Sie sind in

Gutschrift von fiktiven Beiträgen bei Beurlaubung von gewählten öffentlichen Amtsträgern

Veröffentlichung: 05/08/2020

Es handelt sich um fiktive Beiträge, die für Zeiten gutgeschrieben werden, in denen das Arbeitsverhältnis durch unbezahlte Beurlaubung ausgesetzt ist, die vom Arbeitnehmer für die Ausübung von gewählten öffentlichen Ämtern verwendet wird (Artikel 3, Gesetzesdekret vom 16. September 1996, Nr. 564 und Artikel 31, Gesetz vom 20. Mai 1970, Nr. 300).

Die fiktiven Beiträge werden den in der Verwaltung der Angestellten Arbeitnehmer der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO), den Pensionsfonds für Elektriker, des öffentlichen Verkehrs und des Luftverkehrs, der Staatsbahnen, den Pensionsfonds für Berufssportler (FPSP), von Post, Telefon- und Flugpersonal versicherten Beschäftigten zuerkannt, die durch unbezahlte Beurlaubung ein Arbeitsverhältnis aussetzen, um ein Wahlmandat auszuüben.

Die Vergünstigung richtet sich an: 

  • Abgeordnete des nationalen Parlaments; 
  • Abgeordnete des europäischen Parlaments; 
  • Abgeordnete der Regionalversammlungen. 

Die Vergünstigung der fiktiven Beiträge ist auch für diejenigen vorgesehen, die zur Wahrnehmung anderer öffentlicher Aufgaben aufgerufen werden. In diesem Fall wird die Vergünstigung der fiktiven Beiträge nur für gewählte öffentliche Funktionen anerkannt, auch wenn sie durch durch indirekte Wahl ernannt werden.

Unter einer indirekt gewählten Funktion ist eine gewählte öffentliche Funktion oder ein öffentliches Amt zu verstehen, die, auch wenn die sie nicht direkt durch die Allgemeinheit gewählt wurde, ihre Legitimität in einer Wahl als Ausdruck des Willens eines in direkter Wahl gewählten kollegialen oder individuellen Organs findet und eng mit dem Überleben dieses letzteren verbunden ist, von dessen Schicksal sie abhängt (Rundschreiben Nr. 125 vom 10. Mai 1995).

Eine fiktive Beitragszahlung kann nicht gewährt werden, wenn für die Tätigkeit, für die Beurlaubung beantragt wurde, Sozialversicherungsformen für die Rentenbezüge zulasten der AGO oder der Ersatz-, Exklusiv- oder Freistellungsfonds der AGO vorgesehen sind (Artikel 31 Absatz 5 Gesetz Nr. 300 vom 20. Mai 1970, INPS-Beschluss Nr. 39 vom 10. April 1973, Rundschreiben Nr. 337/1973, Artikel 1 Gesetz Nr. 210/1977, Rundschreiben Nr. 436 vom 30. Juni 1977).

Aufgrund der Anforderung des Vorbestehens des Arbeitsverhältnisses schützendie hier behandelten fiktiven Beiträge nicht die Zeit des politischen Mandats als solches, sondern garantieren einen bewahrenden Schutz der aktuellen Versicherungsposition entsprechend dem zum Zeitpunkt der Ernennung bereits bestehenden Arbeitsverhältnis.

Die hier behandelten fiktiven Beiträge können nicht einer Person zuerkannt werden, die zum Zeitpunkt der Ernennung nicht Arbeitnehmer war und anschließend während des Mandats, für das der Antrag gestellt wurde, eingestellt wurde. Ebenso kann sich der in der vorgenannten Gesetzgebung genannte fiktive Versicherungsschutz nicht auf Beurlaubungen beziehen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nach demjenigen, in dem die Ernennung stattfand, in Anspruch genommen werden.

Die Maßnahme zur unbezahlten Beurlaubung von Arbeitnehmern, die zur Ausübung von gewählten öffentlichen Funktionen aufgerufen sind, ist für die Zwecke der Gutschrift der fiktiven Beiträge wirksam, wenn sie schriftlich beauftragt wird.

Gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999 sind Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor, die gewählte Mitglieder des nationalen Parlaments, des Europäischen Parlaments oder der Regionalversammlung sind oder in ein öffentliches Amt berufen werden und aufgrund ihrer Wahl oder Ernennung Anspruch auf eine Rente oder eine Erhöhung ihrer Rente haben, verpflichtet, den Gegenwert der Rentenbeiträge in dem in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Umfang in Bezug auf den Anteil des Arbeitnehmers für den Zeitraum der unbezahlten Beurlaubung zu zahlen, der ihnen für die Ausübung ihres gewählten Amtes oder öffentlichen Dienstes gewährt wird. Die Zahlung der entsprechenden Beträge muss an die Verwaltung des Wahlorgans oder der Einrichtung, der sie aufgrund der Ernennung angehören, erfolgen, die sie an den Fonds der zuständigen Sozialversicherungsträger überweist.

Die in Artikel 38 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999 genannten Arbeitnehmer, die beabsichtigen, die Möglichkeit der Gutschrift der in demselben Absatz 1 genannten fiktiven Beiträge in Anspruch zu nehmen, müssen ihren Antrag bis zum 30. September des Jahres stellen, das auf das Jahr folgt, in dem die Beurlaubung beginnt, andernfalls ist dieser ungültig.

Der Antrag wird jedes Jahr stillschweigend verlängert, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche gegenteilige Willenserklärung vor.

Die Nichtzahlung des Anteils zulasten des Arbeitnehmers verhindert die Gutschrift der fiktiven Beiträge für den Zeitraum, auf den der Anteil bezieht.

Das Verfahren für die Zahlung des Anteils  ist in den INPS-Rundschreiben Nr. 81 vom 28. Februar 2000, Nr. 48 vom 9. Dezember 2002 und Nr. 14. März 2005, Nr. 45 enthalten, mit dem Hinweis, dass die Bestimmungen koordiniert und an die mit dem INPS-Rundschreiben vom 13. Juli 2017, Nr. 113 eingeführten Neuerungen angepasst werden müssen, welches das Formular F24 ELIDE für die Zahlung der des Anteils festgelegt hat.

Der zu zahlende Betrag unterliegt einem Aufschlag von zusätzlichen Beträgen für den Fall eines Zahlungsverzugs. Die Nichtzahlung des Anteils des Arbeitnehmers und der zusätzlichen Beträge für einen Zahlungsverzug verhindert die Gutschrift der fiktiven Beiträge für den Zeitraum, auf den sich der Anteil und die zusätzlichen Beträge beziehen.

Der zu zahlende Betrag unterliegt einer fünfjährigen Verjährungsfrist.

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf Gutschrift der fiktiven Beiträge beim zuständigen Sozialversicherungsträger ist für jedes Kalenderjahr oder einen Teil davon bis zum 30. September des Jahres einzureichen , das auf das Jahr folgt, in dem die Beurlaubung begonnen oder fortgesetzt wurde, andernfalls verfällt die Vergünstigung.

Nur für Mitglieder des nationalen Parlaments, des Europäischen Parlaments, der Regionalversammlungen oder der zum öffentlichen Amt ernannten Personen, die aufgrund ihrer Ernennung Anspruch auf eine Rente oder eine Rentenerhöhung haben, gilt der Antrag als stillschweigend jedes Jahr verlängert, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche gegenteilige Willenserklärung vor (Artikel 38 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999 und Rundschreiben Nr. 45 vom 10. Mai 2005).

Antragstellung

Ab dem 1. Januar 2018 ist der Antrag ausschließlich online über den entsprechenden Dienst beim INPS einzureichen.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:  

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz; 
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste. 

Bis zum 31. Dezember 2017 können die Anträge entweder online oder per PEC, eingeschriebenem Brief mit Rückschein oder direkter Zustellung an die INPS-Schalter unter Verwendung des Formulars Formular AP122 eingereicht werden. 
 Der Antrag ist bei der INPS-Stelle einzureichen, die entsprechend dem Wohnort der betreffenden Person zuständig ist.

FÜR DIE ZWECKE DER GUTSCHRIFT DER FIKTIVEN BEITRÄGE ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

  • Schriftliche Anordnung der Beurlaubung und damit verbundene schriftliche Anordnungen zur Verlängerung. 
    Zum Zwecke der Gutschrift der fiktiven Beiträge ist die vom früheren Arbeitgeber geschriebene, datierte und mit vollständiger Unterschrift unterzeichnete Urkunde beizufügen, mit der der Arbeitnehmer in Beurlaubung versetzt wurde. Das Datum diese Urkunde muss vor dem Zeitraum der gewährten Beurlaubung liegen.
  • Eidesstattliche Erklärung des Arbeitgebers. 
    Aktuelle Erklärungen können nun nicht mehr als Alternative zur Anzeige der Anordnung der Beurlaubung verwendet werden. Sie dürfen auch nicht verwendet werden, um nachzuweisen, dass die Dauer der Beurlaubung überschritten wurde oder mit dem unvereinbar ist, was in der Anordnung der Beurlaubung oder deren Verlängerung dokumentiert ist. 
    Innerhalb der vorstehend genannten Grenzen ist gemäß und für die Zwecke der Artikel 38, 47 und 76 des Präsidialdekrets Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraums, für den eine Gutschrift von fiktiven Beiträgen beantragt wird, das Bestehen der unbezahlten Beurlaubung bescheinigt wird und in der daher keine Tatsachen, Vorgänge oder Umstände eingetreten sind, die den Verlust der Auswirkungen der Vorgänge, die diese Beurlaubung gewähren, verursacht haben (Formular AP123).
  • Eidesstattliche Erklärung des Arbeitgebers über die Vergütung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 564 vom 16. September 1996 und Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 155 vom 23. April 1981. 
    Es liegt in der Verantwortung des Betreffenden, vom Arbeitgeber erstellte Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Die Gehaltsabrechnungen müssen die ausdrückliche Übernahme der Verantwortung durch den Arbeitgeber gemäß und für die Zwecke der Artikel 38, 47 und 76 des Präsidialdekrets 445/2000 enthalten (Formular AP123).
  • Bescheinigung der ausgeübten Funktionen durch die öffentliche Einrichtung. 
    Die Bescheinigung der öffentlichen Einrichtungen wird von der örtlichen Zweigstelle des INPS direkt bei der öffentlichen Einrichtung eingeholt. Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Erklärung gemäß und für die Zwecke der Artikel 38, 47, 75 und 76 des Präsidialdekrets 445/2000, über die ausgeübte Funktion, den Zeitpunkt seiner Ernennung, die Stelle, bei der die Bescheinigung eingeholt werden kann, und die Angabe, ob aufgrund des Amtes ein Rentenanspruch oder eine Erhöhung der Rente entsteht, ausstellen.
  • Bescheinigung über die Zahlung des Anteils zulasten des Arbeitnehmers gemäß Artikel 38 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999 in den Fällen, in denen die betreffende Person aufgrund der Wahl oder Ernennung Anspruch auf eine Rente oder Rentenerhöhung hat.

Hinweis

Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.