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Kapitalleistungen des Steuerfonds

Veröffentlichung: 03/07/2020

Der "Pensionsfonds für Arbeitnehmer der Konzessionäre der Dienstleistung zur Erhebung von Steuern und Einnahmen des Staates und öffentlicher Einrichtungen" ist ein Zusatzrentenfonds der Allgemeinen Versicherungspflicht (AGO), der darauf abzielt, den Mitgliedern zusätzliche Rentenleistungen und Kapitalleistungen zu zahlen, die aus der Zahlung der Abfindung für Arbeitnehmer (Abfindungszahlungen an Mitarbeiter, TFR), einschließlich etwaiger Zuschläge, und Vorschüssen der oben genannten Behandlung bestehen.

Die beiden Leistungskategorien entsprechen innerhalb des Fonds zwei getrennten Verwaltungen mit jeweils einem spezifischen Beitrag. Die Kapitalleistungen werden durch einen Beitrag in Höhe von 7,35% der vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtvergütung finanziert.

Der Fonds unterliegt dem Gesetz Nr. 377 vom 2. April 1958 in der Fassung des Gesetzes Nr. 587 vom 29. Juli 1971.

Anträge können von Mitgliedern des Steuererhebungsfonds und im Falle des Todes des Versicherten von den nach Artikel 2122 des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigten Erben gestellt werden.

Um Zugang zu den Leistungen (TFR und Vorschüsse von TFR) zu erhalten, ist es notwendig, im Steuerfonds registriert zu sein und die spezifische Beitragsdeckung für den TFR zu haben. Um den TFR zu bezahlen, müssen Sie auchaufgehört haben, als Steuereintreiber zu arbeiten.

Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund von Tod oder dauerhafter Invalidität beendet, kann der Betrag des TFR um Zuschläge erhöht werden, die sich nach der Dauer der Beschäftigung zum Zeitpunkt der Beendigung und der familiären Situation (Anwesenheit von Ehepartner und minderjährigen Kindern) richten.

Für die Abrechnung von Vorschüssen auf fortlaufender Basis müssen Sie mindestens acht Jahre (wenn der Vorschuss für den Kauf Ihres ersten Hauses, für außerordentliche medizinische Ausgaben oder für den Elternurlaub gewährt wird) oder fünf Jahre haben, wenn der Vorschuss für den Ausbildungsurlaub erforderlich ist.

Der Betrag des Vorschusses darf 70 % des zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgelaufenen TFR nicht überschreiten.

Diejenigen, die in den Genuss des Vorschusses gekommen sind, müssen dem Institut Unterlagen zusenden, aus denen hervorgeht, dass die Beträge für die Zwecke, für die der Antrag gestellt wurde, verwendet wurden, und zwar innerhalb von 180 Tagen nach dem Datum, an dem die Ausgaben getätigt wurden, spätestens jedoch bis zum Datum der Beendigung der Tätigkeit.

Für die Auszahlung von Vorschüssen gelten die Vorschriften, die durch Beschluss des außerordentlichen Kommissars des INPS Nr. 734 vom 17. Juni 2003 (Mitteilung Nr. 670 vom 10. Juli 2003) genehmigt wurden.

Der Antrag kann über den eigens dafür eingerichteten Online dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden: Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz; bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Der Anspruch auf Kapitalleistungen unterliegt der 5-jährigen Verjährungsfrist, die ab dem Tag der Beendigung der Tätigkeit des Mitglieds gilt. Die Verjährungsfrist gilt auch für Hinterbliebene.