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Reduzierung der zivilrechtlichen Sanktionen

Veröffentlichung: 10/05/2021

Der Beitragspflichtige kann die Herabsetzung der für die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung von Beiträgen vorgesehenen Zivilstrafen im Umfang der gesetzlichen Zinsen durch vollständige Zahlung verlangen (116, Abs, 8 des italienischen Gesetzes Nr. 388 vom Samstag, 23. Dezember 2000).

Die Ermäßigung gilt für Beitragspflichtige, die einer der in Artikel 116 Absätze 15 und 16 (letzter Teil) des ital. Gesetzes Nr. 388/2000 für nichtwirtschaftliche und gemeinnützige Einrichtungen, Stiftungen und Vereinigungen, bei denen die Möglichkeit einer Herabsetzung der Zivilstrafen nur unter Bezugnahme auf die mögliche Unterlassung anerkannt wird, genannten Bedingung unterliegen

Die Kürzung kann auch beantragt werden (Artikel 116 Absatz 16 Gesetz Nr, 388/2000) von Unternehmen, die einem Konkursverfahren unterliegen. In diesen Fällen gilt die Leistung auch im Falle von Zivilstrafen, die in Höhe der hinterzogenen Summe fällig werden.

Die Kriterien und Vorgehensweisen für die Reduzierung zivilrechtlicher Sanktionen wurden vom Verwaltungsrat des INPS mit Beschluss Nr. 1 vom 8. Januar 2002 festgelegt, der die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik vom 19. April 2001 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen umsetzte.

Für Unternehmen in der Krisenphase beträgt die Dauer der Leistung maximal ein Jahr, während sie im Falle einer Sanierung, Umstrukturierung oder Umwandlung auf bis zu zwei Jahre erhöht werden kann. Der Referenzzeitraum muss sich jedoch der maximalen Bewilligungszeit überschneiden oder übereinstimmen. Es gilt immer der für den Antragsteller günstigste Zeitraum.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Unternehmens wird die Ermäßigung bis zur Höhe der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden gesetzlichen Zinsen oder der um 50% erhöhten Zinsen gewährt.

Für Unternehmen, die Gegenstand eines Konkursverfahrens sind, werden die zivilrechtlichen Sanktionen im Falle von Nichtzahlung um den Wert der TUR (Zinssatz von Zinsen auf die Hauptrefinanzierungsvorgänge des Eurosystems) gekürzt, während im Falle von Hinterziehung zwei Punkte zum TUR hinzukommen. In jedem Fall darf die Ermäßigung nicht niedriger sein als die gesetzlichen Zinsen.

Für nichtwirtschaftliche öffentliche Körperschaften, Einrichtungen, Stiftungen und gemeinnützige Vereine werden die Strafen zum gesetzlichen Zinssatz für Körperschaften berechnet, deren Finanzertrag überwiegend aus öffentlichen Mitteln besteht, während in allen anderen Fällen der gleiche Zins um 50% steigt.

Die Ermäßigung der zivilrechtlichen Sanktionen kann unbeschadet der vollständigen Zahlung der Beiträge und Prämien, die der Sozialversicherungsverwaltung für den vom Antrag erfassten Zeitraum zustehen, gewährt werden.

Antragsteller, die die unterlassene Beitragszahlung im Ratenmodus begleichen, verlieren den Anspruch auf die Vergünstigung, wenn keine rechtzeitige Zahlung der Raten erfolgt.

Der Nachlass wird nur gewährt, wenn die Nichtzahlung oder der Zahlungsverzug darauf zurückzuführen ist:

  • objektive Ungewissheit, die sich nach widersprüchlichen Rechtsprechungen oder verwaltungsrechtlichen Leitlinien über die Beitragspflicht ergeben haben;
  • Vorsatz eines Dritten, der der Justizbehörde' innerhalb von drei Monaten nach der Straftat gemeldet wurde;
  • Krise, Umorganisation, Umwandlung oder Umstrukturierung von Unternehmen, die der Beitragszahlung in den Lohnausgleichskasse (CIG) unterliegen und die vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik eine formelle Zulassung zur Bewilligung der außerordentlichen Lohnausgleichszahlungen erhalten haben oder deren Krisenzustand vom gleichen Ministerium festgelegt wurde.

Im Falle von lyrisch-symphonischen Stiftungen wird die in Absatz 1 Artikel 11 Dekret Nr. 91 vom 8. August 2013 vorgesehene Anerkennung des Krisenzustandes durch den Ministerialerlass zur Genehmigung von Sanierungsplänen bescheinigt. Für die Reduzierung zivilrechtlicher Sanktionen ist die Bewertung des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik nicht erforderlich.

Im Falle von nichtwirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen, Einrichtungen, Stiftungen und gemeinnützigen Vereinigungen wird die Kürzung der zivilrechtlichen Sanktionen nur für den Fall gewährt, dass die Beiträge aufgrund von Verzögerungen bei der Auszahlung öffentlicher Beiträge oder der durch Gesetz oder Übereinkommen vorgesehenen Mittel nicht gezahlt werden. Die Leistung wird nur gewährt, wenn die Beitragsregelung innerhalb von 20 Tagen nach der Auszahlung des Darlehens erfolgt.

Der Antrag auf Herabsetzung der Zivilstrafen ist innerhalb der Verjährungsfrist für unterlassene Beitragszahlungen zu stellen.

Der Antrag ist online an INPS zu richten, über den eigens dafür eingerichteten Dienst, oder alternativ bei der INPS-Stelle, welche die Beitragsposition des Antragstellers verwaltet.

Weitere Informationen finden sich im Rundschreiben Nr. 88 vom 9. Mai 2002 und Rundschreiben Nr. 56 vom 2. Mai 2014.