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Einschreibung für die Verwaltung selbstständiger Landwirte

Veröffentlichung: 05/02/2021

Es geht um die Meldung über den Beginn einer selbstständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft.  Die Aufnahme der Tätigkeit eines selbstständigen landwirtschaftlichen Unternehmens (CD und IAP) erfordert ab dem 30. April 2010 die obligatorische Nutzung des Telematiksystems ComUnica.

Die Einschreibung steht Landwirten und ihren am Geschäft beteiligten Familienangehörigen, professionellen Landwirtschaftsunternehmern und Landarbeitern, die sich zusammengeschlossen haben offen.

Die Nutzung des ComUnica-Systems ermöglicht es, eine selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen und Änderungen und Kündigungen des Inhabers mitzuteilen.

Mit dem System ComUnica können Mitarbeiter registriert oder gelöscht werden.

Das Institut wird nach Durchführung der erforderlichen Prüfungen die Annahme oder Ablehnung innerhalb von 90 Tagen per Einschreiben mit Empfangsbestätigung mitteilen. Die Frist wird nur für die Anforderung weiterer Informationen oder Dokumente unterbrochen. Nach 90 Tagen, ohne Unterbrechung, gilt der Antrag als stillschweigend angenommen. Gegen die Entscheidung kann bei der Zentralkommission für die Beurteilung und Erhebung der Agrarbeiträge am Sitz, an dem die Entscheidung erlassen wurde, Rechtsmittel eingelegt werden.

Bei einer erstmaligen Einschreibung für die landwirtschaftliche Verwaltung ist der Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit, die an dem bestimmten Datum beginnt (Kauf-, Miet- oder Darlehensvertrag, Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses usw.), einzureichen.

Selbstständige landwirtschaftliche Arbeitnehmer müssen in speziellen Namenslisten mit einer Gültigkeit von fünf Jahren oder in jährlichen Ergänzungen und/oder für jährliche Änderungen eingetragen werden.