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Unverschuldeter Verzug: Aussetzung der Tilgung oder Neuverhandlung des Darlehens

Veröffentlichung: 10/11/2021

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Das Informationsblatt, das an die neue Darlehensverordnung angepasst wurde, die seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist, wird in Kürze veröffentlicht.

In einigen Fällen können nach der Darlehensverordnungn Anträge auf Aussetzung der Tilgung oder Neuverhandlung des Darlehens gestellt werden, die von einem Sonderausschuss geprüft und bewertet wurden.

Anträge können von Kreditnehmern in Situationen eines unverschuldeten Verzugs gestellt werden, die bei der Einheitsverwaltung für Kredit- und Sozialleistungen registriert sind.

Am 1. Oktober 2015 trat die durch Präsidialerlass Nr. 79 vom 24. Juli 2015 genehmigte Verordnung über die Auszahlung von Hypothekendarlehen an Mitglieder der Einheitsverwaltung für Kredit- und Sozialleistungen in Kraft.

Die Verordnung sieht vor, dass das INPS eine Kommission einrichtet, die aufgefordert wird, die Anträge auf Aussetzung der Tilgung (Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung) und Neuverhandlung des Darlehens (Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung) zu prüfen, die von Kreditnehmern in Situationen eines unverschuldeten Verzugs vorgelegt und der zuständigen INPS-Landesleitung gemeldet werden.

Die Kommission arbeitet nach vorgegebenen und veröffentlichten Kriterien (Mitteilung vom 19. April 2016 Nr. 1719), und kann ab dem 1. Oktober 2015 nur noch die Anträge auf Darlehen prüfen. Für Anträge von nicht säumigen Kreditnehmern ist keine Bewertung vorgesehen.

Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung legt die Beendigung des Darlehensvertrags und die Einleitung der Verfahren für die zwangsweise Rückforderung des Kredits fest, wenn zwei Tilgungsraten, aufgelaufene Verzugszinsen und/oder vom INPS angeforderte Ausgaben innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der letzten nicht gezahlten Rate nicht bezahlt werden. Folglich müssen Bewertungsanträge im Zeitraum zwischen dem Ablauf der ersten Rate des unbezahlten Hypothekendarlehens und 90 Tagen danach bis zur Fälligkeit der zweiten Rate des unbezahlten Darlehens bei der zuständigen Landesleitung eingereicht werden.

Die Kommission kann, wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingereicht wird, auch gleichzeitige Anträge auf Aussetzung und Neuverhandlung sowie Anträge auf Aussetzung prüfen, die nach denjenigen auf Neuverhandlung gestellt werden, während sie einen Antrag auf Neuverhandlung nach dem Antrag auf Aussetzung nicht prüfen darf. Die Annahme der Aussetzung bestimmt in der Tat die Beendigung des Rückstands und die Kommission kann nicht aufgefordert werden, die Neuverhandlung zu bewerten.

Der Antrag kann in den folgenden Fällen eines unbeabsichtigten Rückstands gestellt werden:

  • Krankheit des Kreditnehmers oder des Ehegatten mit einer Verringerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach unbezahltem Urlaub oder Gehaltskürzung;
  • Tod des Kreditnehmers oder Ehepartners;
  • Unbeabsichtigter Verlust des Arbeitsplatzes des Kreditnehmers oder Ehepartners;
  • Katastrophenereignisse, die von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der unter den Darlehensvertrag fallenden Immobilie gemeldet wurden;
  • Ärztlich-chirurgische Heilungskosten und Krankenhausaufenthalt nach Krankheit oder Unfall eines Familienangehörigen des Kreditnehmers gemäß Artikel 6 der Verordnung (Ehepartner, der nach dem Urteil oder dem Beschluss über die Genehmigung des Protokolls über die einvernehmliche Trennung nicht rechtlich getrennt ist, Kinder unter oder über dem Alter der Volljährigkeit, wenn steuerlich als abhängig anerkannt, Berechtigte, Legitimierte, Adoptivkinder, natürliche und Pflegekinder), nur, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Antrag auf Aussetzung der Tilgung oder Neuverhandlung des Darlehens alimentiert werden;
  • Ausgaben für die laufende Betreuung eines Familienangehörigen des Kreditnehmers gemäß Artikel 6 der Verordnung (Ehepartner, der nach dem Urteil oder dem Zustimmungsurteil über das Protokoll der einvernehmlichen Trennung nicht rechtlich getrennt ist, Kinder unter 18 Jahren oder darüber, wenn steuerlich als abhängig anerkannt, eheliche oder legitimierte Kinder, Adoptivkinder, natürliche und Pflegekinder), nur, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Antrag auf Aussetzung der Tilgung oder Neuverhandlung des Darlehens unterhalten werden;
  • Gerichtliche Trennung des Kreditnehmers, nur wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Antrag auf Aussetzung der Tilgung oder Neuverhandlung des Darlehens erfolgt;
  • Diebstahl oder Beschädigung am nicht versicherten Familienwohnsitz des Kreditnehmers nur dann, wenn er bzw. sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Antrag auf Aussetzung der Tilgung oder Neuverhandlung des Darlehens erfolgt.

Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fälle eines unbeabsichtigten Rückstands prüfen, die zu einer nachgewiesenen und objektiven Verringerung der Erwerbsfähigkeit der Familie führen.

Die Anträge auf Aussetzung und Neuverhandlung sind bei der zuständigen INPS-Provinzialdirektion einzureichen, die sie gemäß Art. 19 Abs. 4 der Verordnung für die Gewährung von Hypothekendarlehen an die Versicherten der Einheitsverwaltung von Krediten und Sozialleistungen an die Zentraldirektion für Kredite und Wohlfahrt an den Bewertungsausschuss übermittelt.