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Arbeitslosigkeit in der Landwirtschaft: einmalig gewährte Zulage für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Veröffentlichung: 18/01/2021

Das Arbeitslosengeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer ist eine finanzielle Leistung, auf die landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gleichgestellte Anspruch haben.

Anspruchsberechtigt sind:

  • landwirtschaftliche Arbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag, die in den Namenslisten der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer eingetragen sind;
  • landwirtschaftliche Arbeiter mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, die im Lauf des Kalenderjahrs eingestellt oder entlassen werden, wodurch etwaige Erwerbslosenzeiten außerhalb des Arbeitsvertrags zustande kommen;
  • Kleinpächter;
  • mitarbeitende Familienangehörige;
  • Kleinbauern, die die Tage, in denen sie in den Namenslisten eingetragen sind, mittels freiwilliger Zahlungen auf 51 erhöhen.

Keinen Anspruch auf die Leistung haben:

  • Arbeitnehmer, die den Antrag nicht fristgerecht stellen;
  • Erwerbstätige, die bei einer eigenständigen Rentenkasse oder bei der Gestione Separata das ganze Jahr oder einen Teil des Jahrs versichert sind, hinsichtlich derer jedoch die Zahl der Arbeitstage, die unter die Versicherungszeit fallen, über der Zahl der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Zahl liegt;
  • Erwerbstätige, die zum 1. Januar des Jahrs, auf das die Leistung entfällt, bereits eine direkte Rente beziehen. Bei einem Rentenbeginn während des Jahres wird die Zahl der Tage, für die das Arbeitslosengeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gezahlt wird, proportional im Hinblick auf die Zahl an Monaten vor dem Rentenbezug neu ermittelt;
  • Arbeitnehmer, die im Lauf des Jahres oder in den zwei Jahren vor dem Antrag vorwiegend eine Tätigkeit im Rahmen eines nicht landwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt haben;
  • Arbeitnehmer, die freiwillig kündigen, mit Ausnahme erwerbstätiger Mütter (oder erwerbstätiger Väter), die während des Wochenbetts kündigen und derer, die aus wichtigem Grund kündigen;
  • Arbeitnehmer aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeit.