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Zuschuss für den Heiratsurlaub

Veröffentlichung: 23/03/2021

Der Zuschuss für den Heiratsurlaub wird im Falle der außerordentlichen achttägigen Beurlaubung für die standesamtliche Trauung oder die Konkordatsehe gewährt, die innerhalb von 30 Tagen nach der Eheschließung in Anspruch genommen werden muss.

Anspruchsberechtigt sind Arbeiter, Auszubildende, Heimarbeiter, Seeleute in niedrigen Rängen, Beschäftigte von Industrieunternehmen, Handwerksbetrieben und Genossenschaften, die

  • eine standesamtliche oder Konkordatsehe eingehen; 
  • ein seit mindestens einer Woche bestehendes Arbeitsverhältnis geltend machen können; 
  • die Beurlaubung innerhalb von 30 Tagen nach der Eheschließung in Anspruch nehmen; 
  • obgleich arbeitslos in der Lage sind, nachzuweisen, dass sie in den 90 Tagen vor der Eheschließung mindestens 15 Tage lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem Industrieunternehmen, Handwerksbetrieb oder einer Genossenschaft gearbeitet haben; 
  • bei andauerndem Bestehen des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt, aufgrund der vorübergehenden Einstellung der Arbeit oder Einberufung zum Wehrdienst nicht im Dienst sind. 

Anspruchsberechtigt sind beide Ehepartner, vorausgesetzt, diese sind nicht beschäftigt 

  • als Angestellte, auszubildende Angestellte und Führungskräfte bei Industrieunternehmen, Handwerksbetrieben, Genossenschaften und Tabakverarbeitungsunternehmen; 
  • bei Landwirtschaftsbetrieben; 
  • im Handel, Kredit- und Versicherungswesen; 
  • bei lokalen und staatlichen Körperschaften; 
  • bei Unternehmen, die den entsprechenden Beitrag an die Cassa Unica Assegni Familiari (CUAF) abführen. 

Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die sich nur kirchlich trauen lassen.

Anspruch auf einen weiteren Zuschuss für den Heiratsurlaub haben nur verwitwete oder geschiedene Personen. 

Höhe der Leistung

Der Zuschuss für den Heiratsurlaub beläuft sich auf 

  • einen Betrag entsprechend sieben Tage Entlohnung bei Arbeitern und Auszubildenden. Von der Tagesentlohnung wird der zulasten des Arbeitnehmers gehende Anteil von 5,54 % abgezogen; 
  • einen Betrag entsprechend der Durchschnittsentlohnung pro Tag für sieben Tage bei Heimarbeitern. Von der Tagesentlohnung wird der zulasten des Arbeitnehmers gehende Anteil von 5,54 % abgezogen; 
  • einen Betrag entsprechend der Durchschnittsentlohnung pro Tag für acht Tage bei Seeleuten. Von der Tagesentlohnung wird der zulasten des Arbeitnehmers gehende Anteil von 5,54 % abgezogen; 
  • einen Betrag entsprechend den Entlohnungstagen, die gemäß dem vertikalen Teilzeitvertrag vorgesehen sind, von dem ebenfalls der Anteil zulasten des Arbeitnehmers abzuziehen ist. 

Die Leistung ist kumulierbar mit der INAIL-Zulage für Unfälle am Arbeitsplatz bis zur Höhe des Betrags, der als Entlohnung zustehen würde. Entsprechend wird die Differenz zwischen der zustehenden Entlohnung und dem vom INAIL für die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit gezahlten Betrag bezahlt.

Die Leistung ist nicht kumulierbar mit den Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, im Rahmen des ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleichs, Arbeitslosigkeit (NASpI), da es sich dabei um die Entlohnung ersetzende Leistungen handelt. In diesen Fällen wird der Zuschuss für den Heiratsurlaub bezahlt, da günstiger.

Während des Hochzeitsurlaubs behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Familiengeld bei.

Bei Arbeitslosen oder zum Wehrdienst einberufenen Personen zahlt das INPS den Zuschuss für den Heiratsurlaub direkt aus. Bei beschäftigten Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung dagegen mittels der Arbeitgeber. 

Zeitpunkt der Antragstellung

Beschäftigte Arbeitnehmer müssen den Antrag nach Beendigung des Hochzeitsurlaubs und höchstens 60 Tage nach der Eheschließung stellen. Arbeitslose oder zum Wehrdienst einberufene Personen müssen den Antrag beim INPS innerhalb von einem Jahr nach der Eheschließung stellen.

Antragstellung

Beschäftigte Arbeitnehmer stellen den Antrag beim Arbeitgeber und fügen diesem die Heiratsurkunde oder den vom Gemeindeamt ausgestellten Familienbogen mit den Daten der Eheschließung oder die eidesstattliche Erklärung gemäß Art. 46 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 zum Nachweis des Familienstands mit den Angaben zur Eheschließung bei. Kann die Urkunde nicht fristgerecht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, ein von der Kirchenbehörde ausgestelltes Zertifikat oder eine beglaubigte eidesstattliche Erklärung vorzulegen, vorausgesetzt, die vorgeschriebenen Unterlagen werden dann zu einem späteren Zeitpunkt beigebracht.

Arbeitslose oder zum Wehrdienst einberufene Personen stellen den Antrag online beim INPS über den dafür eingerichteten Dienst. Das Menü des Dienstes umfasst drei Punkte: 

  • Informationen – auf dieser Seite wird die Leistung unter Angabe der Anspruchsberechtigten beschrieben; 
  • Eingabe des Antrags – mittels dieser Funktion kann der Antrag auf Zuschuss für den Heiratsurlaub ausgefüllt und dem INPS übermittelt werden; 
  • Abfrage der Anträge – Funktion zur Abfrage der Liste der bereits übermittelten Anträge. 

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer +39 (0) 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilfunknetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Arbeitslose müssen dem Antrag Folgendes beifügen: 

  • eine eidesstattliche Erklärung gemäß Art. 46 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 445/00 zum Nachweis ihrer Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung oder die entsprechenden Unterlagen; 
  • eine eidesstattliche Erklärung gemäß Art. 46 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 445/00 zum Nachweis des Familienstands mit den Angaben zur Eheschließung; 
  • eine die notarielle Urkunde ersetzende Erklärung gemäß Art. 47 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 445/00 in Bezug darauf, dass sie in den 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Eheschließung für einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen nicht als Angestellte in einem Arbeitsverhältnis mit einem Industrieunternehmen, Handwerksbetrieb oder einer Genossenschaft standen; 
  • eine Kopie der letzten Lohnabrechnung. 

Zum Wehrdienst einberufene Personen müssen dem Antrag Folgendes beifügen: 

  • eine eidesstattliche Erklärung gemäß Art. 46 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 445/00 zum Nachweis ihrer Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung oder die entsprechenden Unterlagen; 
  • eine eidesstattliche Erklärung gemäß Art. 46 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 445/00 zum Nachweis des Familienstands mit den Angaben zur Eheschließung; 
  • eine die notarielle Urkunde ersetzende Erklärung gemäß Art. 47 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 445/00 in Bezug darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung seit mindestens einer Woche nicht als Angestellte in einem Arbeitsverhältnis standen; 
  • eine Kopie der letzten Lohnabrechnung.