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Die Abtretung eines Fünftels der Rente

Veröffentlichung: 11/11/2021

Die Abtretung eines Fünftels der Rente erfolgt für ein vom Rentner bei einer Bank oder einem Finanzmakler zu beziehendes Darlehen, welches durch eine monatliche Bankeinzugsermächtigung des INPS für dessen Rentenleistung zurückgezahlt werden muss. Die Lastschrift darf nicht mehr als ein Fünftel des Monatsbetrags der Rente ausmachen.

Die Abtretung des fünften Teils kann von Empfängern aller Renten beantragt werden, mit Ausnahme von:

  • Sozialzulagen und Sozialrenten;
  • Zivilinvalidität;
  • monatlichen Zuschüssen für die Unterstützung von Rentnern aufgrund einer Behinderung;
  • Einkommensbeihilfen (VOCRED, VOCOOP, VOESO, CRED27, COOP28);
  • Zulagen für den Familienhaushalt;
  • Renten mit Mitinhaberschaft für den Teil, der nicht der Person, zuzurechnen ist, welche die Abtretung beantragt;
  • Leistungen wegen Ausscheidens aus dem Arbeitsleben ohne Rentenanspruch gemäß Art. 4 Abs. 1-7 b des Gesetzes Nr. 92 vom 28. Juni 2012;
  • APE-Sozialrente.

Um ein Darlehen mit Abtretung eines Fünftels der Rente zu erhalten, muss der Rentner zunächst persönlich an irgendeinem INPS-Sitz die Bekanntmachung in einem Dokument mit der Angabe des Höchstbetrags der Darlehensrate und über die Übertragbarkeit der Rente einholen.

Dieses Dokument muss dann an die Bank oder die Finanzierungsgesellschaft, mit welcher der Darlehensvertrag abgeschlossen werden soll, weitergegeben werden. Für den Fall, dass der Rentner mit einem Unternehmen in Kontakt tritt, das eine Vereinbarung mit der INPS hat, wird die Übermittlung der Übertragbarkeit direkt von der Gesellschaft mit Hilfe einer Online-Verbindung mit dem Institut bearbeitet, und die auf den Darlehensvertrag anzuwendenden Zinssätze entsprechen den vertraglich festgelegten Zinssätzen.

Die Laufzeit des Darlehensvertrags kann nicht länger als zehn Jahre sein, und es ist ein Versicherungsschutz für das frühzeitige Sterberisiko des Leistungsempfängers verpflichtend. Nach Abschluss aller mit dem Abschluss des Vertrages an das Finanzinstitut verbundenen Aktivitäten und nach Erhalt der Benachrichtigung zahlt das INPS den festgesetzten Anteil, der direkt von der Rente einbehalten wird.

Da der Rentner bis zu einem Fünftel seiner Rente abtreten kann, hängt die Ratenzahlung vom Rentenbetrag ab. Der zu überweisende Betrag wird nach den Steuer- und Sozialversicherungsabzügen berechnet, wobei die vom Gesetz über die Allgemeine Pflichtversicherung (AGO) jährlich festgelegte Mindestleistungshöhe beibehalten wird. Aus diesem Grund können die auf das Minimum angepassten Rentenleistungen nicht übertragen werden. Bei Empfängern von mehr als einer übertragbaren Rente aus demselben Rentensystem erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der Zusammenfassung der erhaltenen Renten.

Verpflichtungen der Finanzinstitute

Banken und Finanzunternehmen, die an der Gewährung von Darlehen mit Abtretung eines Fünftels der Rente interessiert sind und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, müssen vom Institut gemäß INPS-Rundschreiben Nr. 91 vor Vertragsabschluss eine Akkreditierung beantragen.

Die Verbriefungsunternehmen, die gehaltsbesicherte Darlehen bei Abtretung eines Fünftels im Zusammenhang mit bereits erfolgter Tilgung erwerben, müssen ebenfalls eine Akkreditierung beantragen.

Akkreditierte Banken und Finanzunternehmen können sich auch an das Abkommen mit dem INPS halten (Artikel 8, Ministerialerlass Nr. 313 vom 27. Dezember 2006), um die Rentner auf diese Weise zu schützen und das Zinsniveau beibehalten und die Sätze, die günstiger als die marktüblichen Zinsen sind, zu garantieren.

Schutzbestimmungen für den Rentner

Vor der Festlegung des Tilgungsplans von der Rente, basierend auf der Dauer und Höhe der vertraglich vereinbarten Rate, überprüft die INPS das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zum Schutz des Rentners:

  • Die Bank oder das Finanzunternehmen muss alle gesetzlichen Vorschriften erfüllen;
  • Der auf das Darlehen angewandte Zinssatz darf nicht höher sein als der für zugelassene Finanzmakler geltende Grenzwert oder der für ihre Altersgruppe festgelegte übliche Zinssatz für die von den Finanzmaklern gewährten Darlehen;
  • Die im Vertrag vorgesehene Ratenzahlung darf nicht mehr als ein Fünftel des zu zahlenden Rentenbetrags ausmachen;
  • Der Vertrag muss alle anfallenden Kosten (Ermittlungen und vorzeitige Rückzahlungen sowie Versicherungsprämien für vorzeitigen Tod, Provisionen, Zinsen) enthalten.