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Neues Aktivierungseinkommen (Nuovo RA) der Autonomen Provinz Trient

Veröffentlichung: 18/01/2021

Ab 1. Mai 2015 haben arbeitslose Einwohner der autonomen Provinz Trient (PAT) Anspruch, auf Antrag, auf das "Neue Aktivierungseinkommen" (Nuovo RA).

Nach Abschluss der mit Präsidialbeschluss vom 24. Juni 2016 genehmigten Vereinbarung hat das INPS, Nr. 87, die Aufgabe, das neue Aktivierungseinkommen im Namen der Autonomen Provinz Trient zu verteilen.

Die Vereinbarung läuft bis zum 31. Dezember 2018, ohne die Möglichkeit einer Verlängerung zu beeinträchtigen.

Die Leistung kann neben der Arbeitslosenhilfe ASDI auch ergänzend ausgezahlt werden, wenn der Antragsteller über die Voraussetzungen verfügt, beide zu nutzen.

Die Leistung steht allen Einwohnern der Autonomen Provinz Trient (PAT) zu, die arbeitslos sind und kein Arbeitslosengeld (NASpI) mehr erhalten.

BEGINN UND DAUER

Das "Nuovo RA" ist für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ab dem Tag nach dem Ende de s NASpI-Bezugszeitraums fällig.

HÖHE DER LEISTUNG

Der Tagesbetrag des "Nuovo RA" beträgt 75% des letzten Tagesbetrags des erhaltenen NASpI-Arbeitslosengeldes, ohne eventueller Zulagen für den Familienhaushalt.

Wenn der Begünstigte des "Nuovo RA" auch Anspruch auf die Arbeitslosenhilfe ASDI hat, wird die neue RA als Ergänzung zur Arbeitslosenhilfe ASDI berechnet, bis zu einer Höhe von 75% des letzten Tagesbetrags des NASpI-Arbeitslosengeldes.

Verwirkung

Der Begünstigte des "Nuovo RA" verliert die Leistung in den folgenden Fällen:

  • Verlust des Arbeitslosenstatus;
  • Erreichung der Voraussetzungen für die Altersrente, die Vorgezogene Altersrente oder der Sozialzulage „assegno sociale“;
  • Beginn einer Beschäftigung, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder eines Einzelunternehmens, ohne innerhalb von 30 Tagen die in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 10 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 22 vom 4. März 2015 vorgeschriebenen Meldungen zu übermitteln, es sei denn, die Dauer des Arbeitsverhältnisses beträgt weniger als sechs Monate;
  • Erwerb des Anspruchs auf Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“ oder Erwerbsminderungsrente bei Invalidität "pensione di invalidità", sofern der Arbeitnehmer sich nicht für die Aufrechterhaltung des "Nuovo RA" entscheidet;
  • Verlust der Arbeitslosigkeit durch die Begründung eines mehr als sechs Monate andauernden Arbeitsverhältnisses, dessen Jahreseinkommen das von der Besteuerung ausgenommene Mindesteinkommen übersteigt (Artikel 4 Absatz 1 des Ministerialerlasses vom 29. Oktober 2015 und Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzeserlasses Nr. 22/2015);
  • Überschreitung des Höchstwerts des ISEE-Schwellenwerts (8.000 €) nach der Aktualisierung der abgelaufenen DSU bis zum 31. Januar (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des interministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2015);
  • Überschreitung des Höchstwerts des ISEE-Schwellenwerts (8.000 €) nach der Neuberechnung des ISEE zur Wiederbesetzung (Artikel 4 Absatz 3 des interministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2015);
  • keine Einreichung einer neuen DSU innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag, nachdem das aktuelle ISEE' abgelaufen ist (Artikel 9 Absatz 7 des Dekrets Nr. 159 des Ministerpräsidenten vom 5. Dezember 2013);
  • Frist 31. Januar und, nach der Aussetzung, Nichtvorlage einer neuen DSU innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag;
  • Keine Mitteilung von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und Einzelunternehmen bis zum 31. März des Jahres nach dem Bezugsjahr durch die von der Abgabe der Steuererklärung ausgenommenen Begünstigten. In diesem Fall ist der Begünstigte verpflichtet, die ab dem Zeitpunkt des Beginns der betreffenden Arbeiten erhaltene Leistung zurückzuzahlen (Artikel 4 Absatz 1, Interministerieller Erlass vom 29. Oktober 2015 und Artikel 9 und 10 des Gesetzeserlasses Nr. 1 vom 29. Oktober 2015). 22 2015
  • Verletzung der in Artikel 21 Absätze 8 ff. des Gesetzesdekrets Nr. 275/1998 genannten Regeln der Konditionalität. 150/2015 und Artikel 6 Absätze 2 und 3, letzter Absatz und Absatz 4, interministerieller Erlass vom 29. Oktober 2015 oder im Falle von:
    • Dreimaliges Nichterscheinen nach Einbestellung zu einem Termin im Rahmen des individuellen Projekts;
    • Zweimaliges Nichterscheinen ohne triftigen Grund zu den Orientierungsinitiativen des individuellen Projekts;
    • Nichtteilnahme an aktiven Maßnahmen oder Initiativen zur Aktivierung, Schulung oder Umschulung;
    • Nichtannahme eines geeigneten Arbeitsangebots gemäß Artikel 25, Gesetzesdekret Nr. 275 vom 30. Juni 1998. 150 2015

Voraussetzungen

Wer die Leistung in Anspruch nehmen möchte, muss zum Zeitpunkt der Beantragung des "Nuovo RA" auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Trient ansässig sein und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • arbeitslos sein und das individuellen Projekt im italienischen Arbeitsamt gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Ministerialerlasses vom 29. Oktober 2015 unterzeichnet haben;
  • die maximale NASpI-Leistungsdauer im Sinne von Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr.; 22/2015 und auch nicht den NASpI-Vorschuss in Anspruch genommen haben;
  • am Ende des NASpI-Leistungsbezugs noch arbeitslos sein;
  • nicht die Anforderungen für Altersrente oder Vorruhestand oder für die Sozialzulage "assegno sociale" erfüllen;
  • eine gültige ISEE-Bescheinigung besitzen, das einen Indikatorwert von höchstens 8.000 € aufweist. Sollte die Leistung zeitlich zwei Jahren betreffe, ist es zur Aufrechterhaltung der Leistung notwendig, den ISEE bis Ende Januar zu aktualisieren. Wenn die DSU nicht aktualisiert wird, wird die Leistung ausgesetzt. Wenn die Bedingungen des Artikels 9 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats d.p.c.m. 159/2013 zum Zwecke des Antrags auf das "Nuovo RA" erfüllt sind, kann eine Aktualisierte ISEE-Bescheinigung verwendet werden. Sollte die Höhe der NASpI-Leistungen, die vor der Beantragung des "Nuovo RA" bezogen wurde, ganz oder teilweise in der Einkommenskomponente des ISEE oder des Aktualisierten ISEE angerechnet sind, wird dieser Betrag, dividiert durch den Wert der Äquivalenzskala, die bei der Berechnung des ISEE zugrundegelegt wird, vom INPS vom Wert des ISEE selbst abgezogen, jedoch nur um die Erfüllung der Anforderung für die Bewilligung des "Nuovo RA" zu beurteilen;
  • das "Nuovo RA" für nicht mehr als sechs Monate in den 12 Monaten vor Ablauf des NASpI-Leistungsbezugs und auf jeden Fall nicht länger als 24 Monate in dem Fünfjahreszeitraum vor demselben Zeitpunkt in Anspruch genommen haben.

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Online-Antrag für das "Nuovo RA" beinhaltet auch den Antrag der Arbeitslosenhilfe ASDI und kann innerhalb der 30-Tage-Frist, beginnend mit der NASPI-Frist, eingereicht werden.

Antragstellung

Der Antrag kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  •  Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  •  bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Die Einreichung des Antrags auf das "Nuovo RA" enthält auch den Antrag auf die Arbeitslosenhilfe ASDI, so dass alle für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Arbeitslosenhilfe ASDI erforderlichen Informationen vorliegen.

Weitere Informationen und Erläuterungen enthält das INPS-Rundschreiben Nr. 192 vom Donnerstag, 20. Oktober 2016.