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Mutter-u. Vaterschaftsurlaub für arbeitnehmerähnlich

Veröffentlichung: 24/02/2017

Es handelt sich beim Mutterschaftsurlaub (lt. Art. 64 E.T. und darauffolgenden Ministerialdekreten) um eine obligatorische Arbeitsenthaltung, die der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und der ersten Lebensmonate des Kindes gewährt wird. Für diese Pflichtruhezeiten bezieht die Arbeitnehmerin keine Entlohnung, sondern ein Leistungsgeld.

Jene Beschäftigte, die in der NISF-Sonderverwaltung eingetragen sind, unterliegen nicht der Pflichtarbeitsruhe; verzichtet man jedoch auf den Mutterschaftsurlaub, erlischt zeitgleich das Anrecht auf das hierfür vorgesehene Leistungsgeld.

Der Mutterschaftsurlaub und das damit verbunden Leistungsgeld stehen auch bei Adoption bzw. Anvertrauung zu.

Sollte die Mutter aufgrund bestimmter Umstände diesen bezahlten Urlaub nicht in Anspruch nehmen können, kann der Vater davon in Genuss kommen (sog. Vaterschaftsurlaub).

LEISTUNGSBERECHTIGTE

Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte (Vater und Mutter), die ausschließlich in der Sonderverwaltung eingetragen und nicht rentenberechtigt sind, u. somit . verpflichtet sind, in der Sonderverwaltung einen gesetzlich höheren Beitragssatz einzuzahlen, mit dem die Mutter- und Vaterschaft finanziert werden.

Leistungsanspruch besteht nur, sofern in den 12 Monaten vor Beginn des Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaubs mindestens 3 Monatsbeiträge (inkl. des obgenannten Beitragssatzes) in der Sonderverwaltung eingezahlt wurden.

WAS STEHT ZU

Eine obligatorische Arbeitsenthaltung, die folgende Zeiträume umfasst:

Vor der Geburt:

  • 2 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (mit Ausnahme der flexiblen Handhabung der Freistellung) und den Tag der Entbindung;
  • Zeiten eines vorzeitigen Arbeitsverbots, das entweder von der Sanitätseinheit (bei einer Risikoschwangerschaft) oder vom Arbeitsinspektorat (wegen unzumutbarer Arbeit) verfügt wird.

Nach der Geburt:

  • 3 Monate nach der Geburt (mit Ausnahme der flexiblen Handhabung der Freistellung); falls die Entbindung nach dem voraussichtlichen Termin stattfindet, auch die Zeit zwischen dem voraussichtlichen und dem tatsächlichen Geburtstermin. Bei einer Frühgeburt stehen, zusätzlich zu den 3 Monaten nach der Geburt, auch die Zeiten zwischen dem tatsächlichen und dem voraussichtlichen Geburtstermin zu.
  • weitere vom Arbeitsinspektorat verfügte Zeiten, da es sich um eine unmittelbar nach der Geburt unzumutbare Arbeit handelt.

Bei einer Zwillingsgeburt ändert sich die Dauer des Mutterschaftsurlaubs nicht.

Bei einer Frühgeburt mit stationärer Aufnahme des Neugeborenen, kann die Arbeitnehmerin den Mutterschaftsurlaub nach der Geburt ganz oder nur teilweise in Anspruch nehmen, sobald das Kind nach Hause geht. Der gesundheitliche Zustand der Arbeitnehmerin muss allerdings die Wiederaufnahme der Arbeit ermöglichen (siehe Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 116/2011).

Ein Schwangerschaftsabbruch nach dem 180. Schwangerschaftstag wird in jeder Hinsicht als 'Geburt' betrachtet. In einem solchen Fall darf die Arbeitnehmerin die volle Mutterschaftszeit in Anspruch nehmen, außer sie beschließt ihre Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen (lt. Art. 16, Abs. 1 bis des E.T., abgeändert durch das GvD Nr. 119/2011).

Bei einer Adoption oder Anvertrauung eines Minderjährigen, gemäß Ges. Nr. 184/1983, steht der Mutterschaftsurlaub für die 5 Monate nach der tatsächlichen Aufnahme des Minderjährigen zu (Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 257/2012), sofern es nicht über 6 (bei italienischer Adoption bzw. Anvertrauung) bzw. über 18 Jahren (bei internationaler Adoption/Anvertrauung) ist.

DER VATERSCHAFTSURLAUB

Dieser steht bei Eintreten bestimmter Umstände zu, welche die Mutter des Kindes betreffen, unabhängig davon, ob diese arbeitstätig oder nicht ist. Anrecht auf Vaterschaftsurlaub besteht:

  • bei Ableben oder schwerwiegender Beeinträchtigung der Mutter. Der Tod der Mutter muss aus der Verantwortlichkeitserklärung im telematischen Antrag hervorgehen. Die ärztlichen Bescheinigungen, aus denen die schwerwiegende Beeinträchtigung hervorgeht, muss beim Sanitätsamt des NISF in verschlossenem Umschlag entweder am Schalter abgegeben oder per Post mittels Einschreibebrief übermittelt werden;
  • wenn das Kinder von der Mutter verlassen wird. Das Verlassen (bzw. die Nichtanerkennung des Neugeborenen) seitens der Mutter muss aus der Verantwortlichkeitserklärung im telematischen Antrag hervorgehen;
  • wenn das Kind ausschließlich dem Vater anvertraut wird (Art. 155-bis des ZGB). Zu dessen Nachweis ist dem telematischen Antrag entweder der Richterbeschluss, mit dem die alleinige Anvertrauung verfügt wurde, beizulegen. An dessen Stelle kann auch eine Verantwortlichkeitserklärung beigelegt werden, die die Daten des Richterbeschlusses und des Gerichtes enthalten muss;
  • wenn die Arbeitnehmerin auf den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub bei Adoption oder Anvertrauung eines Minderjährigen ganz oder teilweise verzichtet. Der Verzicht muss aus der hierfür vorgesehenen Verantwortlichkeitserklärung im telematischen Antrag hervorgehen.

WER ZAHLT DIESE LEISTUNG AUS?

Das Mutter- bzw. Vaterschaftsgeld wird vom NISF direkt ausbezahlt. Der Zahlungsmodus kann im Antrag gewählt werden:

  • entweder in bar beim Postamt,
  • oder mittels Gutschrift auf dem Bank- oder Postkonto.

DER ANTRAG

Der Antrag auf Mutter- bzw. Vaterschaft ist dem NISF telematisch zu übermitteln, und zwar über:

  • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat (www.inps.it – Online-Dienste);
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen bzw. die Intermediäre des Instituts – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Normalerweise muss der telematische Antrag auf Mutterschaft vor Beginn der Mutterschaftszeit eingereicht werden, jedenfalls binnen von einem Jahr ab Ende des vergütbaren Zeitraums, damit der/die Betreffende nicht den Leistungsanspruch verliert.

Die Arbeitnehmerin muss das Geburtsdatum des Kindes und die betreffenden Personaldaten innerhalb von 30 Tagen ab der Geburt über einen der oben angeführten telematischen Dienste mitteilen.

UNTERLAGEN, DIE IN PAPIERFORM EINZUREICHEN SIND

Die ärztliche Bescheinigung (aus der die Schwangerschaft hervorgeht) sowie die anderen Unterlagen, die zur Auszahlung des Mutter- bzw. Vaterschaftsgeld erforderlich sind, müssen in Originalform bei der zuständigen NISF-Amtsstelle eingereicht werden. Diese Dokumente können am Schalter abgegeben oder per Post mittels Einschreibebrief übermittelt werden.

Auf dem Umschlag, der die ärztlichen Unterlagen enthält, ist Folgendes anzuführen:

  • die Protokollnummer, die beim Online-Verfahren zur Übermittlung der Unterlagen zugewiesen wurde;
  • die Angabe 'Unterlagen zur Beantragung der Mutter-/Vaterschaft – Ärztliche Bescheinigungen' (gemäß Datenschutzgesetz).

VERJÄHRUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS

Der Leistungsanspruch verjährt sich nach einem Jahr ab Ende des Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaubs. Zur Anspruchsbeibehaltung muss die/der Betreffende noch vor Ablauf des besagten Jahres, die mit einem sicheren Datum versehenen Unterlagen einreichen. Das Ansuchen um Unterbrechung der Verjährungsfrist kann beim NISF auch mit zertifizierter E-Mail (PEC) oder per Post (Einschreibebrief mit Rückantwort) übermittelt werden.