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Arbeitslosen-Sonderbeihilfe Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991 und Gesetz Nr. 451 vom 19. Juli 1994

Veröffentlichung: 18/01/2021

Die Arbeitslosen-Sonderbeihilfe für das Baugewerbe ist eine Maßnahme zur Einkommensunterstützung von aus Bauunternehmen entlassenen Arbeitnehmern in Gebieten mit schwerer Beschäftigungskrise aufgrund der erwarteten Fertigstellung von Industrieanlagen oder großen öffentlichen Arbeiten, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik überprüft wurden.

Die Maßnahme wurde zum 1. Januar 2017 durch Artikel 2 Absatz 71 Buchstaben c) und f) abgeschafft.

Die Sonderbeihilfe steht folgenden Personen zu:

  • entlassenen Arbeitnehmern von Bauunternehmen in Gebieten mit schwerer Beschäftigungskrise aufgrund der erwarteten Fertigstellung von Industrieanlagen oder großen öffentlichen Arbeiten, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik überprüft wurden.
  • Arbeitnehmern, die nach mehr als 70 % Fertigstellung der Bauarbeiten entlassen wurden;
  • Arbeitnehmern, die in dem Gebiet wohnen, in dem die Bauarbeiten abgeschlossen sind, jedoch in Gegenden mit einer über dem nationalen Durchschnitt liegenden Arbeitslosenquote.

Für Arbeitnehmer, die bereits in den Genuss des Sonderbeihilfeprogramms zur Einkommensunterstützung gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 223 von 1991 gekommen sind, gilt das Gesetz Nr. 451 von 1994.

In jedem Fall wird die Leistung nur für Arbeitnehmer gewährt, die bis zum 30. Dezember 2016 entlassen wurden.

Beginn und Dauer

Die Leistung wird für maximal 18 Monate bezahlt, in den Gebieten des Südens auf 27 erhöht, und nie über die durch den Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik festgelegte Höchstgrenze des Krisenzustandes hinaus.

Die Leistung beginnt mit dem Tag der Eintragung in die Mobilitätslisten, in der Regel am Tag nach der Entlassung oder am ersten Tag der Arbeitslosigkeit und Sonderbeihilfe.

Höhe der Leistung

Der Betrag entspricht 100 % des vorgesehenen außerordentlichen Lohnausgleichs, innerhalb des durch die jährliche Neubewertung des ISTAT-Verbraucherpreisindex und die Identifizierung der zugehörigen Betragsspanne festgelegten Rahmens.

Für das vom Arbeitnehmer unmittelbar vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Monatsgehalt bezogene Bruttogesamteinkommen müssen als Berechnungsgrundlage nur die nicht mit der Anwesenheit auf der Baustelle verbundenen Posten und die Raten des 13. und 14. Monatsgehalts zugrunde gelegt werden.

Die Höhe des Entgelts wird wie folgt berechnet:

  • das Referenzgehalt wird ermittelt;
  • die zugehörige Betragsspanne und die entsprechende Obergrenze werden festgelegt. Es gibt zwei Betragsspannen und der Wert der Vergütung und die Obergrenzen werden jährlich neu bewertet;
  • ist der berechnete Betrag niedriger als der Höchstbetrag, werden 80% des Gehalts erzielt, während bei einem höheren Betrag der Höchstbetrag ausgezahlt wird.

Der ermittelte Betrag beträgt 100% für die ersten 12 Monate, reduziert um 5,84% und dann 80 % des in den ersten 12 Monaten gezahlten Betrags, jedoch ohne die Reduzierung um 5,84%.

Seit dem 31. Dezember 2000 werden die Zeiten der Inanspruchnahme der Leistung automatisch für das Anrecht und die Bemessung der Alters- und Dienstaltersrente anerkannt. Bisher galten die Zeiträume nur für den Anspruch auf eine Altersrente und für die Berechnung der Rentenhöhe.

Wenn vorgesehen, können die Arbeitnehmer, die in den Genuss der Leistung kommen, auch Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ beziehen, indem sie den Antrag bei der zuständigen INPS-Stelle mit dem Formular ANF/PREST COD. SR32 stellen.

Verwirkung

Wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs der Leistung ein Angebot für eine befristete oder unbefristete Beschäftigung annimmt, wird seine Eintragung in die Mobilitätsliste beibehalten, die Leistung wird jedoch ausgesetzt. Gleiches gilt für die entsprechenden Probezeiten und im Falle eines Scheiterns wird der Arbeitnehmer bis zu dreimal neu in die Mobilitätslisten eingetragen, wobei der Anspruch auf den verbleibenden Teil der Beihilfe gewahrt bleibt.

Die Beihilfe und Eintragung in die Listen verfällt, wenn wieder beschäftigte Arbeitnehmer die zuständige INPS-Stelle nicht innerhalb von fünf Tagen informieren.

Darüber hinaus verfällt die Beihilfe in allen folgenden Fällen:

  • Inanspruchnahme der Leistung für die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer;
  • Ablehnung des Beginns oder unregelmäßiger Besuch einer von der Region genehmigten Berufsausbildung;
  • Ablehnung eines Stellenangebots, das beruflich gleichwertig oder auch branchenübergreifend ähnlich ist, trotz der Tatsache, dass es den nationalen Tarifverträgen entspricht und auf ein Lohnniveau von nicht weniger als 20 % desjenigen für bisher ausgeübten Aufgaben festgelegt ist;
  • Ablehnung von Arbeiten oder Dienstleistungen gemeinnütziger Natur bei Fehlen einer Arbeit mit den Merkmalen des vorherigen Abschnitts;
  • Auszahlung des Entgelts n einer einzigen Zahlung;
  • Umzug ins Ausland zu Arbeitssuche;
  • Beschäftigung in Vollzeit- und unbefristeten Arbeitsverhältnissen und in allen Fällen der Beendigung der Arbeitslosigkeit.

Voraussetzungen

Zur Inanspruchnahme der Arbeitslosen-Sonderbeihilfe muss der Arbeitnehmer mindestens 18 Monate bei einem oder mehreren Bauunternehmen beschäftigt gewesen sein. Für diese Anforderung können mehrere Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, auch wenn sie bei mehreren Arbeitgebern geleistet wurden, sie müssen jedoch alle in Gebieten mit anerkannter schwerer Beschäftigungskrise ausgeübt worden sein.

Das Gesetz Nr. 451 von 1994 hingegen erfordert eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 36 Monaten, davon 24 Monate effektive Tätigkeit im Unternehmen, das den Arbeitnehmer entlassen hat.

Antragstellung

Der Antrag auf Arbeitslosen-Sonderbeihilfe muss über den speziellen Dienst online beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

 Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;

Bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.