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Zulage für die Elternzeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der so genannten Getrennten Verwaltung unterliegen

Veröffentlichung: 23/03/2021

Die Elternzeit ist eine freiwillige Auszeit von der Arbeit, die Eltern gewährt wird, um sich in den ersten Lebensjahren (oder bei Adoption oder Pflege ab Eintritt des Kindes in die Familie) um ihr Kind zu kümmern und dessen emotionalen und sozialen Bedürfnissen gerecht zu werden.

Die Elternzeit steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die der so genannten Getrennten Verwaltung unterliegen.

Die Zulage für die Elternzeit steht für höchstens sechs Monate innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu.

Bei einer nationalen oder internationalen Adoption oder einer Inpflegenahme vor einer Adoption wird die Elternzeit für höchstens sechs Monate innerhalb der ersten drei Jahre ab Eintritt des Adoptiv-/Pflegekindes in die Familie gewährt.

Die Zulage beträgt für jeden Tag des Anspruchszeitraums 30% von 1/365 des Einkommens aus Projektarbeit oder ähnlichen Tätigkeiten, das in den 12 Monaten, die zur Berechnung der Voraussetzungen herangezogen wurden, erzielt wurde.

Der Anspruch auf die Entschädigung erlischt innerhalb von einem Jahr ab Ende des Anspruchszeitraums. Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Antragsteller dem Institut schriftliche Unterlagen mit nachgewiesenen Zeitangaben (Zahlungsaufforderungen, Mahnungen usw.) vorliegt.

Die Zahlung der Zulage wird direkt vom INPS durchgeführt.

VORAUSSETZUNGEN

Die der so genannten „Getrennten Verwaltung“ (italienisches Gesetz Nr. 355 vom 8. August 1995) unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer können die Elternzeit beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie unterliegen als Mitarbeiter in Projekten oder ähnlichen Kategorien der so genannten „Getrennten Verwaltung", erhalten zur gleichen Zeit keine Rente und unterliegen keiner anderen Form der obligatorischen Sozialversicherung;
  • sie unterliegen der so genannten „Getrennten Verwaltung" als Freiberufler gemäß Art. 2, Abs. 26 des ital. Gestzes 335 vom 8. August 1995 und erhalten keine Rente und unterliegen keiner anderen Form der obligatorischen Sozialversicherung;
  • im Anspruchszeitraum, in dem die Elternzeit gewährt werden soll, besteht ein gültiges Arbeitsverhältnis;
  • in den 12 Monaten vor Beginn des Zeitraums des bezahlten Elternurlaubs müssen mindestens drei Monate lang tatsächlich Beiträge zu einem erhöhten Satz gezahlt worden sein, oder - nur wenn die Elternzeit innerhalb des ersten Lebensjahres oder in dem ersten Jahr ab Eintritt des Kindes in die Familie genommen wird - in den 12 Monaten, auf deren Grundlage die Zulage berechnet wird, mindestens drei Monate lang tatsächlich Beiträge zu einem erhöhten Satz gezahlt worden sein;
  • sie führen tatsächlich keine Arbeitstätigkeiten aus.

Das Recht auf Nutzung der Elternzeit durch einen der so genannten „getrennten Verwaltung“ unterliegenden Vaters ist ein eigenständiges Recht wie das der Mutter.

Die Elternzeiten beider Eltern, auch wenn sie in einem anderen Regime oder in einer anderen Vorsorgekasse genommen wurden, dürfen insgesamt den Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSSTELLUNG

Der Antrag muss vor Beginn der beantragten Elternzeit gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, werden nur die Elternzeittage bezahlt, die nach dem Datum des Antragseingangs liegen.

ANTRAGSSTELLUNG

Der Antrag auf Elternzeit kann dem INPS online über den entsprechenden Onlinedienst gestellt werden.

Alternativ dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Über das Contact Center unter der Nummer +39 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Fürsorgeeinrichtungen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Weitere Informationen und Erläuterungen enthält das INPS-Rundschreiben Nr. 109 vom 16. November 2018.