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Löschung – Handwerker

Veröffentlichung: 05/02/2021

Ein handwerklicher Unternehmer muss seine Tätigkeit mittels der Communicazione Unica löschen oder abtreten, die bei der Kammer der Handwerksbetriebe vorzulegen ist, um allen für das Handelsregister und das INPS zwecks Renten- und Sozialleistungen vorgesehenen administrativen Erfüllungen nachzukommen.

Die Inanspruchnahme der Comunicazione Unica ist Pflicht für

  • Einzelfirmen;
  • Familienunternehmen;
  • Personengesellschaften (Kommandit- und offene Handelsgesellschaften);
  • Kapitalgesellschaften (mit beschränkter Haftung einer oder mehrerer Personen).

Zur Vereinfachung der administrativen Erfüllungen wurde am 1. April 2010 das Eintragungssystem „Comunicazione Unica per la nascita dell‘impresa“ (ComUnica) eingeführt. Die in den Regionen, in denen das EDV-Verfahren ComUnica umgesetzt wird, tätigen Unternehmen sind verpflichtet, dieses Instrument zu nutzen. Anderenfalls bleibt das gegenwärtig gebräuchliche Verfahren bestehen.

Die Comunicazione Unica muss online oder auf einem elektronischen Datenträger bei der Kammer der Handwerksbetriebe (Übersicht AA) sowohl bei Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit als auch bei deren Änderung oder Löschung eingereicht werden.

Bei Löschung ist die Comunicazione Unica Pflicht, um die folgenden Angaben in den Archiven des Handelsregisters zu aktualisieren:

  • Stilllegung des Unternehmens;
  • Stilllegung der Gesellschaft;

Ausscheiden aus dem Amt des Gesellschafters.