäß den Bestimmungen lt. Art. 7 von Gesetz Nr. 604/1966, abgeändert durch Art. 1, Abs. 40 von Ges. Nr. 92 vom 28. Juni 2012 (sog. Arbeitsmarktreform), oder
  • diese infolge einer Versetzung des/der Beschäftigten zu einem anderen Arbeitssitz stattfand, wobei dessen/deren Wohnsitz über 50 km vom Arbeitsort entfernt liegt bzw. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln durchschnittlich in 80 Minuten erreichbar ist.

Beitragsvoraussetzungen

Zumindest 13 eingezahlte bzw. geschuldete Beitragswochen in Bezug auf eine lohnabhängige Tätigkeit, die in den 12 Monaten vor Beginn des Arbeitslosenstatus verrichtet wurde.

Die Voraussetzung in Bezug auf das Versicherungsalter ist nicht mehr erforderlich.

Zwecks Überprüfung des Leistungsanrechts werden alle entlohnten Wochen berücksichtigt, vorausgesetzt, dass zumindest die wöchentliche Mindestentlohnung eingezahlt bzw. geschuldet ist. Handelt es sich um Hausangestellte, Lehrlinge sowie landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden nicht die oben genannten Bestimmungen zur Mindestentlohnung angewandt, sondern weiterhin die für diese Kategorien geltenden Vorschriften angewandt.

Zur Überprüfung der Beitragsvoraussetzungen werden auch folgende Beiträge berücksichtigt:

  • alle während des lohnabhängigen Arbeitsverhältnisses eingezahlten Versicherungsbeiträge (inkl. des Arbeitslosen- bzw. ASpI-Beitragssatz);
  • die während der obligatorischen Mutterschaft gutgeschriebenen Ersatzbeiträge, wobei bereits bei Antritt des Mutterschaftsurlaubes Beiträge aufscheinen müssen. Es gelten auch jene Ersatzbeiträge für Elternurlaubszeiten, vorausgesetzt, dass diese während eines Arbeitsverhältnisses regulär vergütet wurden;
  • die Arbeitszeiten in EU-Ländern oder in Ländern, mit denen ein Abkommen besteht und in denen die Totalisierung vorgesehen ist (Arbeitszeiten in Ländern, mit denen keine diesbezüglichen Abkommen bestehen, können nicht geltend gemacht werden).
  • Die Kinderbetreuungszeiten bei Erkrankung bis zum 8. Lebensjahr des Kindes und höchstens für  fünf Arbeitstage pro Jahr.

Die Arbeitszeiten in ausländischen Staaten, mit denen Italien keine bilateralen Abkommen im Vorsorgebereich abgeschlossen hat, werden nicht berücksichtigt.

Des Weiteren werden folgende Zeiten nicht berücksichtigt, auch wenn hierfür Ersatzbeiträge gutgeschrieben wurden:

  • Krankenstand und Arbeitsunfall, allerdings nur sofern der Arbeitgeber die Entlohnung nicht ergänzt hat (unter Berücksichtigung der Mindestentlohnung);
  • ordentlicher und außerordentlicher Lohnausgleich mit Tätigkeitssuspendierung (0 Arbeitsstunden);
  • Freistellungen, die von einer der folgenden Personen beansprucht wurden, die mit dem schwerbehinderten Familienmitglied zusammenlebt: Ehegatten, Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Bruder oder Schwester.

DER ANTRAG

Für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes Mini-ASpI ist der Antrag ausschließlich auf telematischem Wege über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:

  • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat (www.inps.it – Online-Dienste);
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen bzw. die Intermediäre des Instituts – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Der Antrag ist innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Beginn des auszahlbaren Zeitraums einzureichen, und zwar:

  • ab dem 8. Tag nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses;
  • ab dem Datum des Entscheids der Arbeitsstreitigkeit oder dem Zustellungsdatum des Gerichtsurteils;
  • ab dem Datum der wieder erworbenen Arbeitsfähigkeit bei einem Krankheitsfall (allgemeine Erkrankung, Unfall), welcher innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
  • ab dem 8. Tag nach Beendigung der Mutterschaft mit gleichzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
  • ab dem 8. Tag nach Beendigung der Kündigungsfrist (in Tagen berechnet);
  • ab dem 38. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn aus einem  triftigen Grund gekündigt wurde.

ANLAUFDATUM DER LEISTUNG

Das Arbeitslosengeld Mini-ASpI steht zu:

  • ab dem 8. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Antrag innerhalb des 8. Tages eingereicht wurde;
  • ab dem Folgetag nach Antragstellung, sofern die Leistung nach dem 8. Tag beantragt wurde;
  • ab dem Datum der Eigenerklärung bzgl. der Bereitschaft zur sofortigen Arbeitsaufnahme, sofern diese Erklärung nicht beim NISF sondern beim Arbeitsamt und erst nach Antragstellung abgegeben wurde
  • ab den angegebenen Terminen von Punkt c), d), e) und f) des vorangehenden Absatzes 'DER ANTRAG', sofern der Antrag vor diesen Fristen eingereicht wurde; andernfalls ab dem Folgetag nach Antragstellung, wenn die Leistung erst nachträglich, jedoch auf alle Fälle fristgerecht beantragt wurde.

WAS STEHT ZU?

Eine monatliche Entschädigung, die für die halbe Dauer der Beitragswochen der letzten 12 Monate vor Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird.

Beitragszeiten, die bereits zu einer Leistungsauszahlung berücksichtigt wurden, können zeitmäßig nicht mehr angerechnet werden.

LEISTUNGSAUSMASS

Der Leistungsbetrag entspricht:

  • 75% der durchschnittlichen Monatsentlohnung (Grundlage der Sozialbeiträge) der letzten beiden Jahre, sofern diese entweder dem gesetzlich festgelegten Betrag (jährlich aufgrund des ISTAT-Indexes aufgewertet) entspricht oder darunter liegt (für das Jahr 2013 beläuft sich dieser Wert auf € 1.180,00). Der Leistungsbetrag darf jedenfalls nicht die per Gesetz, jährlich bestimmte Höchstgrenze überschreiten.
  • 75 % des festgelegten Betrages (für das Jahr 2013 entspricht dieser € 1.180,00) plus 25% des Differenzbetrages zwischen der durchschnittlichen Monatsentlohnung und € 1.180,00 (für das Jahr 2013), sofern die durchschnittliche Monatsentlohnung (Grundlage der Sozialbeiträge) über dem angeführten, festgelegten Betrag liegt.

Der Betrag darf jedenfalls nicht die per Gesetz,  jährlich festgelegte Höchstgrenze überschreiten.

Die Leistung wird monatlich, zusammen mit dem gegebenenfalls zustehenden Familiengeld entrichtet.

Die Auszahlung der Leistung erfolgt:

  • mittels Gutschrift auf einem Bank- bzw. Postkonto oder Sparbuch;
  • mittels Gutschrift beim Postamt, je nach Postleitzahl des Wohnsitzes oder Domizils des Antragstellers. Gemäß den geltenden Bestimmungen dürfen die öffentlichen Verwaltungen keine Zahlungen in bar vornehmen, welche den Nettobetrag von 1.000 Euro überschreiten.

Weitere Informationen können Sie auf unserer Homepage www.inps.it, unter der Sektion 'Informazioni >Prestazioni a sostegno del reddito > Indennità di disoccupazione ASPI' nachlesen.