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Mobilitätzuschuss in Ausnahmefällen - Zuschüsse, die von den autonomen Regionen und Provinzen sowie vom italienischen Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik gewährt werden

Veröffentlichung: 20/01/2021

Der Mobilitätzuschuss in Ausnahmefällen, der von der geltenden Gesetzgebung abweicht (interministerieller Beschluss vom 1. August 2014, Nr. 83473), der durch das INPS im Rundschreiben vom 27. Mai 2015, Nr. 107,  und  Rundschreiben Nr. 56 vom 29. März 2016 veröffentlicht wurde, ist eine Leistung, die sowohl vom Arbeitsministerium als auch von den autonomen Regionen und Provinzen gezahlt wird, um entlassenen Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf die normalen Ersatzleistungen haben, eine finanzielle Leistung anstelle der Vergütung zu zahlen.

Die Leistung richtet sich an entlassene Arbeitnehmer, die in spezifischen regionalen oder interministeriellen Erlassen genannt werden, die von juristischen Personen mit der Eigenschaft als Unternehmen im Sinne von Artikel 2082 Absatz 4 Ziffer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches entlassen wurden, und bei welchen die Bedingungen für den Zugang zu anderen einkommensstützenden Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des nach der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Arbeitsverhältnisses nicht bestehen.

Der Mobilitätszuschuss in Ausnahmefällen kann von angestellten Beschäftigten, einschließlich Auszubildenden und Arbeitnehmern mit Leiharbeiterverträgen, die durch die Dekrete, Beschlüsse und regionalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der abweichenden Leistung bestimmt werden, oder für Arbeitnehmer multiregionaler Unternehmen im Rahmen interministerieller Verfügungen beantragt werden.

Dabei ist es erforderlich, die einzelnen Rahmenverträge zwischen der Region und den Sozialpartnern einzusehen, um die besonderen Vorgaben der jeweiligen Region, d.h. die interministeriellen Verordnungen für Arbeitnehmer in multiregionalen Unternehmen, zu überprüfen.

BEGINN UND DAUER

Die Dauer der Zahlung des abweichenden Mobilitätszuschusses wird durch den Erlass, die Beschlussfassung oder den Bescheid der Region und, für Arbeitnehmer multiregionaler Unternehmen, durch den interministeriellen Erlass festgelegt.

Die maximale Dauer, die von den autonomen Regionen und Provinzen oder vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik gewährt werden kann, ändert sich je nach Dauer der bereits erhaltenen Mobilitätsleistungen für die Arbeitnehmer. Die Vorschrift unterscheidet daher zwischen Arbeitnehmern, die zu Beginn der Maßnahme bereits seit mindestens drei Jahren  den abweichenden Mobilitätszuschuss erhalten haben, auch wenn dieser nicht fortlaufend gewährt wurden, und Arbeitnehmern, die seit weniger als drei Jahren die gleiche Leistung in Anspruch genommen haben.


A) Arbeitnehmer, die zu Beginn der Leistung bereits seit mindestens drei Jahren den abweichenden Mobilitätszuschuss in Anspruch genommen haben, auch wenn diese nicht fortlaufend sind.
BezugszeitraumMaximal zulässige Dauer
1. Januar 2014 - 31. Dezember 2014 Fünf Monate innerhalb des Zeitraums (1)
1. Januar 2014 - 31. Dezember 2014 Fünf + drei zusätzliche Monate während des Zeitraums für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den in der Präsidialverordnung Nr. 218 vom 6. März 1978 (1) genannten Regionen.
1. Januar 2015 - 31. Dezember 2016 Die Zahlung der Leistung ist nicht möglich
Seit dem 1. Januar 2017 Die Zahlung der Leistung ist nicht mehr möglich

(1) Die maximal zulässige Dauer wird auch unter Berücksichtigung aller Mobilitätszeiten berechnet, die bereits im Bezugsjahr (Jahr 2014) aufgrund von Abkommen gewährt wurden, die vor Inkrafttreten des Ministerialerlasses vom 1. August 2014, Nr. 83473, zustande gekommen sind.


Die maximale zulässige Dauer für die Gewährung der Leistung können in keinem Fall verlängert werden.


B) Arbeitnehmer, die zu Beginn der Maßnahme noch nie abweichende Mobilitätszuschüsse in Anspruch genommen haben oder bereits seit weniger als drei Jahren abweichende Mobilitätszuschüsse in Anspruch genommen haben.
BezugszeitraumMaximal zulässige Dauer
1. Januar 2014 - 31. Dezember 2014 Sieben Monate innerhalb des Zeitraums (1)
1. Januar 2014 - 31. Dezember 2014 Sieben + zusätzliche drei Monate während des Zeitraums für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den in der Präsidialverordnung Nr. 218 vom 6. März 1978 (1) genannten Bereichen.
1. Januar 2015 - Donnerstag, 31. Dezember 2015 Sechs Monate innerhalb des Zeitraums
1. Januar 2015 - Donnerstag, 31. Dezember 2015 Sechs + zwei Monate während des Zeitraums für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den in der Präsidialverordnung Nr. 218 vom 6. März 1978 genannten Bereichen.
Freitag, 1. Januar 2016 - 31. Dezember 2016 Vier Monate innerhalb des Zeitraums
Freitag, 1. Januar 2016 - 31. Dezember 2016 Vier + zwei Monate während des Zeitraums für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Bereichen, auf die im Präsidialerlass Nr. 218 vom 6. März 1978 hingewiesen wird.

(1) Die maximal zulässige Dauer wird auch unter Berücksichtigung aller Mobilitätszeiten berechnet, die im Bezugsjahr aufgrund von Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des interministeriellen Erlasses vom 1. August 2014, Nr. 83473, abgeschlossen wurden, bereits gewährt wurden.


Für diese Arbeitnehmer (Tabelle B) darf die Gesamtdauer der Leistung, einschließlich der 2014 genehmigten Zeiten, in keinem Fall die Höchstdauer von drei Jahren und fünf Monaten (zuzüglich weiterer drei Monate bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz in den in der Präsidialverordnung 218/1978 genannten Bereichen überschreiten) oder drei Jahre und vier Monate, einschließlich der im Zweijahreszeitraum 2015-2016 genehmigten Zeiträume.

Das im Bewilligungsbescheid angegebene Anfangsdatum ist jenes ab dem Tag nach der Entlassung oder ab dem Tag nach dem Leistungsende der vorherigen bewilligten Maßnahme; denn die Verordnungen zum Mobilitätszuschuss in Ausnahmefällen können keine Bewilligungen des Mobilitätszuschusses in Ausnahmefällen für Zeiträume vorsehen, die im Zusammenhang mit einer Entlassung oder in Bezug auf bereits abgeschlossene Leistungen nicht durchgehen sind (Mitteilung vom INPS 27 November 2015, Nr. 7189).

Höhe der Leistung

Der Bruttobetrag des Mobilitätszuschusses entspricht 80% des Referenzgehalts innerhalb der vorgesehenen Obergrenze für den normalen Mobilitätszuschuss, die jährlich neu bewertet wird. Die vorgenannte Leistung wird um einen Beitrag in Höhe von 5,84% aufgrund des Gesetzes Nr. 41 vom 28. Februar 1986 reduziert. Ab dem zweiten Jahr beträgt der normalen Mobilitätzuschuss 80% des Betrags des ersten Jahres ohne die Minderung um 5,84%.

Bei dem abweichenden Mobilitätszuschuss unterliegen die gezahlten Beträge weiteren gesetzlich vorgesehenen Kürzungen.

Die Kürzungen der gezahlten Bruttobeträge setzen sich wie folgt zusammen:

  • In den ersten 12 Monaten wird der Bruttobetrag des normalen Mobilitätszuschusses nicht reduziert;
  • vom 13. bis 24. Monat wird der Bruttobetrag des normalen Mobilitätszuschusses um 10% reduziert;
  • vom 25. bis 36. Monat wird der Bruttobetrag des normalen Mobilitätszuschusses um 30% reduziert;
  • Seit dem 37. Monat wird der Bruttobetrag des normalen Mobilitätszuschusses um 40% reduziert.

Zusätzlich zu der Leistung wird ggf. die Zulage für den Familienhaushalt "assegno al nucelo familiare" ausgezahlt.

Verwirkung

Ein Arbeitnehmer, der sich weigert, eine Erklärung über die sofortige Verfügbarkeit für Arbeit oder Umschulung abzugeben, verliert den Leistungsanspruch.

Voraussetzungen

Der Arbeitnehmer muss Teil einer Verordnung oder eines Bescheids zur Bewelligung der zuständigen ministeriellen oder regionalen Stelle sein und die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 12 Monate Beitragszeit (mit mindestens sechs Monaten aktiver Beschäftigung, einschließlich Urlaub, Feiertagen, Mutterschaftsurlaub und Arbeitsunfall) bei dem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entlassen hat und eine Erklärung über die sofortige Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt oder für die berufliche Umschulung abgegeben haben muss.

Einige Regionen oder autonome Provinzen setzen zusätzliche Anforderungen fest. Die zwischen der jeweiligen Region und den Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarungen sind zu konsultieren, um etwaige besondere Bestimmungen zu überprüfen.

Zeitpunkt der Antragstellung

Individuelle Rahmenvereinbarungen zwischen der Region und den Sozialpartnern sollten werden, um die besonderen Bestimmungen der autonomen Region oder Provinz zu überprüfen, die für die zu unternehmenden Schritte zuständig sind, um den Zugang zum abweichenden Mobilitätszuschuss im Wege der Ausnahmeregelung zu beantragen, die vorsehen können, dass in der Region ein anderer Antrag gestellt wird.

Um in den Genuss der gewährten Leistung für den abweichenden Mobilitätszuschuss zu kommen, muss der Arbeitnehmer auf jeden Fall auch innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt der Entlassung oder des Ablaufs der früher bezogenen Leistung oder, wenn später, des Zeitpunkts des Erlasses über die Gewährung des abweichenden Mobilitätszuschusses einen Antrag beim INPS stellen, um eine Verwirkung des Anspruchs zu vermeiden.

Antragstellung

Der Antrag wird dem INPS online über den entsprechenden Onlinedienst übermittelt.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  •  bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Gemäß Artikel 44 Absatz 6-bis der Gesetzesverordnung Nr. 148 vom 14. September 2015 (ergänzt durch das Gesetzesdekret Nr. 185 vom 24. September 2016) können die autonomen Regionen und Provinzen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 die ihnen   zugewiesenen Mittel   in einer Höhe von bis zu 50% auch abweichend zu den in Artikel 2 und 3 des Interministeriellen Dekrets Nr. 148 vom 1. August 2014 genannten Kriterien für die Gewährung von Lohnausgleichsszahlungen und den abweichenden Mobilitätszuschuss in Ausnahmefällen verwenden, oder, über diesen Anteil hinaus, durch Verfügung der vollständigen Deckung der damit verbundenen Kosten aus dem Regionalhaushalt oder aus den der autonomen Region oder Provinz im Rahmen von Plänen oder Programmen zugewiesenen Mitteln mit einer spezifischen Zweckbestimmung gemäß Artikel 1, Absatz 253, Gesetz vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, diese vorzugsweise den in Artikel 27, Gesetzesdekret Nr. 83 vom 22. Juni 2012, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 134 vom 7. August 2012, genannten Bereichen widmen, die von einer komplexen industriellen Krise betroffen sind.