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Verwaltung von Verwaltungsbeschwerde im Bereich der Sozialleistungseinstufung

Veröffentlichung: 22/09/2022

Das INPS sorgt für die Einstufung der Arbeitgeber für Sozialversicherungs - und Fürsorgezwecke. Die diesbezüglichen Streitigkeiten werden dem Verwaltungsrat des Instituts übertragen.

Die Arbeitgeber können gegen Maßnahmen zur Änderung der Einstufung für Sozialversicherungszwecke Beschwerde einlegen.

Die Einstufung der Arbeitgeber erfolgt automatisch bei der Antragstellung durch die Arbeitgeber über ein automatisiertes Verfahren. Das Verfahren ist so strukturiert, dass den Arbeitgebern die Sozialleistungseinstufung auf der Grundlage der Selbstbescheinigung der angemeldeten Tätigkeit und, falls erforderlich, immer auf der Grundlage der Selbstbescheinigung der Tätigkeit durch Ausfüllen eines Fragebogens zugewiesen wird, der auf die angegebene Tätigkeit zugeschnitten ist.

Folglich sind die Arbeitgeber, die einen Antrag auf Eintragung in die INPS Stellen – wobei Artikel 49, Gesetz Nr. 88 vom 9. März 1989, den Anspruch auf die Einstufung der Arbeitgeber für alle Sozialversicherungs- und Fürsorgezwecke zuweist – verpflichtet, den Code der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit in Bezug auf die für die Arbeitnehmer offene Unternehmensposition mitzuteilen, der der Tabelle ATECO 2007 entnommen und im aktualisierten Handbuch zur Einstufung der Arbeitgeber im Anhang zur Mitteilung Nr. 2185 vom 7. Juni 2021 enthalten ist.

Das automatisierte Verfahren ändert nichts an der Befugnis/Pflicht des INPS, die Selbstzertifizierungsprüfungen durchzuführen.

Die Einstufung des Arbeitgebers kann daher aufgrund einer Maßnahme zur Änderung der Einstufung, die auf folgende Weise angenommen wird, Änderungen unterliegen:

  • von Amts wegen vom INPS;
  • nach einer Nachprüfung;
  • auf Antrag des Arbeitgebers.

Die Anmeldungen, die über das automatisierte Einstufungssystem vorgenommen werden, unterliegen in der Tat einer automatisierten Überprüfung zur Rückmeldung der Erklärung. Ist das Ergebnis positiv, dann wird die zugewiesene automatisierte Einstufung bestätigt.

Wenn jedoch das Ergebnis der Kontrollen Abweichungen von den Angaben aufweist, wird sich die für die Verwaltung der Firmennummer zuständige Stelle direkt mit dem Arbeitgeber/Vermittler in Verbindung setzen, um die festgestellten Anomalien hervorzuheben.

Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995 („Reform des obligatorischen und ergänzenden Rentensystems“) bestimmt: „Die vom INPS von Amts wegen getroffenen Maßnahmen zur Änderung der Einstufung der Arbeitgeber für Sozialversicherungszwecke mit der daraus resultierenden Übertragung im Wirtschaftssektor, die der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entspricht, wirken sich ab dem Zeitpunkt der laufenden Zahlungsfrist bis zum Datum der Mitteilung der Änderungsmaßnahme aus, mit Ausnahme der Fälle, in denen die ursprüngliche Einstufung durch falsche Erklärungen des Arbeitgebers bestimmt wurde. Im Falle einer Änderung, die aufgrund eines Antrags des Unternehmens angeordnet wurde, beginnen die Wirkungen der Maßnahme mit der zum Zeitpunkt des Antrags laufenden Zahlungsfrist. Änderungen an der Einstufung, die mit Maßnahmen mit allgemeiner Wirkung vorgenommen werden und die ganzen Kategorien von Arbeitgebern betreffen, werden unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung ab dem vom INPS festgelegten Datum wirksam“ (INPS-Rundschreiben Nr. 113 vom 28. Juli 2021).

In Bezug auf die Inspektionen wird die Änderung an der Einstufung nach Überprüfung der vom Unternehmen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bestimmt.

Die Beschwerde kann ausschließlich elektronisch eingereicht werden, direkt vom Bürger, über den dedizierten Online-Dienst oder über Patronatsstellen und Vermittler des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.

Die Beschwerde wird bei der Provinzstelle eingereicht, der die Maßnahme getroffen hat, und muss gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes 88/89 innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Einreichung entschieden werden.

Die Fristen für die Entscheidung über die Beschwerde beginnen mit dem Datum des Eingangs der Beschwerde, der durch das elektronische Protokoll bestätigt wird.

Ergeht innerhalb der oben genannten Frist keine Entscheidung, kann sich der Beschwerdeführer an das Gericht wenden.

Die zuständige Stelle ist jedoch befugt, Beschwerden zu prüfen und auch nach Ablauf der 90-Tage-Frist darüber zu entscheiden.

Die Beschwerdeerhebung setzt die Anwendung der angefochtenen Maßnahme nicht aus.

Die vom Arbeitgeber elektronisch eingereichte Beschwerde gegen die Sozialleistungseinstufung wird – über das Verfahren für Verwaltungsstreitigkeiten – vom zuständigen Sitz mit einem ersten Untersuchungsbogen an die zuständige Regionaldirektion oder Metropolitan-Koordinierungsdirektion gesendet, die die Beschwerde an die zentrale Direktion Einnahmen weiterleitet.

Diese prüft in der Untersuchungsphase die formale und verfahrenstechnische Korrektheit, die Vollständigkeit der Unterlagen und die Einhaltung der Vorschriften der Beschwerde, den Untersuchungsbericht, die Dokumentation und den Entwurf für den Beschlussvorschlag, wie sie von den territorialen Strukturen ausgearbeitet wurden, und erstellt nach Abschluss der Untersuchung ein Dossier, das den Untersuchungsbericht, den Vorschlag für den Beschluss und die beigefügten Unterlagen enthält.

Der Beschlussvorschlag wird anschließend dem Generaldirektor übermittelt, der ihn zur Aufnahme in die Tagesordnung der Sitzung des Verwaltungsrats übermittelt.

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

Die Tabelle gibt neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch den jeweiligen Verantwortlichen an.