Sie sind in

Verwaltung von Beschwerden in Bezug auf die Eintragung und Beiträge, die in die Zuständigkeit der Überwachungsausschüsse der Verwaltung der öffentlich Bediensteten fallen

Veröffentlichung: 22/09/2022

Gegen die von den Einrichtungen des Instituts erlassenen Rechtsakte im Bereich der Eintragung und der Beiträge zu Lasten der Verwaltung der öffentlich Bediensteten ist die Einreichung von Verwaltungsbeschwerden bei den Überwachungsausschüssen zulässig.

Mitglieder der Verwaltung der öffentlich Bediensteten können eine Beschwerde einlegen.

Der Beschwerdeführer muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des angefochtenen Schriftstücks eine Beschwerde einlegen.

Die Überwachungsausschüsse sind:

  • Überwachungsausschuss für die Sozialleistungen für zivile und militärische Angestellte des Staates und ihre Hinterbliebenen;
  • Überwachungsausschuss für Sozialleistungen für Angestellte von Kommunalbehörden;
  • Überwachungsausschuss für die Renten im Gesundheitswesen;
  • Überwachungsausschuss für Sozialleistungen für Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
  • Überwachungsausschuss für die Renten der Gerichtsvollzieher, Hilfsbeamte der Gerichtsvollzieher und Koadjutoren;
  • Überwachungsausschuss für Renten für Kindergärtner und Lehrpersonal von gleichgestellten Grundschulen.

Die Frist für die Entscheidung beträgt 90 Tage ab dem Datum des Eingangs des elektronischen Protokolls. Der Ausschuss ist jedoch befugt, die Beschwerden zu prüfen und darüber auch nach Ablauf der Frist zu entscheiden. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik 368/1997 gelten für Beschwerden die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik 1199/1971 über hierarchische Beschwerden.

Die Verwaltungsbeschwerden an die Überwachungsausschüsse können dem Institut ausschließlich auf elektronischem Wege über den Dienst „Online-Beschwerde“ übermittelt werden (derselbe Dienst, der für die Beschwerden an die Zentralausschüsse der Mitglieder der privaten Verwaltung verwendet wird).

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

Die Tabelle gibt neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch den jeweiligen Verantwortlichen an.