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Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Elternurlaub während des Arbeitsverhältnisses

Veröffentlichung: 05/08/2020

Die während des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen Zeiten des Elternurlaubs (fakultative Abwesenheit) sind durch fiktive Beiträge abgedeckt (Artikel 35, Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001).

Die Leistung richtet sich an Eltern, die Elternurlaub nehmen, innerhalb der Grenzen der Dauer des Urlaubs und damit (Artikel 32, G.v.D. Nr. 151/2001):

  • an die Mutter;
  • an den Vater;
  • an ein einzelnes Elternteil, wenn es nur eines gibt.

Da sich die Dauer des Elternurlaubs und die Bestimmungen der des den beiden Elternteilen zustehenden Urlaubs im Laufe der Zeit verändert haben, variieren die anzurechnenden Zeiten je nach dem Zeitpunkt des Ereignisses.
Die fiktiven Beiträge stehen auch für den Zeitraum der Verlängerung des Elternurlaubs zu, der für den Fall eines behinderten Kindes mit einer nachweislich besonders erschwerten Situation gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 (Artikel 33 des G.v.D. Nr. 151/2001) vorgesehen ist.

Die Gutschrift der fiktiven Beiträge erfolgt in der Rentenverwaltung, in der das bei Elternurlaub ausgesetzte Arbeitsverhältnis versichert ist.

Die Gutschrift der fiktiven Beiträge erfolgt automatisch in allen Fällen, in denen das Institut über die erforderlichen Daten verfügt (Rundschreiben Nr. 11 vom 24. Januar 2013).

Andernfalls ist der Antrag je nach Wohnort der betreffenden Person bei der zuständigen INPS-Stelle einzureichen.
Dem Antrag ist eine Erklärung des Arbeitgebers beizufügen, in der die genaue Dauer der fakultativen Abwesenheit von der Arbeit angegeben ist.

In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Arbeitgebererklärung vorzulegen, kann eine eidesstattliche Erklärung eingereicht werden, die mit den Aufzeichnungen im Arbeitsbuch oder mit der Versicherungsposition abzugleichen ist, aus der hervorgeht, dass die Abwesenheit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses beim Unternehmen erfolgt (Rundschreiben Nr. 220 vom 14. November 1996).

Hinweis

Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Quelle von Rechten dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.