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Mobilitätsvorschuss – Einmaliger Zuschuss für Arbeitnehmer in der Mobilitätsliste, die sich selbstständig machen wollen/Unternehmer werden wollen

Veröffentlichung: 20/01/2021

Der Mobilitätsvorschuss ermöglicht eine Vorauszahlung des Zuschusses abzüglich der Anzahl der Monate, die eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte, bereits in Anspruch genommen hat.

Die Vorauszahlung ist für Arbeitnehmer mit dem Status eines Arbeiters, Angestellten oder leitenden Angestellten bestimmt, die durch eine Unternehmenskrise ihres Arbeitgebers arbeitslos geworden sind und eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder einer Genossenschaft beitreten möchten.

HÖHE DER LEISTUNG

Der Betrag des Vorschusses entspricht dem Mobilitätszuschuss abzüglich des bereits vom Arbeitnehmer erhaltenen Monatsbetrags.

Für die Mobilität entspricht der Betrag 100% des zustehenden außerordentlichen Lohnausgleichs. Die Höchstgrenze wird jährlich auf der Grundlage der Neubewertung des Verbraucherpreisindizes von ISTAT unter Berücksichtigung der Zugehörigkeitsklasse festgelegt.

Verwirkung

Der Arbeitnehmer muss den Betrag zurückzahlen, wenn er als Arbeitnehmer in den 24 Monaten nach der Zahlung des Vorschusses wieder beschäftigt wird. Der interministerielle Erlass Nr. 142 vom 17. Februar 1993 besagt, dass der Arbeitnehmer die Einstellung innerhalb von zehn Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers schriftlich an die INPS-Stelle, die den Vorschuss gezahlt hat, melden muss. Die Inps-Stelle wird dann den gezahlten Betrag in einer Gesamtsumme zurückfordern.

Für den Fall, dass die Einstellung nicht oder nach Ablauf der zehn vorgesehenen Tage mitgeteilt wird, fordert die INPS-Stelle den gezahlten Betrag in einer Gesamtsumme zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Tag der Wiederbeschäftigung zurück.

Für den Zeitraum, in dem der Vorschuss bezogen wird, stehen zusätzliche Leistungen, wie die Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“ oder die fiktive Beitragszahlung nicht zu.

Voraussetzungen

Für den Mobilitätszuschuss ist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Monaten erforderlich, davon mindestens sechs Monate tatsächliche Beschäftigung. Unter betrieblicher Zugehörigkeit versteht man die aufgelaufene Dienstzeit in dem Betrieb, der nun die Entlassung ausspricht.

Der Mobilitätszuschuss kann von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die unbefristet eingestellt, entlassen und von der Gesellschaft am Ende des Lohnausgleichzeitraums (Artikel 4 Absatz 1, Gesetz 223/91) wegen der Unmöglichkeit, freigestellte Arbeitnehmer erneut zu beschäftigten, oder wegen eines Personalabbaus, nach der Umwandlung, Umstrukturierung und Einstellung von Tätigkeiten (so genannte Massenentlassungen) von Unternehmen, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, nur dann, wenn sie zur Zielgruppe der Mobilitätslisten gehören, in eine Beschäftigungsmobilität versetzt werden (Artikel 24 des Gesetzes 223/91).

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag muss innerhalb von 60 Tagen nach der Entlassung oder ab Aufnahme der Tätigkeit als Selbstständiger oder dem Beitritt in eine Genossenschaft beim Verwaltungsausschuss der Verwaltung von Unterstützungs- und Sozialmaßnahmen der Sozialversicherungsträger eingehen.

Antragstellung

Um den Mobilitätszuschuss zu beantragen, muss der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsamt mit dem Formular DS21ant einen Antrag stellen.

Die Arbeitsagenturen ermitteln und bescheinigen die Aufnahme der Bewerber in die Mobilitätslisten und die Angemessenheit der erstellten Unterlagen und geben ein Gutachten über die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen ab.