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Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung – Fischfang

Veröffentlichung: 14/12/2020

Seit 2008 ist aufgrund der Krise, die den Fischfang betroffen hat, die Inanspruchnahme des Lohnausgleichs in Abweichung von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen als Instrument zur Einkommensunterstützung für die Zeiträume, in denen keine Erwerbstätigkeit durchgeführt wird, vorgesehen.

Mit interministeriellen Verordnungen in Durchführung von auf Regierungsebene unterzeichneten Vereinbarungen wurde insbesondere der betreffenden Branche die Inanspruchnahme des Lohnausgleichs mit Ausnahmeregelung gewährt, der jährlich mit von den Stabilitätsgesetzen zugeteilten Mitteln finanziert wird.

Der Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung wird gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingeschifften beschäftigten Mitarbeitern und tätigen Gesellschaftern gemäß dem Gesetz Nr. 142 vom 3. April 2001 von Fischereiunternehmen gewährt, die von der in der Branche herrschenden Krise betroffen sind, mit statistischem Beitragscode 1.19.01, 1.20.01, 1.21.01.

Nicht gewährt wird die Leistung dagegen Reedern und Eignern, die Reeder sind, die auf einem von ihnen selbst geführten Schiff eingeschifft sind, da ihnen gegenüber kein Arbeitnehmerverhältnis besteht.

Voraussetzung für die Gewährung des Lohnausgleichs mit Ausnahmeregelung ist die Prüfung des Vorliegens der Klausel „des einkommensbasierten Systems mit einem garantierten Mindestgeldbetrag“ im entsprechenden Vertrag der Anspruchsberechtigten.

Die Inanspruchnahme der einkommensstützenden Maßnahmen kann auf der Grundlage spezifischer Vereinbarungen erfolgen, die Listen der Namen der bezugsberechtigten Arbeitnehmer enthalten, die von den Sozialpartnern bei den örtlichen Schifffahrtsbehörden (Hafenamt) unterzeichnet wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht nur die Vereinbarungen, die bei den Hafenämtern unterzeichnet wurden, bei denen die Schiffe gemeldet sind, als gültig zu erachten sind, sondern auch diejenigen, die bei den Hafenämtern unterzeichnet wurden, in deren Zuständigkeitsgebiet die Schiffe aus unternehmerischen Gründen ihre Tätigkeit ausüben.

Was die Bearbeitung der Anträge und der Lohnausgleichszahlungen mit Ausnahmeregelung im Bereich Fischfang betrifft, hat das Institut mit der Mitteilung Nr. 5313 vom 13. August 2015 in Bezug auf die interministerielle Verordnung Nr. 91411 vom 7. August 2015 spezifische Angaben und operationelle Anweisungen veröffentlicht.

Die Lohnergänzung wird in allen Krisensituationen der Branche (auch in Verbindung mit biologischen Ruhezeiten) gewährt, in denen die Erwerbstätigkeit aus Gründen, die nicht auf den Arbeitgeber zurückzuführen sind, vorübergehend eingestellt werden muss.

Was die Maßnahmenzeiträume in Bezug auf das Jahr 2016 betrifft, wurden mit dem INPS-Rundschreiben Nr. 177 vom 13. September 2016 operationelle Anweisungen vorgeschrieben.

Was den Höchstzeitraum betrifft, für den der Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung bezogen werden kann, wird auf die Zahl an Tagen Bezug genommen, die dem Arbeitnehmer im Vorjahr vergütet wurden.

Der Lohnausgleich mit Ausnahmeregelung wird jährlich mit im Stabilitätsgesetz bereitgestellten Mitteln finanziert. Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel zahlt das INPS die einkommensstützenden Leistungen direkt aus.

Bei Inanspruchnahme des Lohnausgleichs sind die Unternehmen nur zur Zahlung des zusätzlichen Beitrags verpflichtet und von der Abführung des ordentlichen Beitrags freigestellt.

Dem Arbeitnehmer steht eine Ausgleichsleistung in Höhe von 80% des Lohns einschließlich etwaiger zusätzlicher Monatsentlohnungen zu, den der Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden zwischen null Stunden und der Grenze der vertraglichen Arbeitszeit und in jedem Fall nicht über 40 Wochenstunden bezogen hätte.

Der Betrag der Leistung darf eine monatliche, jährlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten.

Voraussetzungen

Wie bereits in den auf Regierungsebene unterzeichneten Vereinbarungen und in den entsprechenden Beschlüssen vorgesehen, wird der Lohnausgleich den eingeschifften Beschäftigten und tätigen Gesellschaftern laut dem Gesetz Nr. 142/2001 der Fischereiunternehmen gewährt, die von der Krise der Branche betroffen sind und ein einkommensbasiertes System mit garantiertem Mindestgeldbetrag in Anspruch nahmen. Voraussetzung für die Gewährung ist eine Arbeitstätigkeit von mindestens 12 Monaten beim Unternehmen zu Beginn des Referenzzeitraums gemäß Art. 2 Abs. 1 der interministeriellen Verordnung Nr. 83473 vom 1. August 2014.

Es wird daher darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung für die Gewährung des Lohnausgleichs mit Ausnahmeregelung seitens des Instituts die Prüfung des Vorliegens der Klausel des in den Vereinbarungen garantierten Mindestgeldbetrags im Arbeitsvertrag der Anspruchsberechtigten ist.

Die Inanspruchnahme der einkommensstützenden Maßnahme erfolgt auf der Grundlage spezifischer Vereinbarungen, die Listen der Namen der bezugsberechtigten Arbeitnehmer enthalten, die von den Sozialpartnern bei den örtlichen Hafenämtern unterzeichnet wurden.

Die allgemeine Voraussetzung gemäß Art. 7-ter Abs. 6 der Gesetzesverordnung Nr. 5 vom 10. Februar 2009, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 33 vom 9. April 2009 und durch Art. 2 Abs. 139 des Gesetzes Nr. 191 vom 23. Dezember 2009 wird in Anbetracht der Besonderheit der Fischereibranche mit besonderen Methoden angewandt. Für diese ist die spezielle „Grenze der Zahl der im Vorjahr jedem Arbeitnehmer vergüteten Tage“ vorgesehen (INPS-Mitteilung Nr. 4497 vom 26. Februar 2009). Unter „vergüteten Tagen“ sind dabei alle in der entsprechenden Branche geleisteten Arbeitstage auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern zu verstehen (INPS-Mitteilung Nr. 6885 vom 9. März 2010).

Antragstellung

Was die Maßnahmenzeiträume 2016 betrifft, muss das Unternehmen die Anträge (SR100) in Bezug auf das Jahr 2016 online beim INPS über den entsprechenden Dienst (Digiweb-Verfahren) bis spätestens zum 30. Januar 2017 stellen.

In den Anträgen ist die gewährbare Höchstgrenze gemäß Art. 1 Abs. 2 der interministeriellen Verordnung Nr. 1600069 vom 5. August 2016 in Höhe von drei Monaten zu berücksichtigen. Entsprechend berücksichtigt das Institut Anträge, die diese gewährbare Höchstgrenze überschreiten, weder im Hinblick auf die Überwachung noch im Hinblick auf die Auszahlung nicht.

Für die besondere Bearbeitung wird auf das Rundschreiben Nr. 177 vom 13. September 2016 verwiesen.

Es wird schließlich darauf hingewiesen, dass zwecks der Überwachung und Einhaltung der Grenze der verfügbaren finanziellen Mittel ausschließlich die direkte Zahlung der einkommensstützenden Leistungen durch das INPS vorgesehen ist.