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Sozialzulage "assegno sociale"

Veröffentlichung: 16/11/2021

Die Sozialzulage ist eine finanzielle Leistung, die italienischen und ausländischen Bürgern in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und mit einem Einkommen, das unter den jedes Jahr gesetzlich festgelegten Schwellenwerten liegt, auf Antrag ausgezahlt wird. Seit dem 1. Januar 1996 ersetzt die Sozialzulage die Sozialrente.

Die Sozialzulage steht italienischen Staatsangehörigen, EU-Ausländern, die beim Einwohnermeldeamt ihres Wohnorts registriert sind, sowie Nicht-EU-Bürgern/Flüchtlingen/Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz mit Daueraufenthaltsberechtigung EG zu. Das Einkommen der Anspruchsberechtigten muss unter den jedes Jahr gesetzlich neu festgelegten Schwellenwerten liegen.

BEGINN UND DAUER

Die Zahlung der Leistung beginnt am ersten Tag des Monats nach Antragsstellung. Es handelt sich um eine vorläufige Leistung. Jedes Jahr erfolgt eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse und des tatsächlichen Wohnsitzes.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Leistung beträgt 458,00 € und wird 13-mal jährlich gezahlt. Für das Jahr 2019 liegt die Einkommensgrenze bei € 5.954,00 pro Jahr und bei € 11.908,00, wenn der Antragsteller verheiratet ist.

Ledige Personen ohne jegliches Einkommen und verheiratete Personen, deren Familieneinkommen unter der Jahressumme der Sozialzulage liegt, haben Anspruch auf den Höchstbetrag der Sozialzulage.

Ledige Personen mit einem Einkommen unterhalb der Jahressumme der Sozialzulage und verheiratete Personen, deren Familieneinkommen zwischen der Jahressumme der Sozialzulage und der doppelten Jahressumme der Sozialzulage liegt, haben Anspruch auf eine reduzierte Sozialzulage.

Die Sozialzulage unterliegt nicht der Einkommenssteuer für natürliche Personen IRPEF.

LEISTUNGSENDE

Die Zahlung der Sozialzulage wird ausgesetzt, wenn sich der Empfänger länger als 30 Tage im Ausland aufhält. Ein Jahr nach dem Aussetzen wird die Leistung widerrufen. Die Sozialzulage wird vorläufig gezahlt, und jedes Jahr erfolgt eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse und des tatsächlichen Wohnsitzes.

Sie kann nicht auf Nachkommen übertragen und auch nicht ins Ausland gezahlt werden. Dauert der Auslandsaufenthalt des Empfängers länger als 30 Tage, wird die Leistung ausgesetzt. Ein Jahr nach dem Aussetzen wird die Leistung widerrufen.

VORAUSSETZUNGEN

Ab dem 1. Januar 2019 müssen alle italienischen und ausländischen Bürger zum Erhalt der Sozialzulage die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Alter 67 Jahre;
  • finanzielle Bedürftigkeit;
  • italienische Staatsangehörigkeit;
  • tatsächlicher, stabiler und kontinuierlicher gemeldeter Aufenthalt auf dem Staatsgebiet für eine Dauer von mindestens zehn Jahren.

Darüber hinaus müssen ausländische EU-Bürger im Melderegister ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen sein. Nicht-EU-Bürger müssen über eine Daueraufenthaltsberechtigung EG verfügen.

Der Anspruch auf die Leistung wird bei unverheirateten Bürgern auf Grundlage des persönlichen Einkommens und bei verheirateten Bürger auf Grundlage des summierten Einkommens überprüft.

Berücksichtigt werden die folgenden Einkommen des Ehepartners und des Antragstellers:

  • Der Einkommensteuer für natürliche Personen IRPEF unterliegende Einkünfte abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen;
  • steuerfreie Einkünfte;
  • der Quellensteuer unterliegende Einkünfte (Gewinne aus Glücksspielen, Geschicklichkeitsspielen, Gewinnspielen, gezahlt vom Staat oder von öffentlichen oder privaten juristischen Personen);
  • der Ersatzsteuer unterliegende Einkünfte, wie Post- und Bankzinsen, Zinsen aus italienischen Staatsanleihen mit variabler Verzinsung (CCT) und jeglichen anderen Staatsanleihen, Zinsen, Prämien und sonstige Gewinne aus Anleihen und ähnlichen Wertpapieren von Banken und Aktiengesellschaften, etc.;
  • Erträge aus Grundstücken und Gebäuden;
  • Kriegsrenten;
  • vom Italienischen Versicherungsinstitut für Arbeitsunfälle INAIL gezahlte Leibrenten;
  • von ausländischen Staaten gezahlte Direktrenten;
  • Renten und Zulagen für Zivilinvaliden, blinde Zivilisten und Gehörlose;
  • gemäß bürgerlichem Gesetzbuch geleistete Unterhaltszahlungen.

Folgendes wird bei der Prüfung des Antrags nicht berücksichtigt:

  • Abfindungen und Vorauszahlungen auf solche Abfindungen;
  • Erträge des Wohnhauses;
  • rückständige Entgelte, die einer separaten Besteuerung unterliegen;
  • Begleitzulagen für Zivilinvaliden, blinde Zivilisten und der Kommunikationszuschlag für Gehörlose;
  • die Leibrente für ehemalige Kämpfer des Ersten Weltkriegs;
  • Nachzahlungen aus Beschäftigtenverhältnissen im Ausland.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss dem INPS online über den entsprechenden Dienst übermittelt werden, wo auch das Handbuch mit den Anweisungen zum Ausfüllen heruntergeladen werden kann.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.