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Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Veröffentlichung: 18/11/2020

Die Invaliden- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente ist eine auf Antrag ausgezahlte finanzielle Leistung für Arbeitnehmer, denen bescheinigt wird, dass es ihnen absolut und dauerhaft unmöglich ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.

Ab 2013 wird die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung aller Beiträge berechnet, die in der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO), in ihrern Ersatz- und Exklusivformen und in der Separaten Verwaltung für Invalidität, Alter und Hinterbliebene der Angestellten und Selbstständigen vorhanden sind.

Folgende Arbeitskräfte haben Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente:

  • Angestellte;
  • Selbstständige (Handwerker, Gewerbetreibende, Landwirte, Halb- und Teilpächter);
  • bei der so genannten Getrennten Verwaltung Versicherte;

BEGINN UND DAUER

Die Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt am ersten Tag des folgenden Monats nach dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, wenn alle erforderlichen gesundheitlichen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann einer Nachüberprüfung unterzogen werden.

HÖHE DER LEISTUNG

Der Betrag wird durch das gemischte Berechnungssystem (ein Mischung aus dem lohnbezogenen und dem beitragsbezogenen System) oder durch das beitragsbezogene System bestimmt, wenn der Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1995 seine Arbeit aufgenommen hat.

Die aufgelaufenen Beitragszeiten (bis maximal 2080 Wochenbeiträge) erhöhen sich um die Anzahl der Wochen zwischen Rentenbeginn und Vollendung des 60. Lebensjahres für Frauen und Männer durch die Einführung des Beitragssystems für die ab dem 1. Januar 2012 erworbenen Beitragszeiten.

Rentner mit Behinderungen, die ohne die permanente Hilfe einer Begleitperson nicht laufen können oder die die täglichen Lebenshandlungen nicht verrichten können, können das persönliche und kontinuierliche Unterstützungsgeld "assegno per l'assistenza personale e continuativa" beantragen.

Das persönliche und kontinuierliche Unterstützungsgeld "assegno per l'assistenza personale e continuativa" wird bei einem Krankenhausaufenthalt in Pflege- oder Betreuungseinrichtungen der auf Kosten der öffentlichen Verwaltung nicht gezahlt;

  • ist nicht mit dem monatlichen Zuschuss vereinbar, den das INAIL an Invalide für die kontinuierliche persönliche Betreuung zahlt; 
  • wird in reduzierter Form jenen Personen gewährt, die eine ähnliche Leistung aus anderen Formen der obligatorischen Sozialversicherung und Sozialhilfe erhalten, die der Höhe der Leistung selbst entspricht;
  • wird nicht an Hinterbliebene ausgezahlt.

Nur Mitglieder der Allgemeinen Pflichtversicherung haben Anspruch auf eine privilegierte Erwerbsminderungsrente, wenn die Erwerbsminderung in direktem Zusammenhang mit dem geleistetetn Dienst des Versicherten während eines Arbeitsverhältnisses steht, das der Versicherungspflicht für Invalidität, Alter und Hinterbliebene unterliegt.

Der Anspruch auf eine privilegierte Erwerbsminderungsrente kann nicht anerkannt werden, wenn das erwerbsmindernde Ereignis den Anspruch auf eine von der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu zahlende Rente oder auf eine kontinuierliche Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistung des Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen begründet.

Voraussetzungen

Sie wird gewährt, wenn es dem Antragsteller nach Urteil des Medizinischen Rechtsausschusses des INPS aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkung oder Behinderung absolut und dauerhaft nicht möglich ist, eine Arbeitstätigkeit auszuüben und wenn mindestens 260 Beitragswochen vorliegen (fünf Beitrags- und Versicherungsjahre), wovon 156 (drei Beitrags- und Versicherungsjahre) in dem 5-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung liegen müssen.

Es ist auch Folgendes erforderlich:

  • die Einstellung jeglicher Art von Arbeitstätigkeit;
  • Streichung aus den persönlichen Listen der Landarbeiter und aus den Berufslisten der Selbstständigen;
  • Streichung aus den Berufsregistern;
  • Verzicht auf Leistungen aus der Arbeitslosenpflichtversicherung und jede andere Ersatz- oder Integrationsleistung hinsichtlich der Vergütung.

Antragstellung

Dem Antrag muss ein ärztliches Attest beigefügt sein (Formular SS3 ausgefüllt und vom behandelnden Arzt versandt).

Der Antrag kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.