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Covid-19-Zulage für Selbstständige, freie Mitarbeiter und unselbstständig Beschäftigte

Veröffentlichung: 16/11/2021

Das italienische Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020 mit dem Titel „Cura Italia“ hat unter anderem einige unterstützende Leistungen zugunsten von Beschäftigten eingeführt, deren Arbeitstätigkeit von dem durch Covid-19 ausgelösten epidemiologischen Notstand eingeschränkt wurde.

Für den Monat März 2020 handelt es sich bei den Covid-19-Zuschüssen um die folgenden:

  • Zuschuss für Freiberufler und Arbeitnehmer mit projektgebundenen Zeitverträgen;
  • Zuschuss für Selbstständige, die bei Sonderverwaltungen der Allgemeinen Pflichtversicherung versichert sind;
  • Zuschuss für Saisonarbeiter im Tourismus und in Thermalbädern;
  • Zuschuss für Beschäftigte in der Landwirtschaft;
  • Zuschuss für Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche.

Die Zuschüsse belaufen sich auf 600 Euro, müssen nicht versteuert werden, sind untereinander nicht kombinierbar und werden nicht an Bezieher des so genannten Bürgereinkommens „Reddito di cittadinanza“ ausgezahlt. Diese Zuschüsse sind jedoch mit den Zuwendungen aus einer Arbeitsbörse „borsa lavoro“ oder aus Praktika kompatibel und kombinierbar, ebenso wie mit Prämienzahlungen und Zuschüssen zu Studienzwecken oder für die berufliche Ausbildung sowie mit Prämien und Vergütungen für die Ausübung von Amateursport und mit Einkünften aus Gelegenheitsarbeit – im Sinne von Art. 54 bis des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 50 aus dem Jahre 2017, mit Änderungen umgewandelt durch das italienische Gesetz Nr. 96 aus dem Jahre 2017 – und zwar bis zu einer Höhe der Zuwendungen von maximal 5.000 Euro pro Kalenderjahr.

Die fünf durch das italienische Gesetzesdekret D.L. 18/2020 vorgesehenen Zuschüsse richten sich an unterschiedliche Anspruchsberechtigte. Es folgt eine vollständige Aufzählung.

Zuschuss für Freiberufler und Arbeitnehmer mit projektgebundenen Zeitverträgen (Art. 27, italienisches Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020)

Dieser Zuschuss ist folgenden Personen vorbehalten:

  • Freiberufler, die am 23. Februar 2020 über eine aktive italienische Mehrwertsteuernummer verfügen und in der so genannten Getrennten Verwaltung versichert sind;
  • Freie Mitarbeiter mit projektgebundenen Zeitverträgen, die am 23. Februar 2020 aktiv tätig und in der so genannten Getrennten Verwaltung versichert sind.

Zuschuss für Selbstständige, die bei Sonderverwaltungen der Allgemeinen Pflichtversicherung versichert sind (Art. 28, italienisches Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020)

Dieser Zuschuss ist Arbeitnehmern vorbehalten, die in einer der folgenden Sonderverwaltungen versichert sind:

  • Handwerker;
  • Gewerbetreibende;
  • Landwirte, Halb- und Teilpächter.

Zuschuss für Saisonarbeiter im Tourismus und in Thermalbädern (Art. 29, italienisches Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020)

Dieser Zuschuss ist Saisonarbeitern im Tourismus und in Thermalbädern vorbehalten, deren Arbeitsverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 17. März 2020 beendet wurde.

Zuschuss für Beschäftigte in der Landwirtschaft (Art. 30, italienisches Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020)

Dieser Zuschuss ist Arbeitnehmern in der Landwirtschaft mit einem befristeten Arbeitsvertrag vorbehalten, sofern sie im Jahr 2019 mindestens 50 tatsächliche Arbeitstage als angestellte Beschäftigte in der Landwirtschaft vorweisen können und sofern sie keine Rente beziehen.

Zuschuss für Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche (Art. 38, italienisches Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020)

Dieser Zuschuss ist Beschäftigten im Bereich künstlerischer Darbietungen vorbehalten, die im Rentenfonds der Unterhaltungsbranche versichert sind, im Jahr 2019 mindestens 30 Tagesbeiträge in diesen Rentenfonds eingezahlt haben und in demselben Jahr ein Einkommen von nicht mehr als 50.000 Euro erzielt haben.

Zuschuss für Freiberufler und Arbeitnehmer mit projektgebundenen Zeitverträgen

Um den Zuschuss für die Kategorien der Freiberufler und freien Mitarbeiter mit projektgebundenen Zeitverträgen zu erhalten, darf der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine Rente beziehen noch andere Formen der Pflichtversicherung in Anspruch nehmen. Die Zuschüsse für die Freiberufler und freien Mitarbeiter mit projektgebundenen Zeitverträgen sind kompatibel und kombinierbar mit dem DIS-COLL-Arbeitslosengeld „indennità di disoccupazione DIS-COLL“. Daher können die freien Mitarbeiter mit projektgebundenen Zeitverträgen im Falle einer unfreiwilligen Beendigung der Mitarbeit und bei Vorliegen der sonstigen gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen das DIS-COLL-Arbeitslosengeld unabhängig von dem Bezug des hier erläuterten Zuschusses beziehen.

Abs. 2 des Art. 27 des italienischen Gesetzesdekrets D.L. 18/2020 sieht vor, dass der hier erläuterten Zuschuss so lange vom INPS ausgezahlt wird, bis die Ausgabenobergrenze von 203,4 Millionen Euro für das Jahr 2020 erreicht ist.

Zuschuss für Selbstständige, die bei Sonderverwaltungen der Allgemeinen Pflichtversicherung versichert sind

Um den Zuschuss für die Kategorien der Selbstständigen, die in den Sonderverwaltungen der Allgemeinen Pflichtversicherung versichert sind, zu erhalten, darf der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine Rente beziehen noch andere Formen der Pflichtversicherung in Anspruch nehmen.

Abs. 2 des Art. 28 des italienischen Gesetzesdekrets D.L. 18/2020 sieht vor, dass der hier erläuterten Zuschuss so lange vom INPS ausgezahlt wird, bis die Ausgabenobergrenze von 2.160 Millionen Euro für das Jahr 2020 erreicht ist.

Zuschuss für Saisonarbeiter im Tourismus und in Thermalbädern

Um diesen Zuschuss zu erhalten, dürfen die oben genannten Arbeitnehmer weder eine Rente noch andere Formen der obligatorischen Sozialversicherung beziehen noch dürfen sie am 17. März 2020 über ein Angestelltenarbeitsverhältnis verfügen.

Der Zuschuss für Saisonarbeiter im Tourismus und in Thermalbädern ist mit dem NASpI-Arbeitslosengeld kompatibel und kombinierbar. Daher können die Saisonarbeiter im Tourismus und in Thermalbädern im Falle einer unfreiwilligen Beendigung der Mitarbeit und bei Vorliegen der sonstigen gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen das NASpI-Arbeitslosengeld unabhängig vom Bezug der hier erläuterten Zuschüsse beziehen.

Abs. 2 des Art. 29 des italienischen Gesetzesdekrets D.L. 18/2020 sieht vor, dass der hier erläuterten Zuschuss so lange vom INPS ausgezahlt wird, bis die Ausgabenobergrenze von 103,8 Millionen Euro für das Jahr 2020 erreicht ist.

Zuschuss für Beschäftigte in der Landwirtschaft

Der Zuschuss für Beschäftigte in der Landwirtschaft wird so lange vom Inps ausgezahlt, bis die Ausgabenobergrenze von 396 Millionen Euro für das Jahr 2020 erreicht ist.

Zuschuss für Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche

Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche können diesen Zuschuss in Anspruch nehmen sofern sie am 17. März 2020 keine Rente beziehen und sich nicht in einem Angestelltenverhältnis befinden.

Der Zuschuss für Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche ist mit dem NASpI-Arbeitslosengeld kompatibel und kombinierbar. Daher können Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche im Falle einer unfreiwilligen Beendigung der Mitarbeit und bei Vorliegen der sonstigen gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen das NASpI-Arbeitslosengeld unabhängig von dem Bezug der hier erläuterten Zuschüsse beziehen.

Abs. 2 des Art. 38 des italienischen Gesetzesdekrets D.L. 18/2020 sieht vor, dass der hier erläuterten Zuschuss so lange vom INPS ausgezahlt wird, bis die Ausgabenobergrenze von 48,6 Millionen Euro für das Jahr 2020 erreicht ist.

VORAUSSETZUNGEN

Wesentliche Voraussetzungen für die Beantragung der Zuschüsse für die oben genannten Beschäftigten: Der Antragsteller darf zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Rente, kein Bürgereinkommen „reddito di cittadinanza“ und keine Bürgerrente „Pensione di cittadinanza“ und keine weiteren Leistung aus der obligatorischen Sozialversicherung beziehen.

ANTRAGSTELLUNG

Eventuell Anspruchsberechtigte für die oben genannten Zuschüsse müssen, um die sie betreffende Leistung zu erhalten, auf telematischem Weg einen Antrag beim INPS stellen und dafür die üblichen, den Bürgern und den Patronatsstellen auf der Webseite des Instituts zur Verfügung gestellten telematischen Kanäle verwenden.

Der Pfad für die Antragstellung wird ausschließlich und erst nach der Anpassung der IT-Verfahren zur Verfügung stehen, worüber in einer noch folgenden Mitteilungen informiert werden wird.