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Entschädigung Covid-19 (Dekret „Sostegni“ 2021)

Veröffentlichung: 22/09/2022

Die Gesetzesverordnung Nr. 41 vom 22. März 2021 (Dekret „Sostegni“) sieht wegen des anhaltenden Ausnahmezustands aufgrund von Covid-19 weitere Unterstützungsmaßnahmen durch eine Zulage in Höhe von 2.400 Euro zugunsten bestimmter Arbeitnehmerkategorien vor.

Die Zulagen sind für die folgenden Kategorien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen:

  • Saison- und Leiharbeiter/innen in den Bereichen Tourismus und Thermalbäder;
  • Saisonarbeiter/innen, die anderen Sektoren als Tourismus und Thermalbädern angehören;
  • Arbeitnehmer/innen auf Abruf;
  • Gelegenheitsselbständige;
  • Zuständige für den Haustürverkauf;
  • zeitlich befristet Beschäftigte in den Bereichen Tourismus und Thermalbäder;
  • Arbeitnehmer/innen im Bereich künstlerischer Darbietungen.

Diejenigen, die bereits die im Dekret „Ristori“ vorgesehene Zulage erhalten haben (Artikel 15 und 15-bis, Gesetzesverordnung 137/2020), haben Anspruch auf eine zusätzliche Zulage in Höhe von 2.400 Euro, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss (Mitteilung Nr. 1452 vom 8. April 2021 und Mitteilung Nr. 1275 vom 25. März 2021).

Nicht-Kumulierung

Gehört eine Person zu zwei oder mehr der oben genannten Arbeitskategorien, so steht ihr in jedem Fall nur eine Entschädigung zu.

Die Covid-19-Entschädigung 2021 ist nicht kumulierbar mit:

  • der von der Gesellschaft „Sport e salute“ gewährten Entschädigung;
  • der Entschädigung für Haushaltshilfen;
  • der Entschädigung für die einkommensstützende Maßnahme von professionellen Dienstleistern, die bei privatrechtlichen Behörden der obligatorischen Sozialversicherung eingeschrieben sind;
  • dem Noteinkommen (auch wenn es zuvor im Jahr 2021 von einem Familienmitglied bezogen wurde);
  • der für bestimmte Ämter vorgesehenen Funktionszulage (die nicht nur ein Anwesenheitstoken ist), wie dies bei den Parlamentsmitgliedern der Fall ist.

Bei Saison- und Leiharbeitnehmern/innen in den Bereichen Tourismus und Thermalbädern ist die Entschädigung auch mit der NASpI nicht kumulierbar.

In Bezug auf das Bürgereinkommen ist es unbeschadet der Nicht-Kumulierung möglich, die Maßnahme bis zum Wert von 2.400 Euro zu ergänzen.

Kumulierung

Die Covid-19-Entschädigung 2021 ist kumulierbar mit:

  • der gewöhnlichen Invaliditätsbeihilfe;
  • der NASpI (mit Ausnahme von Saison- Leiharbeitnehmern/innen im Bereich Tourismus);
  • der DIS-COLL;
  • den Geldleistungen aus Arbeits- und Praktikumsplätzen;
  • den Prämien oder Zuschüsse zu Studien- oder Ausbildungszwecken;
  • den Prämien und Vergütungen für die Ausübung von Amateursportarten;
  • den Gelegenheitsarbeitsleistungen im Rahmen von Vergütungen in Höhe von höchstens 5.000 Euro pro Kalenderjahr.

VORAUSSETZUNGEN

Saisonarbeitnehmer/innen der Bereichen Tourismus und Thermalbäder und Leiharbeitnehmer/innen, die bei in der Tourismus- und Thermalbäderbranche tätigen Unternehmen beschäftigt sind

  • Das Saison- oder Leiharbeitsverhältnis muss zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 23. März 2021 mit mindestens 30 Arbeitstagen gekündigt worden sein;
  • Sie dürfen am 23. März 2021 weder eine direkte Rente noch Arbeitslosenunterstützung NASpI oder ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis haben.

Nach Beendigung des Saison- oder Leiharbeitsverhältnisses ist die Aufnahme eines anderen untergeordneten Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern dieses bereits am 23. März 2021 gekündigt wurde.

Saison- und Leiharbeitnehmer/innen aus anderen Bereichen als Tourismus und Thermalbäder

  • Das Saison- oder Leiharbeitsverhältnis muss zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 23. März 2021 mit mindestens 30 Arbeitstagen gekündigt worden sein;
  • Sie dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine direkte Rente noch ein unbefristetes untergeordnetes Arbeitsverhältnis haben, mit Ausnahme des Arbeitsverhältnisses auf Abruf ohne Anspruch auf Bereitschaftsgeld.

Arbeitnehmer auf Abruf

  • Die Arbeitsleistung muss während mindestens 30 Tagen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 23. März 2021 im Rahmen eines oder mehrerer Verträge auf Abruf (mit oder ohne Bereitschaftsgeld) erbracht worden sein;
  • Sie dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine direkte Rente noch ein unbefristetes untergeordnetes Arbeitsverhältnis haben, mit Ausnahme des Arbeitsverhältnisses auf Abruf ohne Bereitschaftsgeld.

Gelegenheitsselbständige

  • Sie müssen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 23. März 2021 Inhaber von gelegentlichen selbstständigen Arbeitsverträgen sein, keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer haben und nicht in anderen obligatorischen Sozialversicherungsformen eingetragen sein;
  • Sie dürfen am 24. März 2021 keinen gelegentlichen selbstständigen Arbeitsvertrag haben;
  • Zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 23. März 2021 muss in der getrennten Verwaltung des INPS mindestens ein monatlicher Beitrag gutgeschrieben werden, der auf die Tätigkeit als gelegentlicher Selbständiger zurückzuführen ist;
  • Sie dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine direkte Rente noch ein unbefristetes untergeordnetes Arbeitsverhältnis haben, mit Ausnahme des Arbeitsverhältnisses auf Abruf ohne Bereitschaftsgeld.

Zuständige für den Haustürverkauf

  • Sie müssen für das Jahr 2019 ein Jahreseinkommen – aus Haustürverkäufen – von mehr als 5.000 Euro haben und Sie müssen Inhaber einer aktiven Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer sein, die am 23. März 2021 bei der getrennten Verwaltung des INPS angemeldet ist;
  • Sie müssen nicht bei anderen obligatorischen Sozialversicherungsformen angemeldet sein;
  • Sie dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine direkte Rente noch ein unbefristetes untergeordnetes Arbeitsverhältnis haben, mit Ausnahme des Arbeitsverhältnisses auf Abruf ohne Bereitschaftsgeld.

Zeitlich befristet Beschäftigte in den Bereichen Tourismus und Thermalbäder

  • Zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 23. März 2021 muss ein oder mehrere befristete untergeordnete Arbeitsverhältnisse im Tourismus- und Thermalbäderbereich mit einer Gesamtdauer von mindestens 30 Tagen bestehen;
  • Sie müssen im Jahr 2018 mindestens 30 Tage befristete oder saisonale untergeordnete Arbeit in den Bereichen Tourismus und Thermalbäder haben;
  • Sie dürfen am 23. März 2021 keine direkte Rente oder am 24. März 2021 kein untergeordnetes Arbeitsverhältnis haben.

Arbeitnehmer/innen im Bereich künstlerischer Darbietungen

  • Mindestens 30 tägliche Beiträge müssen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 23. März 2021 an den INPS-Sozialversicherungsfond der Arbeitnehmer im Bereich künstlerischer Darbietungen gezahlt werden und das Einkommen in Bezug auf 2019 darf 75.000 Euro nicht überschreiten; alternativ müssen mindestens 7 Beiträge in demselben Zeitraum und ein Einkommen in Bezug auf 2019 nicht mehr als 35.000 Euro vorliegen;
  • Sie dürfen weder am 23. März 2021 eine direkte Rente noch am 24. März 2021 einen unbefristeten untergeordneten Arbeitsvertrag haben, mit Ausnahme des Arbeitsvertrags auf Abruf ohne Bereitschaftsgeld.

ANTRAGSTELLUNG

Wer die Zulage gemäß dem Dekret „Ristori“ (Gesetzesverordnung 137/2020) in Anspruch genommen hat, muss keinen neuen Antrag stellen, um Zugang zu der Unterstützung von 2.400 Euro zu erhalten.

Wer die bisherige Zulage nicht bezogen hat und die Voraussetzungen erfüllt, konnte diese Zulage bis zum 31. Mai 2021 beantragen.

Für weitere Informationen wird auf das INPS-Rundschreiben Nr. 65 vom 19. April 2021 und auf die INPS-Mitteilung Nr. 1764 vom 30. April 2021 verwiesen.

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

Die Tabelle gibt neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch den jeweiligen Verantwortlichen an.