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Genehmigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge für Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor

Der Dienst ermöglicht es Arbeitnehmern, die Mitglieder der Verwaltung der öffentlich Bediensteten sind, einen Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge zu stellen, um ihre Beitragszahlung fortzusetzen und ihren Rentenanspruch zu erreichen oder beitragsfreie Zeiten zu decken.
Adressiert an:
Kategorien
Öffentlich Bedienstete
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 30 Juni 2026

Um was es geht

Bei den freiwilligen Beiträgen handelt es sich um alle Arten von Beiträgen, die auf Antrag des Mitglieds gezahlt werden, das den Beitrag fortsetzen möchte, um den Rentenanspruch zu erwerben oder beitragsfreie Zeiten zu decken, wie z. B. solche, die sich bei Wartestand aus Studien- oder familiären Gründen, Unterbrechungen aus disziplinarischen Gründen, diskontinuierlicher oder saisonaler Arbeitsleistung ergeben.

Sie werden auch gezahlt, um zum Zwecke der Rentenbemessung die bei Teilzeit teilweise ungedeckten Arbeitszeiten zu ergänzen.

Zielgruppe

Die freiwilligen Beiträge können von den in der Verwaltung der öffentlich Bediensteten eingetragenen Arbeitnehmern gezahlt werden, die in den fünf Jahren vor Antragstellung drei Jahre effektiv gezahlte Beiträge oder zu jedem Zeitpunkt fünf Jahre effektiv gezahlte Beiträge haben.

Vorgesehen ist eine Reduzierung der Mindestbeitragsvoraussetzung von drei Jahren auf ein Jahr, um die Zeiträume zwischen zwei Arbeitsverhältnissen bei diskontinuierlicher Arbeitsleistung, Saison- oder temporärer Arbeit und den Zeiträumen ohne Erwerbstätigkeit im Rahmen einer horizontalen, vertikalen oder zyklischen Teilzeitarbeit zu decken.

Funktionsweise

Die Höhe der Beiträge wird von der Verwaltung der öffentlich Bediensteten festgelegt und die Zahlungen müssen vom Betroffenen für vierteljährliche Zeiträume geleistet werden.

Der freiwillige Beitrag kann auch für die sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung abgeführt werden.

Antrag

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 85 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (auf Italienisch), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.