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Vorteile zugunsten von taubstummen und eingeschränkt arbeitsfähigen Erwerbstätigen

Veröffentlichung: 07/12/2020

Seit dem Jahr 2002 werden gemäß Art. 80 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 taubstummen und aus irgendwelchen Gründen eingeschränkten Erwerbstätigkeiten zwei Monate fiktiver Beitragszahlungen (bis zu einer Höchstgrenze von fünf Jahren) für jedes Jahr Dienst, den sie tatsächlich bei öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen der Privatwirtschaft oder Genossenschaften geleistet haben, anerkannt.

Dieser Vorteil wird auf Antrag der betroffenen Personen gewährt und ist nur für den Erwerb des Rentenanspruchs und des Beitragsalters relevant.

Anspruch auf diesen Vorteil haben taubstumme Erwerbstätige gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 381 vom 26. Mai 1970 sowie Beschäftige, denen aus irgendeinem Grund eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 74 % attestiert wurde oder deren Erwerbsminderung unter die ersten vier Kategorien der dem Gesetz über Kriegsrenten beigefügten Tabelle A (PDF, 62 kB) gemäß der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 83 vom 30. Dezember 1981 fällt.

Die Erhöhung der tatsächlich geleisteten Dienstzeit stellt keine Anrechnung von Beiträgen auf die Versicherungsposition dar, sondern wird bei der Bemessung der Rente oder der Zusatzleistung berücksichtigt. 

Die Erhöhung von zwei Monaten fiktiver Beitragszahlungen pro effektiv geleistetem Dienstjahr wird bis zu einer Grenze von maximal 5 Jahren gewährt. 

Bei Zeiträumen unter einem Jahr wird die Erhöhung proportional zuerkannt, wobei die Zahl der geleisteten Arbeitswochen um ein Sechstel erhöht wird. 

Die Erhöhung ist im Hinblick auf den Erwerb der für den Rentenanspruch vorgeschriebenen Beitragszeit relevant. 

Sie ist auch bei der Berechnung der Rentenanteile mittels des einkommensbasierten System zur Ermittlung der Rentenhöhe relevant, wird jedoch bei der Berechnung des Rentenanteils mit dem umlagefinanzierten System oder der ausschließlich mittels des einkommensbasierten Systems zu berechnenden Rente nicht berücksichtigt. 

Die Erhöhung der Beitragszeit steht für die tatsächlich geleisteten Erwerbszeiten zu. Ausgeschlossen sind dabei die Zeiten, für die freiwillige, fiktive oder auf freiwilligen Nachzahlungen basierende Beitragszahlungen geleistet wurden, die nicht mit einer Erwerbstätigkeit korreliert sind. 

Berücksichtigt werden die Erwerbszeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei öffentlichen Behörden, Unternehmen der Privatwirtschaft oder Genossenschaften, in denen gleichzeitig die geforderte gesundheitliche Voraussetzung erfüllt ist, einschließlich der Zeiten vor dem 1. Januar 2002.

Der Vorteil wird auf Antrag der betroffenen Personen mit gleichzeitiger Stellung des Rentenantrags unter Beifügung der Unterlagen zum Nachweis des gesetzlich geforderten Gesundheitszustands gewährt. 

Nur Personen, die bei der  ehem. INPDAP-Exklusiv-Rentenkasse versichert sind, müssen den Antrag auf Gewährung der Vorteile beim Arbeitgeber während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses stellen.