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Zulage für den Familienhaushalt "Assegno per il Nucleo Familiare" für Haushaltshilfen

Veröffentlichung: 08/11/2021

Die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ (ANF) für Haushaltshilfen und Leiharbeitnehmer im Haushalt ist eine einkommensstützende Leistung für die Familien von Haushaltshilfen, die italienische Staatsbürger, EU-Staatsbürger oder Staatsbürger von Drittstaaten und in Italien erwerbstätig sind.

Anspruch auf diese Zulage haben Haushaltshilfen und Leiharbeitnehmer im Haushalt, vorausgesetzt, dass der eigene Familienhaushalt aus mehreren Personen besteht und das entsprechende Einkommen unter der jeweils Jahr für Jahr festgelegten Grenze liegt (INPS-Rundschreiben Nr. 66 vom 17. Mai 2019).

Die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ (Art. 2 der Gesetzesverordnung Nr. 69 vom 13. Mai 1988, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988) wird vom INPS den Haushalten von Haushaltshilfen n und Leiharbeitnehmern im Haushalt gewährt, die bestehen können aus:

  • der die Zulage beantragenden Person;
  • dem Ehepartner/Lebenspartner, der nicht gesetzlich oder tatsächlich vom Antragsteller getrennt lebt oder aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgetreten ist;
  • den Kindern und Gleichgestellten unter 18 Jahren;
  • den Kindern und Gleichgestellten im Alter von 18 bis 21 Jahren, die eine Schule/Universität besuchen oder in der Ausbildung befindlich sind, sofern der Haushalt aus mehr als drei Kindern oder Gleichgestellten unter 26 Jahren besteht;
  • den volljährigen erwerbsunfähigen Kindern und Gleichgestellten;
  • den minder- oder volljährigen erwerbsunfähigen Geschwistern und Enkeln/Neffen/Nichten des Antragstellers, sofern diese Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben.

Arbeitnehmer aus EU-Staaten haben Anspruch auf die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ für in Italien oder im Ausland wohnhafte Familienangehörige.

Arbeitnehmer aus Drittstaaten (mit Ausnahme der Arbeitnehmer mit Saisonarbeitsverträgen) haben zu folgenden Bedingungen Anspruch auf die Zulage:

  • nur für die Familienangehörigen mit Wohnsitz in Italien, wenn das Herkunftsland des ausländischen Arbeitnehmers mit Italien kein Abkommen in Bezug auf Familienzulagen unterzeichnet hat;
  • auch für die Familienangehörigen mit Wohnsitz im Ausland, wenn das Herkunftsland des ausländischen Arbeitnehmers mit Italien ein Abkommen in Bezug auf Familienzulagen unterzeichnet hat;
  • auch für die Familienangehörigen mit Wohnsitz im Ausland, wenn der ausländische Arbeitnehmer, auch wenn sein Land kein Abkommen mit Italien unterzeichnet hat, seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Italien hat und in mindestens zwei Mitgliedstaaten sozialversicherungspflichtig ist.

Ausländische Arbeitnehmer, die politische Flüchtlinge sind, haben infolge der Gleichstellung mit italienischen Staatsbürgern Anspruch auf die Zulage auch für die im Ausland ansässigen Familienangehörigen.

Die Höhe der vom INPS gezahlten Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ wird auf Grundlage der Beitragszahlung für die Arbeit in dem Haushalt, der Art und des Einkommens des Familienhaushalts sowie der Zahl der Familienmitglieder berechnet.

Die zu berücksichtigenden Einkünfte des Familienhaushalts sind die Einkünfte, die der Einkommensteuer für natürliche Personen IRPEF unterliegen, vor Berücksichtigung der Steuererleichterungen, der abzugsfähigen Aufwendungen und der staatlichen Abzüge. Anzugeben sind auch steuerfreie Einkünfte oder Einkünfte, die der Quellensteuer oder der Ersatzsteuer unterliegen (falls sie insgesamt € 1.032,91 übersteigen). Zu berücksichtigen sind die in dem vor dem 1. Juli liegenden Kalenderjahr erzielten Einkünfte, die bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig sind. Bezieht sich der Antrag auf die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ somit auf Zeiträume, die im ersten Halbjahr liegen, also von Januar bis Juni, ist das Einkommen der letzten zwei Jahre anzugeben. Bezieht sich der Antrag dagegen auf einen Zeitraum im zweiten Halbjahr, von Juli bis Dezember, ist das Einkommen des Vorjahrs anzugeben.

Sind zurückliegende Zeiträume betroffen, muss für jedes Jahr ein Antrag gestellt werden. Die fälligen Nachzahlungen werden innerhalb von fünf Jahren unter Beachtung der fünfjährigen Verjährungsfrist bezahlt.

Um die Gutschrift der Zulage auf einer IBAN-Nummer zu beantragen, muss dem INPS das Formular SR163 über die Online-Dienste übermittelt werden.

Der Antrag auf die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ muss beim INPS wie folgt eingereicht werden:

  • über den entsprechenden Online-Dienst;
  • über das Contact-Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilfunknetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.