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Arbeitslosengeld für Personen, die in EU-Länder, in den EWR und in die Schweiz gehen

Veröffentlichung: 18/01/2021

Die EU-Vorschrift sieht vor, dass Arbeitnehmer, die in einem Staat arbeitslos werden und gemäß dem dort geltenden Recht und aufgrund der Versicherungszeiträume oder aufgrund der Zusammenrechnung aller Versicherungszeiträume aus einem oder mehreren Ländern der europäischen Union einen Anspruch auf Arbeitslosenbezüge haben, die Bezüge weiterhin erhalten, auch wenn sie auf der Suche nach Arbeit in einen anderen EU-Staat gehen.

Die EU-Vorschrift richtet sich an Arbeitslose:

  • eines EU-Landes;
  • eines Landes des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen);
  • der Schweiz;
  • eines EU-Drittlandes, wenn sie in einem EU-Land wohnhaft und in mindestens zwei Mitgliedsstaaten versichert sind (Rundschreiben INPS Nr. 512, 15. März 2011);
  • Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedsstaat wohnhaft sind.

BEGINN UND DAUER

Der Empfänger einer Arbeitslosenleistung ASpI/miniASpI/NASpI, der auf der Such nach einer Arbeit in ein anderes Land geht, kann den Anspruch auf die Leistung für maximal drei Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem er beim Arbeitsvermittlungsdienst nicht mehr verfügbar ist, also ab dem Datum seiner Abreise aus Italien behalten.

Auch der Empfänger einer Arbeitslosenleistung zulasten eines ausländischen Staates, der auf der Suche nach einer Arbeit nach Italien zurückkehrt, behält den Anspruch maximal für drei Monate bei, wobei die EU-Vorschrift die Verlängerung der Frist auf bis zu sechs Monate vorsieht. Der Arbeitslose muss überprüfen, ob die Verlängerung in dem Staat, der die Leistung auszahlt, vorgesehen ist.

Die Auszahlung der Leistung ASpI/miniASpI/NASpI ist unterbrochen, bis das Arbeitsamt des Mitgliedsstaats, in das der Arbeitslose gegangen ist, dem INPS die erfolgte Einschreibung und deren Datum mitteilt. Nach Erhalt dieser Mitteilung, zahlt das INPS dem Empfänger die Leistung, die es ihm ab dem Datum der Abreise aus Italien schuldet, direkt aus.

Dieselbe Unterbrechung der Auszahlung ist für Personen vorgesehen, die nach Italien einreisen, bis der hiesige Arbeitsvermittlungsdienst der ausländischen Institution die erfolgte Einschreibung mitteilt. Dieses verfügt daraufhin die Auszahlung der Leistung.

Wenn die Einschreibung beim Arbeitsamt des ausländischen Staates oder beim Arbeitsvermittlungsdienst später als nach sieben Tagen erfolgt, wird die Leistung ab dem Datum der Einschreibung und bis zum bereits festgelegten Ende der Frist (drei Monate ab dem Tag der Abreise aus Italien oder dem ausländischen Staat) ausgezahlt.

HÖHE DER LEISTUNG

Ein italienischer Bürger, der die Arbeitslosenleistung zulasten eines ausländischen Staates empfängt und auf der Suche nach Arbeit nach Italien zurückkehrt, kann eventuell außer dem Anspruch auf Arbeitslosenzulage für den Zeitraum im Ausland auch einen Anspruch auf Arbeitslosenzulage für Heimkehrer haben.

Vom Zeitraum, für den die Zulage für Heimkehrer gilt (maximal 180 Tage), werden die Tage, für die die ausländische Institution bereits eine Zulage ausgezahlt hat, abgezogen.

Auch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiträume ist vorgesehen, aufgrund derer der Mitgliedsstaat, in dem die Person zuletzt gearbeitet hat, notfalls die Versicherungszeiträume in anderen Mitgliedsstaaten berücksichtigen muss, um den Anspruch auf Arbeitslosenleistung zu überprüfen.

Zum Beispiel hätte jemand, der vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2012 in Deutschland, vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 in Lettland und vom 1. Juli 2013 bis zum 15. September 2013 in Italien gearbeitet hat, unter Berücksichtigung nur der Zeiträume, die in Italien gesammelt wurden (Staat der letzten Beschäftigung), keinerlei Anspruch auf Auszahlung einer Leistung. Werden die Zeiträume, während derer in allen Staaten gearbeitet wurde, hingegen zusammengerechnet, so erreicht er den Anspruch auf Arbeitslosenzulage ASpI, miniASpI oder NASpI und die Höhe der ausgezahlten Leistung wird auf Basis der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung der Arbeit, die in Italien ausgeübt wurde, berechnet.

Dieselbe Regelung wird auch bei jemandem, der zuletzt in einem anderen Land als Italien gearbeitet hat, angewandt. In diesem Fall wird der Anspruch auf Arbeitslosenleistung durch die Zusammenrechnung der Arbeitszeiträume in allen Staaten, so wie er in den Vorschriften des Staates der letzten Beschäftigung vorgesehen ist, erreicht.

VERWIRKUNG

Wenn der Arbeitslose während des Zeitraums, in dem die Zulage ausgezahlt wird, auf der Suche nach Arbeit in einen anderen Staat geht, ohne dies dem Arbeitsvermittlungsdienst mitzuteilen, verliert er den Anspruch auf Ausführung der Leistung, welche ab dem Datum, ab dem er dort nicht mehr verfügbar ist (Abreisedatum) vollständig zurückgefordert wird.

VORAUSSETZUNGEN

Um den Anspruch zu behalten, muss der Arbeitslose die folgenden Fristen und Bedingungen einhalten:

  • vor der Abreise muss er als Arbeitssuchender eingeschrieben sein;
  • er muss beim Arbeitsamt des zuständigen Mitgliedsstaats mindestens vier Wochen lang verfügbar gewesen sein oder die Abreise vor Ablauf dieser Frist muss von den Institutionen genehmigt sein;
  • er muss sich beim Arbeitsamt des Mitgliedsstaates, in das er geht, als Arbeitssuchender einschreiben;
  • er muss sich den Kontrollen unterziehen und die Bedingungen einhalten, die vom diesbezüglich geltenden Recht im Ankunftsland vorgesehen sind.

Unter Nutzung der Möglichkeit, die von den EU-Verordnungen vorgesehen ist, hat Italien festgelegt, dass es zur Ausführung der Arbeitslosenleistung ausreichend ist, wenn der Betroffene vor seiner Abreise mindestens einen Tag beim Arbeitsvermittlungsdienst eingeschrieben war.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Vor der Abreise muss der Empfänger des Arbeitslosengeldes ASpI/miniASpI/NASpI, der auf der Suche nach Arbeit in einen anderen Staat geht, nicht nur seine NIcht-Verfügbarkeit beim Arbeitsvermittlungsdienst melden, sondern auch bei der örtlich zuständigen INPS-Stelle das Portable Document U2, welches das Beibehalten des Anspruchs auf Leistung bescheinigt, und das Portable Document U1, das die Versicherungszeiträume bescheinigt, beantragen.

Dasselbe gilt für den Empfänger von Arbeitslosenleistungen zulasten eines ausländischen Staates, der auf der Suche nach Arbeit nach Italien zurückkehrt, nur dass dieser seine Nicht-Verfügbarkeit und die beiden Bescheinigungen der Institution des ausländischen Staates zukommen lassen muss.

Im Falle einer Zusammenrechnung muss derjenige, der die Leistung beantragt, im Antrag angeben, in welchen ausländischen Staaten er gearbeitet hat und, wenn dies möglich ist, vor seiner Abreise aus dem ausländischen Staat eine Bescheinigung über die Versicherungs-/Beschäftigungszeiträume (Portable Document U1) beantragen. Wer nicht über das U1 verfügt, muss dem Antrag alle ausländischen Dokumente (Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag, etc.) beifügen, die die Arbeitstätigkeit bescheinigen, und die zuständige Institution des Staates, der die Leistung gewähren soll, beantragt daraufhin die Bescheinigung der Zeiträume über die vorgesehenen Formulare direkt bei der Institution des anderen Staates.

ANTRAGSTELLUNG

Der Empfänger von Arbeitslosengeld ASpI/miniASpI/NASpI, der in einen anderen Staat geht, muss sich innerhalb von sieben Tagen als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt des Mitgliedsstaates, in den er gegangen ist, einschreiben und bei der Institution dieses Staates das Portable Document U2 einreichen.

Wer in Italien ankommt, muss sich mit denselben Fristen und Modalitäten beim Arbeitsvermittlungsdienst einschreiben.