Sie sind in

Einschreibung neuer Unternehmen

Veröffentlichung: 10/02/2021

Seit dem 1. April 2010 muss die Einschreibung eines Unternehmens mittels der „Einheitlichen Meldung" unter Nutzung des entsprechenden Online-Dienste ComUnica erfolgen.

Die Einschreibung steht Arbeitgebern und zugelassenen Vermittlern von Unternehmen offen.

Nach den Bestimmungen des INPS-Rundschreibens Nr. 2 vom 3. Januar 2007 muss der Arbeitgeber oder sein Vermittler im Falle einer Einstellung von Arbeitnehmern den Antrag auf Einschreibung eines neuen Betriebs bis zum 16. des Folgemonats nach der Einstellung (Frist für die Zahlung der Beiträge) an das INPS übermitteln.

Der Antrag kann online auf der INPS-Seite über den dafür vorgesehenen Dienst übermittelt werden, der die Anfrage automatisch protokolliert und die Betriebsnummer zuweist. Nach Abschluss des Verfahrens stehen sofort die Funktion „Vervollkommnung Betrieb", die Ansicht des Antrags (Telematik DM68) und der Druck der Empfangsbestätigung der übermittelten Daten für jede einzelne Betriebsnummer zur Verfügung.

Seit dem 1. April 2010 ist ComUnica das einzige Verfahren für die Einschreibung der Aufnahme der Betriebstätigkeit. Im Falle der Einschreibung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit Einstellung von Arbeitnehmern und der damit verbundenen Beitrags- und Versicherungspflicht sowie der Zuweisung einer Versicherungsposition (Betriebsnummer für Neuregistrierung oder Betriebsschlüssel und/oder CIDA für landwirtschaftliche Betriebe) müssen die Nutzer daher den ComUnica-Dienst in Anspruch nehmen, der die Nutzung des DM- oder des DA-Verfahrens festlegt. Das Einschreibungsverfahren in den Online-Diensten der INPS-Webseite und das Ausfüllen des DM68-Formulars (Formularcode SC06) wurde daher abgeschafft.

Im Falle der Einstellung von Arbeitnehmern nach Geschäftsaufnahme mit der damit verbundenen Zuweisung einer Unternehmensposition (Einschreibung einer Gesellschaft ohne Registernummer) kann zwischen ComUnica oder denOnline-Diensten von INPS (INPS Rundschreiben Nr. 41 26. März 2010). gewählt werden.

Schließlich kann die Einschreibung von Amts wegen nach einem Bericht des INPS, des INAIL, des Landesarbeitsamtes, der Finanzverwaltung und anderer Stellen erfolgen.