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Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Mutterschaftsurlaub außerhalb eines Arbeitsverhältnisses

Veröffentlichung: 05/08/2020

Artikel 25 Absatz 2 des konsolidierten Textes der durch das gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151 vom 26. März 2001 verabschiedeten Rechtsvorschriften über den Schutz und die Förderung von Mutterschaft und Vaterschaft sieht auch die Einrichtung einer Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Mitglieder der Rentenverwaltung für öffentlich Bedienstete für Zeiten vor, die dem Mutterschaftsurlaub (obligatorische Abwesenheit) außerhalb des Arbeitsverhältnisses entsprechen.

Die Gutschrift steht berufstätigen Müttern zu, die Mitglieder der Rentenverwaltung für öffentlich Bedienstete sind.

Im Falle des Todes oder einer schweren Krankheit der berufstätigen Mutter oder in Fällen, in denen das Kind von der Mutter verlassen oder das Sorgerecht ausschließlich dem Vater zugesprochen wurde, ist diesem die Zeit der obligatorischen Abwesenheit von der Arbeit (der so genannte Vaterschaftsurlaub) mit Gutschrift der fiktiven Beiträge einzuräumen, wenn der Vaterschaftsurlaub außerhalb des Arbeitsverhältnisses stattfindet.

Höhe der Leistung

Die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt fünf Monate und kann in folgenden Situationen in Anspruch genommen werden:

  • während der zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin;
  • wenn die Geburt nach diesem Datum stattfindet, für den Zeitraum zwischen dem voraussichtlichen Datum und der tatsächlichen Geburt;
  • während der drei Monate nach der Geburt.

Oder, im Falle von flexibler Beurlaubung: einen Monat vor der Geburt und vier Monate danach. Um bis zum vollen achten Monat der Schwangerschaft arbeiten zu können, muss die Arbeitnehmerin eine ärztliche Bescheinigung einholen, aus der hervorgeht, dass diese Entscheidung die Gesundheit des Ungeborenen und/oder der werdenden Mutter nicht beeinträchtigt.

Wird das Neugeborene in eine öffentliche oder private Einrichtung aufgenommen , hat die Mutter das Recht, die Aussetzung des Mutterschaftsurlaubs bis zum Zeitpunkt der Entlassung des Kindes zu beantragen. Dieses Recht kann nur einmal für jedes Kind ausgeübt werden und unterliegt der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, dass der Gesundheitszustand der Mutter mit der Wiederaufnahme der Arbeit vereinbar ist.

Das gesetzesvertretenden Dekret Nr. 80 vom 15. Juni 2015 sieht vor, dass die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs bei einer sehr frühen Geburt (vor den zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) fünf Monate überschreiten kann.

In diesem Fall hat die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für alle Tage zwischen der tatsächlichen Geburt und dem Tag des Urlaubsbeginns (zwei Monate vor dem erwarteten Tag der Entbindung), zuzüglich der fünf Monate, die für Schwangerschaften mit normalem Verlauf vorgesehen sind.

Voraussetzungen

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Einreichung eines Antrags sind, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen eines kontinuierlichen Arbeitsverhältnisses Beiträge für mindestens fünf Jahre gezahlt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung in Dienst ist.

Im Falle der Beendigung des Dienstes kann der Antrag auf Gutschrift der fiktiven Beiträge von denjenigen gestellt werden, die den Dienst ohne Rentenanspruch beendet haben, oder von denjenigen, die fortlaufend freiwillige Beiträge zahlen.

Antragstellung

Um die Gutschrift von fiktiven Beiträgen für die Zeiten des Mutterschaftsurlaubs außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zu erhalten, ist es unerlässlich, ein Antragsformular bei der öffentlichen Rentenverwaltung einzureichen, bei der die betreffende Person registriert ist.

Seit dem 4. April 2013 kann der Antrag online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Hinweis

Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden