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Einmaliges Sterbegeld für Hinterbliebene

Veröffentlichung: 12/05/2021

Das einmalige Sterbegeld für Hinterbliebene wird auf Antrag an die Hinterbliebenen des Versicherten gewährt, deren Rente ausschließlich nach dem Beitragssystem gezahlt worden wäre, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Empfängers die Versicherungs - und Beitragsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenrente nicht bestehen (Artikel 1 Absatz 20 Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995).

Das einmalige Sterbegeld richtet sich an Familienangehörige verstorbener Versicherter, die eine Rentenleistung nach dem beitragsbezogenen System erhalten.

Das einmalige Sterbegeld wird in Höhe des monatlichen Betrags der Sozialzulage „assegno sociale“ gezahlt, das zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Kraft ist, multipliziert mit der Anzahl der darauf angerechneten Beitragsjahre. Das einmalige Sterbegeld wird für Zeiträume von weniger als einem Jahr im Verhältnis zu den durch den Beitrag abgedeckten Wochen berechnet. Der Betrag des einmaligen Sterbegelds wird unter den Begünstigten nach den Kriterien für die Hinterbliebenenrente aufgeteilt.
Hat ein Hinterbliebener keinen Anspruch auf die Leistung, weil er Empfänger einer INAIL-Rente ist oder weil er ein Einkommen hat, das über die festgelegten Grenzen hinausgeht, so ist die gesamte Leistung auf die anderen Anspruchsberechtigten aufzuteilen.

Voraussetzungen

Das einmalige Sterbegeld kann den Hinterbliebenen, wie für die Rente angegeben, gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen bestehen:

  • Die Versicherungs- und Beitragsanforderungen für indirekte Renten sind nicht erfüllt;
  • Sie haben keinen Anspruch auf Renten aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten infolge des Todes der versicherten Person;
  • Sie befinden sich in einer Einkommenssituation nach Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 335/1995;
  • Sie haben keinen Anspruch auf eine indirekte Zusatzrente, weil sie keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem Fonds haben, der die Allgemeine Pflichtversicherung (AGO) ersetzt, diese ausschließt oder von ihr befreit.

Es sei darauf hingewiesen, dass für die Hinterbliebenen der in der Getrennten Verwaltung eingetragenen Arbeitnehmer gemäß Artikel 2 Absatz 26 Gesetz 335/1995 der Anspruch auf die zusätzliche indirekte Rente auch bei Bezug einer indirekten Rente von der AGO und den Verwaltungen der Pflichtversicherungen für Freiberufler erworben wird.

Antragstellung

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.