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Einschreibung von Freiberuflern

Veröffentlichung: 05/02/2021

Seit 1996 müssen sich Freiberufler für die Separate Verwaltung, einer Rentenkasse, die durch die Pflicht-Sozialversicherungsbeiträge der Versicherten finanziert wird, einschreiben.

Die Einschreibung für die Separate Verwaltung richtet sich an Freiberufler ohne Rentenkasse und mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und an diejenigen, die bei einer Kammer oder Rentenkasse angemeldet sind und gleichzeitig zu ihrer beruflichen Tätigkeit auch eine andere Tätigkeit ausüben, in deren Rahmen eine Beitragszahlung erfolgt.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2, Absatz 26, des Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995 ermöglicht der Dienst „Antrag auf Einschreibung Freie Mitarbeiter" die Einschreibung von Freiberuflern bei der Separaten Verwaltung.

Nach der Einschreibung ist der Zugriff auf den dafür vorgesehenen Dienst möglich und es öffnet sich ein Menü, das den Eintrag für die Einschreibung bei der Separaten Verwaltung enthält. Durch einen Klick gelangt der Nutzer auf die Seite, auf der die Einschreibung vorgenommen werden kann und welche eine Liste mit auszufüllenden Feldern enthält.

Nachdem die Einschreibung bestätigt und abgeschlossen wurde, kann die Bestätigung ausgedruckt werden.