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Teilzeitarbeit: Gutschrift für den Rentenanspruch aus nicht erwerbstätigen Zeiten

Veröffentlichung: 22/09/2022

Die Teilzeitarbeit vertikaler oder zyklischer Art, die während einiger Wochen des Monats oder während einiger Monaten des Jahres durchgeführt wird, ist durch eine Arbeitsleistung gekennzeichnet, die sich mit Zeiten der Nichterwerbstätigkeit abwechselt.

Aufgrund der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 350 des Gesetzes Nr. 178 vom 30. Dezember 2020, wird die Dauer des Teilzeitarbeitsvertrags, der vorsieht, dass die Arbeitsleistung auf bestimmte Zeiträume konzentriert wird, für die Erfüllung der Anforderungen an das Dienstalter für die Gewährung des Rentenanspruchs in vollem Umfang als nützlich anerkannt.

Für den Teilzeitbeschäftigten wird daher die für den Rentenanspruch erforderliche Beitragszeit so berechnet, als hätte er eine Vollzeitstelle besetzt, wobei auch die im Rahmen des mit dem Arbeitgeber vereinbarten Arbeitsprogramms nicht geleisteten Arbeitszeiten in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Die Anerkennung richtet sich an Arbeitnehmer, die eine vertikale Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeitsverhältnis, in dem die Kürzung nicht die tägliche Arbeitszeit betrifft, sondern die Beschränkung auf bestimmte Zeiträume während der Woche, des Monats oder des Jahres) oder eine zyklische Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer nur zu bestimmten Zeiten des Jahres arbeitet) ausüben.

Art. 1 Abs. 350 des Gesetzes Nr. 178 vom 30. Dezember 2020, in Kraft seit dem 1. Januar 2021, sieht vor, dass „die Dauer des Teilzeitarbeitsvertrags, die vorsieht, dass die Arbeitsleistung auf bestimmte Zeiträume konzentriert wird, für die Erfüllung der Anforderungen an das Dienstalter für den Zugang zum Rentenanspruch in vollem Umfang als nützlich anerkannt wird“. Die Anerkennung von Zeiten gilt für laufende vertikale oder zyklische Teilzeitarbeitsverträge, oder die abgelaufen sind und für die gesamte Laufzeit des Arbeitsvertrags.

Die Anerkennung gilt für den Zeitraum der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Nichterbringung der Arbeitsleistung, die mit der Gliederung der Arbeitszeit des Teilzeitverhältnisses selbst verbunden ist, mit dem Ausschluss der nicht erarbeiteten und unbezahlten Zeiten aufgrund der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt, die sich aus einem anderen Grund als der Teilzeit ergeben (z. B. unbezahlter Wartestand).

Die Zeit, die im Teilzeitverhältnis nicht erwerbstätig ist, wird nur für den Rentenanspruch und nicht für die Höhe des Rentenanspruchs als zweckdienlich anerkannt.

Unbeschadet dessen wird die Anzahl der für Rentenzwecke zu berücksichtigenden Wochen bestimmt, indem der Gesamtbetrag des Jahresbeitrags mit dem wöchentlichen minimalen Beitrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 463 vom 12. September 1983, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 638 vom 11. November 1983, verglichen wird.

Daraus folgt, dass im Falle eines Teilzeitarbeitsverhältnisses alle Wochen innerhalb der Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Zwecke der gesetzlichen Dienstzeit vollständig bewertet werden, sofern das im Bezugszeitraum gutgeschriebene Gehalt mindestens dem für das betreffende Jahr vorgesehenen Mindestlohn entspricht. Andernfalls wird eine Anzahl von Beiträgen in Höhe des Verhältnisses zwischen dem steuerpflichtigen Jahreslohn und dem im selben Jahr geltenden wöchentlichen Rentenmindestlohn im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Gesetzesverordnung 463/1983 anerkannt.

Abgerechnete Rentenleistungen dürfen nicht vor dem 1. Januar 2021 beginnen.

In Bezug auf die Arbeitszeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 2021) wurden den Arbeitgebern Anweisungen für die Ausfüllung der UNIEMENS-Flüsse gegeben, die darauf abzielten, in den monatlichen Bericht auch die Zeiten einzubeziehen, die aufgrund vertikaler oder zyklischer Teilzeitarbeit vollständig nicht gearbeitet wurden und für den Anspruch auf Rentenleistungen zweckdienlich sind.

Für die Zeiträume vor diesem Datum, die sich auf laufende oder abgelaufene Arbeitsverträge beziehen, ist die Anerkennung von Zeiten, die aufgrund vertikaler oder zyklischer Teilzeitarbeit nicht vollständig gearbeitet wurden, von der Einreichung eines entsprechenden Antrags durch die dafür zuständige Dienststelle abhängig. Dem Antrag ist eine Kopie des vertikalen oder zyklischen Teilzeitarbeitsvertrags beizufügen, auf den er sich bezieht. Gegebenenfalls ist auch die Bescheinigung des Arbeitgebers mit Angabe etwaiger Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt beizufügen. Im Falle einer Arbeitstätigkeit mit mehreren Arbeitsverhältnissen mit einem Teilzeitarbeitsvertrag vertikaler oder zyklischer Art kann ein einziger Antrag gestellt werden, wobei für jeden Arbeitgeber ein Bescheinigungsmuster (mit dem entsprechenden Arbeitsvertrag) beigefügt werden muss.

Für weitere Informationen wird auf das INPS-Rundschreiben Nr. 74 vom 4. Mai 2021 und das INPS-Rundschreiben Nr. 4 vom 5. Januar 2022 verwiesen.