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Die Beitragssätze

Veröffentlichung: 15/07/2020

Die Beitragszahlungen in die Sozialversicherung versichern den Arbeiter gegen Ereignisse, die ihn arbeitsuntauglich machen können. Zwischen den Leistungen und den Beiträgen besteht ein entsprechendes Verhältnis (Versicherungsgedanke des Sozialversicherungsverhältnisses), d.h. einige Leistungen, die für Angestellte eines Tätigkeitsbereichs vorgesehen sind, sind es möglicherweise nicht für andere Bereiche. Die Beitragszahlungen in die Sozialversicherungen bestehen daher aus einer „Versicherungsprämie“, die bezahlt wird, um den Arbeiter gegen ein bestimmtes Ereignis wie eine Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder die Rente zu versichern.

Die Beitragssätze betreffen Arbeiter und Arbeitgeber. Letzterer zahlt sowohl die Beiträge, die er selbst trägt, als auch diejenigen, die der Arbeiter trägt, ein.

Die Wahl der abzuschließenden Versicherungen für den Arbeiter und die zu zahlenden Beiträge sind vom Gesetz festgelegt, welches bestimmt, ob bestimmte Versicherungen für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche genutzt werden müssen oder nicht. Deshalb weist das INPS die Einstufung der Unternehmen genau zu: von dieser hängen die diversen Sozialversicherungen ab, die für den Arbeiter gelten. 

Die Beitragszahlungen bestehen aus einem Prozentsatz des versteuerbaren Einkommens. Die Summe aller geltenden Versicherungen für jede Arbeiterkategorie (Invalidäts-, Alters-, Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Kurzarbeit) bestimmt den Gesamtbeitragssatz. 

Die Faktoren, die für die Berechnung des Beitragssatzes zählen, sind: 

  • die Tätigkeit des Unternehmens (Industrie, Handel, Bauwesen, Steinverarbeitung, Landwirtschaft, Fischerei, Minenarbeit, etc.); 
  • die Größe des Unternehmens (Größenbegrenzungen für Handwerksfirmen, mehr oder weniger als 15 Angestellte für Außerordentliche Lohnausgleichskasse (CIGS)); 
  • die rechtliche Ausrichtung des Unternehmens (Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, staatsrechtliche Organisation, etc.); 
  • die Einstufung des Arbeiters (Arbeiter, Angestellter, Verkäufer, Führungskraft, Lehrling, etc.); 
  • die Rechtsstellung des Arbeiters (Genossenschafter, Heimarbeiter, regulärer Geistlicher, Angehöriger des Inhabers, nicht beurlaubter/beurlaubter Angestellter, etc.). 

Ein Teil der Beiträge geht zulasten des Arbeiters und der Arbeitgeber muss als Einziger die geschuldeten Beitragszahlungen leisten. Er zahlt die Beiträge sowohl für seinen Anteil als auch für den des Arbeiters ein und erhält den Anteil, der zulasten des Arbeiters geht, bei der Berechnung des Monatslohns wieder, indem er ihn von dessen Gehalt einbehält (Rückgriffsrecht). 

Der Arbeitgeber kann sein Rückgriffsrecht auf den Anteil, der zulasten des Arbeiters geht, ausschließlich am Ende des laufenden Zahlungszeitraums beanspruchen. Der Rückgriff auf rückständige Beiträge ist nicht erlaubt, es sei denn es handelt sich um Rückstände aufgrund eines Vertrags oder des Gesetzes. Zum Beispiel, ein Arbeitgeber, der die rückständigen Beiträge für einen nicht angemeldeten Arbeiter einzahlen muss, der nach einer Kontrolle gemeldet wurde oder dessen Position freiwillig legalisiert wurde, muss die gesamte Beitragsschuld auf sich nehmen und darf den Anteil der Beiträge zulasten des Angestellten nicht einbehalten. 

Um zu erfahren, wie viel das Unternehmen jeden Monat für Beiträge an das INPS zahlen muss, sowohl für sich selbst, als auch für den Angestellten, muss folgendes bekannt sein: 

  • die Beitragssätze, die für das sozialversicherungspflichtige Einkommen gelten; 
  • den Betrag des zu versteuernden Einkommens des Angestellten (sozialversicherungspflichtiges Einkommen); 
  • eventuell zustehende Beitrags-Begünstigungen (Minderungen und Freistellungen); 
  • den Betrag der Leistungen, die der Arbeiter vom INPS im Voraus erhalten hat. 

Der zu zahlende Beitrag wird wie folgt berechnet. Die Berechnung der theoretisch geschuldeten Beiträge (Beträge, die dem Arbeitgeber angelastet werden) ergibt sich aus den Beitragssätzen (zulasten des Angestellten und des Arbeitgebers) multipliziert mit der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung geteilt durch 100. 

Die Berechnung der Beitrags-Begünstigungen und der vorausbezahlten Leistungen (Beträge, die dem Arbeitgeber gutgeschrieben werden) ergibt sich aus den Beitrags-Begünstigungen plus den vorausbezahlten Leistungen plus den Steuernachlässen und den Beitrags-Freistellungen. 

Die Berechnung der tatsächlich einzuzahlenden Beiträge (Beträge, die dem Arbeitgeber angelastet werden) ergibt sich aus den Beträgen, die dem Arbeitgeber angelastet werden, minus den Beträgen, die ihm gutgeschrieben werden. 

Dabei ist zu beachten, dass die Beitrags-Begünstigungen für gefördete Einstellungen normalerweise so erteilt werden, dass sie die Beitragssätze direkt vermindern (Nettoisierung).