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Das Netzwerk für hochwertige landwirtschaftliche Arbeit

Veröffentlichung: 10/02/2021

Das Qualitätsnetzwerk für landwirtschaftliche Arbeitskräfte wurde am INPS eingerichtet, um landwirtschaftliche Unternehmen und andere nach geltendem Recht benannte Stellen auszuwählen, die sich auf Antrag durch die Einhaltung von Arbeitsnormen, Sozialrecht, Einkommensteuer und Mehrwertsteuer auszeichnen.

Landwirtschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches (pdf 171KB) und im Sinne von INPS-Rundschreiben Nr. 94 vom 20 Juni 2019 haben Zugang zum Netzwerk für landwirtschaftliche Qualitätsarbeit.

Der Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 91 vom 24. Juni 2014 (pdf 341KB), umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz Nr. 116 vom 11. August 2014 und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes Nr. 199 vom 29. Oktober 2016, sieht vor, dass landwirtschaftliche Betriebe, die die folgenden Anforderungen erfüllen, am Netzwerk für landwirtschaftliche Qualitätsarbeit teilnehmen können:

  • keine strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Arbeits- und Sozialgesetzgebung, wegen Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung, Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit, Straftaten gegen die öffentliche Wirtschaft, Industrie und den Handel, Straftaten gegen das Wohlbefinden der Tiere, Einkommens- und Mehrwertsteuer sowie Straftaten nach den Artikeln 600, 601, 602 und 603a des Strafgesetzbuches erhalten haben;
  • in den letzten drei Jahren nicht Gegenstand von administrativen, wenn auch nicht endgültigen Sanktionen wegen Verstößen gegen das Arbeitsrecht, die Sozialgesetzgebung und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuern und Abgaben waren. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Täter oder die gesamtschuldnerisch haftende Person vor Erlass der endgültigen Maßnahme die Nichteinhaltung, die behoben werden kann, reguliert und die Sanktionen innerhalb der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen im erleichterten Umfang gezahlt hat;
  • Sozialversicherungsbeiträge und Versicherungsprämien vollständig beglichen haben;
  • die im Artikel 51 des Gesetzesdekrets Nr. 81 vom 15. Juni 2015 genannten Tarifverträge anwenden;
  • nicht gemäß Artikel 2359 des italienischen Zivilgesetzbuches von Personen kontrolliert werden oder mit solchen verbunden sind, die die oben genannten gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.

In den Absätzen 1 bis und 7 a desselben Artikels wird festgelegt, dass auch andere Personen (zentrale Anlaufstelle für Einwanderung, lokale Einrichtungen, Arbeitsämter, bilaterale Einrichtungen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in der Landwirtschaft usw.) durch die Festlegung besonderer Vereinbarungen beitreten können.

Nichtlandwirtschaftliche Unternehmen mit Arbeitnehmern, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer für Sozialversicherungszwecke eingeschrieben sind.

Folgende Unternehmen dürfen sich dem Netzwerk für landwirtschaftliche Qualitätsarbeit nicht anschließen, da sie keine landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 2135 sind: Unternehmen, die hauptsächlich oder ausschließlich andere Tätigkeiten als die Landwirtschaft ausüben und deren Prozentsatz der typischen Einnahmen (die sich genau aus der Haupttätigkeit ergeben) den gesamten oder den größten Teil der Gesamteinnahmen ausmacht und im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 1979, (pdf 5KB), Arbeitnehmer, die vorübergehend oder dauerhaft zur Versorgung von Landarbeitern beschäftigt sind, eingeschrieben haben (siehe das INPS-Rundschreiben Nr. 126 vom 16. Dezember 2009, Abs. ) 4.2) (pdf 171KB)

Um dem Netzwerk für landwirtschaftliche Qualitätsarbeit beizutreten, muss der Antrag online über den zuständigen Dienst eingereicht werden.

Die Registrierung im Netzwerk wird mit der Veröffentlichung der Liste der zugelassenen Betriebe (pdf 1,46MB), die ständig aktualisiert wird, offiziell.

Das Netzwerk für landwirtschaftliche Qualitätsarbeit wird von einem Kontrollgremium aus überwacht, das:

  • über Anträge auf Teilnahme entscheidet;
  • die landwirtschaftlichen Betriebe ausschließt, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft verlieren;
  • auf dieser Webseite die Liste der zugelassenen Unternehmen erstellt, aktualisiert und veröffentlicht;
  • den Abschluss der in Artikel 6 Absätze 1 bis und 7 a , Gesetzesdekret 91/2014, umgewandelt durch Gesetz 116/2014 und geändert durch Artikel 8, Gesetz 199 2016.

ANTRAGSTELLUNG

Um dem Netzwerk für landwirtschaftliche Qualitätsarbeit beizutreten, muss online ein Antrag über den entsprechenden Dienst gestellt werden.

Es muss außerdem ein zertifiziertes PEC-Postfach vorhanden sein, dessen Adresse im Dienstverwaltungsverfahren angezeigt, bestätigt oder geändert wird.

Durch Anklicken der Schaltfläche "Bestätigen" gelangt der Nutzer zu dem Bildschirm, auf dem der Betrieb oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene Einrichtung ausgewählt werden kann, für den bzw. die das Antragsformular ausgefüllt und abgesendet werden soll- Mit Hilfe der entsprechenden Hochladefunktion muss der Antragsteller eine Kopie seines gültigen Ausweises beifügen.

Der Antragsteller kann den Status des Antrags jederzeit überprüfen, gekennzeichnet durch spezielle grafische Symbole: "Formular ausfüllen", "Senden", "Verantwortungsübernahme", "Akzeptieren", "Unter Vorbehalt akzeptieren" (wenn eine zusätzliche Untersuchung läuft, die weitere Prüfungen vorsieht) und "Abgelehnt".

Am Ende der Zusammenstellung werden der korrekte Versand und Empfang durch INPS und die Möglichkeit bestätigt, eine datierte Kopie der Anfrage anzusehen und auszudrucken. Das Ergebnis des Antrags wird über die vom Antragsteller angegebene PEC-Adresse mitgeteilt.