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Zulage für den Familienhaushalt - Arbeitnehmer von eingestellten und in Konkurs gegangenen Unternehmen

Veröffentlichung: 22/09/2022

Bei der Zulage für den Familienhaushalt (ANF) handelt sich um eine finanzielle Leistung, die das INPS den Familienhaushalten der Arbeitnehmer von eingestellten und/oder in Konkurs gegangenen Unternehmen gewährt.

Die Beträge werden jährlich vom INPS in Tabellen veröffentlicht, die vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres gültig sind (Mitteilung Nr. 2331 vom 17. Juni 2021 und INPS-Rundschreiben Nr. 92 vom 30. Juni 2021).

Die ANF-Leistung wird durch das Gesetz 153/1988 geregelt und die Zusammenfassung und Koordinierung der normativen Kriterien sind im INPS-Rundschreiben Nr. 12 vom 12. Januar 1990 enthalten.

Anspruchsberechtigt sind die Arbeitnehmer des privaten Sektors, deren Unternehmen ihre Tätigkeit eingestellt haben oder Konkurs angemeldet haben, wenn für die Dauer der Erwerbstätigkeit dem Arbeitnehmer keine ANF gezahlt wurden, sofern die Voraussetzungen für die Zusammensetzung und das Einkommen des Familienhaushalts erfüllt sind.

BEGINN UND DAUER

Der Anspruch beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen für seine Anerkennung erfüllt sind (z. B. Eheschließung/Lebenspartnerschaft, Geburt von Kindern).

Die Aufhebung erfolgt am Ende des Gehaltszeitraums, in dem die Voraussetzungen selbst entfallen (z. B. gesetzliche Trennung des Ehegatten/Auflösung der Lebenspartnerschaft, Erlangung der Volljährigkeit des Kindes).

Sind Tageszulagen fällig, so beginnt und endet der Anspruch an dem Tag, an dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen eintreten oder entfallen.

Bei Zahlungen, für die eine Genehmigung durch das INPS erforderlich ist, sind das ursprüngliche Auszahlungsdatum und das Fälligkeitsdatum in der Genehmigung angegeben.

Wird der Antrag für einen oder mehrere frühere Zeiträume eingereicht, so werden die geschuldeten Rückstände für die Zeiträume innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist ausgezahlt.

       

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Zulage wird auf der Grundlage der Art des Familienhaushalts, der Anzahl der Mitglieder und des Gesamteinkommens des Familienhaushalts berechnet. Es sind günstigere Beträge und Einkommensgruppen für besonders schwierige Situationen vorgesehen (zum Beispiel für Alleinerziehende oder Mitglieder mit Behinderungen).

Die Einkommen des Familienhaushalts sind diejenigen, die der IRPEF unterliegen, vor Abzug von Steuerabzügen, abzugsfähigen Belastungen und Quellensteuer. Ebenfalls anzugeben sind steuerbefreite oder der Quellensteuer als Steuer oder Ersatzsteuer unterliegende Einkommen (wenn sie insgesamt 1.032,91 Euro übersteigen).

Einkommen, die im Kalenderjahr vor dem 1. Juli eines jeden Jahres erzielt wurden und bis zum 30. Juni des Folgejahres gelten, sind zu berücksichtigen. Wenn sich der Antrag auf die Zulage für den Familienhaushalt auf Zeiträume im ersten Halbjahr bezieht, d. h. von Januar bis Juni, betreffen die zu meldenden Einkommen die zwei Jahre zuvor erzielten Einkommen. Wenn die Zeiträume hingegen in der zweiten Jahreshälfte von Juli bis Dezember liegen, sind die zu meldenden Einkommen diejenigen, die im Vorjahr erzielt wurden.

Das Bezugseinkommen bei zusammenlebenden Eltern gemäß Artikel 1 Absätze 36 und 37 des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016, die den Lebenspartnervertrag gemäß Art. 1 Abs. 50, Gesetz Nr. 76/2016 abgeschlossen haben, muss gemäß den Bestimmungen des bereits erwähnten Gesetzes angegeben werden (INPS-Rundschreiben Nr. 84 vom 5. Mai 2017).

Das Gesamteinkommen des Familienhaushalts muss zu mindestens 70 % aus Einkommen aus Arbeitnehmerverhältnis oder ähnlichem Verhältnis bestehen.

Der Anspruch auf die Zahlung vom ANF ist auch dann anzuerkennen, wenn das Gesamteinkommen des Familienhaushalts „null“ beträgt.

VERWIRKUNG

Der Anspruch auf den ANF erlischt mit Ablauf des Zeitraums, in dem die Voraussetzungen für seine Anerkennung entfallen.

In Anbetracht der Gesetzesverordnung Nr. 230 vom 21. Dezember 2021, mit dem in Artikel 1 die einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eingeführt wurde, wird die Zulage für den Familienhaushalt mit Wirkung ab dem 1. März 2022 aufgehoben, zwar „beschränkt auf Familienhaushalte mit Kindern und Waisenkindern werden ab dem 1. März 2022 die Leistungen gemäß Artikel 2 der Gesetzesverordnung vom 13. März 1988, Nr. 69, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 13. Mai 1988, Nr. 153, nicht mehr gewährt“.

Nachfolgend sind die Voraussetzungen für die Anträge für Zeiträume bis zum 28. Februar 2022 und für die Anträge für Zeiträume nach dem 1. März 2022 aufgeführt (INPS-Rundschreiben Nr. 34 vom 28. Februar 2022).

VORAUSSETZUNGEN

Bei Anträgen auf ANF-Leistungen, die sich auf die Zeiträume bis einschließlich 28. Februar 2022 beziehen, kann der Familienhaushalt wie folgt zusammengesetzt sein:

  • der Antragsteller für die Zulage;
  • der nicht rechtlich und tatsächlich getrennte Ehepartner;
  • der Teil einer Lebenspartnerschaft gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016;
  • Kinder oder Gleichgestellte unter 18 Jahren;
  • Kinder oder Gleichgestellte im Alter von 18 bis 21 Jahren, sofern sie Studenten oder Auszubildende sind, wenn der Familienhaushalt aus mehr als drei Kindern (oder Gleichgestellten) unter 26 Jahren besteht;
  • volljährige behinderte Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung absolut und dauerhaft arbeitsunfähig sind;
  • die Geschwister und Enkelkinder des Antragstellers, die minderjährig oder volljährig und erwerbsunfähig sind, wenn sie Waisen beider Elternteile sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

Bei Anträgen auf ANF-Leistungen für die Zeiträume nach einschließlich dem 1. März 2022 kann der Familienhaushalt wie folgt zusammengesetzt sein:

  • der Antragsteller für die Zulage;
  • der nicht rechtlich und tatsächlich getrennte Ehepartner;
  • der Teil einer Lebenspartnerschaft gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016;
  • die Geschwister und Enkelkinder des Antragstellers in der Seitenlinie, die minderjährig oder volljährig und erwerbsunfähig sind, wenn sie Waisen beider Elternteile sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss für jedes Jahr gestellt werden, auf das man Anspruch hat.

ANTRAGSTELLUNG

Für Anträge auf die Zulage für den Familienhaushalt von Arbeitnehmern von eingestellten oder in Konkurs gegangenen Unternehmen wird die Familienleistung direkt vom Institut bezahlt. Der antragstellende Bürger muss in der Antragsphase Informationen über die Unternehmensregistrierung des ausscheidenden/insolventen Arbeitgebers, seinen Wohnsitz, seinen Familienstand und die Zusammensetzung seines Familienhaushalts eingeben und für jedes Mitglied die erzielten Einkommen angeben.

Modalität zur Einreichung des Antrags

Der entsprechende elektronische Antrag (siehe INPS-Rundschreiben Nr. 136 vom 30. Oktober 2014) ist dem Institut über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:

  • eigens dafür eingerichteter Online-Dienst, der vom Bürger mit Zugangsdaten über die Website des Instituts unter folgendem Pfad erreicht werden kann: „Online-Versand von Leistungen der sozialen Fürsorge“ > „Funktion ANF bei eingestellten und in Konkurs gegangenen Unternehmen“;
  • Mehrkanal-Contact Center, telefonisch unter der gebührenfreien Telefonnummer 803 164 oder über das Mobiltelefon 06 164164, gebührenpflichtig gemäß dem Tarifplan des Telefonanbieters;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts durch die von ihnen angebotenen elektronischen Diensten.

Ab dem 10. April 2020 muss das Formular SR163 nicht mehr mit dem Leistungsantrag beigefügt werden.

Modalitäten der Antragstellung für Arbeitnehmer von eingestellten Unternehmen

Bei Arbeitnehmern von eingestellten Unternehmen ist dem Antrag des ANF eine Erklärung des Unternehmens beizufügen, aus der folgendes hervorgeht:

  • das Datum, an dem das Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat;
  • die Gründe für die Nichtauszahlung des ANF an den Antragsteller innerhalb der angegebenen Fristen;
  • die Verpflichtung, die Leistung nach der Ausstellung der Erklärung nicht zu bezahlen.

Modalitäten der Antragstellung für Arbeitnehmer von in Konkurs gegangenen Unternehmen

Bei Arbeitnehmern von in Konkurs gegangenen Unternehmen muss der Antrag des ANF mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  • die Erklärung des Insolvenzverwalters, aus der die Einzelheiten des Konkurses und das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hervorgehen;
  • die Erklärung des Arbeitnehmers, in der er den Nichterhalt der Zulage bestätigt und die Verpflichtung, die Zahlung der Leistung, für welche eine Direktzahlung beantragt wird, nicht aus der Insolvenzmasse anzufordern.

ANMERKUNG

Die Zulage für den Familienhaushalt ist unvereinbar mit der vorläufigen Zulage gemäß Art. 1, Gesetzesverordnung vom 8. Juni 2021, Nr. 79, umgewandelt durch das Gesetz 112/2021.

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für die Beendigung von Verwaltungsverfahren auf 55 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (PDF 203KB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.